Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG)
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Liechtenstein hat mit der Schweiz einen Staatsvertrag betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe abgeschlossen und führte aufgrund dessen zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten. Aufgrund der staatsvertraglichen Einbindung sind liechtensteinische Unternehmen und Fahrzeuge den schweizerischen gleichgestellt.
Das bestehende System zur Erhebung der LSVA, das sogenannte LSVA II, erreicht bald sein Lebensende und wird vollständig erneuert. Die Ablösung durch das neue System (LSVA III) wird bis Ende 2024 abgeschlossen sein.
Das neue Systemkonzept zur Erhebung der LSVA baut auf vorhandenen Standardservices auf, welche den Fahrzeughaltern durch private Anbieter (Provider) angeboten werden können. Die Erfassung und Anmeldung der Fahrleistung ist nun eine Serviceleistung.
Liechtenstein ist durch den Staatsvertrag und die dazu gehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen ins liechtensteinische Recht zu übernehmen. Für den Nachvollzug der oben angeführten schweizerischen Änderungen ist in Liechtenstein eine Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) wie auch der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) erforderlich. Aufgrund der staatsvertraglichen Abhängigkeit wird ein Inkrafttreten möglichst zeitlich nahe zum schweizerischen Inkrafttreten angestrebt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Amt für Strassenverkehr (ASV)
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Vaduz, 14. Mai 2024
LNR 2024-730
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu unterbreiten.
Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten. Aufgrund der staatsvertraglichen Einbindung sind liechtensteinische Unternehmen und Fahrzeuge den schweizerischen gleichgestellt.
Das heute verwendete Erfassungssystem zur Erhebung der LSVA ist seit seiner Einführung im Jahr 2001 praktisch unverändert geblieben. Die aktuell in den Motorfahrzeugen eingesetzten Geräte kommen an ihr technisches Lebensende und
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werden bis Ende 2024 erneuert. Ein Weiterbetrieb über dieses Datum hinaus ist aus beschaffungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die korrekte Abgabenerhebung könnte nicht mehr vollständig sichergestellt werden. Auf europäischer Ebene sind mit dem europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren EETS
1 harmonisierte einheitliche Standards eingeführt worden, welche die Erhebung der Maut in Europa, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, wesentlich vereinfachen und beschleunigen.
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1 | EETS (European Electronic Toll Service): Der europäische elektronische Mautdienst EETS ist seit Anfang 2021 in der Schweiz verfügbar. Dieser Erfassungsservice entspricht bereits dem neuen Systemkonzept. EETS soll zum Haupterfassungsdienst für die ausländischen Fahrzeuge werden und ersetzt schrittweise das heutige manuelle System mit den Abfertigungsterminals an der Grenze. Künftig sollen auch inländische Fahrzeuge EETS nutzen können. Auch EETS-Provider müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie ihren Service für die LSVA anbieten können. |
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