Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer
Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie allfälliger Abänderungen verpflichtet.
Das schweizerische Parlament hat am 16. Juni 2023 eine Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet, welche auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Die Änderungen lassen sich in die Themenblöcke Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung unterteilen.
Zur Übernahme dieser Änderungen des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts ins liechtensteinische Recht bedarf es einer Teilrevision des liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzes. Diese Teilrevision soll gleichzeitig mit der Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
5
Vaduz, 25. Juni 2024
LNR 2024-63
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer an den Landtag zu unterbreiten.
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen
1. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag
2 und der Mehrwert-
6
steuervereinbarung
3 beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1 Mehrwertsteuervertrag).
Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind. Keine staatsvertragliche Verpflichtung besteht zur Übernahme der verfahrensrechtlichen Bestimmungen; diese wurden in der Vergangenheit jedoch ebenfalls weitestgehend übernommen, soweit das liechtensteinische Verfahrens- und Vollstreckungsrecht dem nicht entgegenstand.
Aufgrund dessen übernimmt Liechtenstein seit Einführung der Mehrwertsteuer im 1995 in Liechtenstein die schweizerischen mehrwertsteuerlichen Bestimmungen.
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1 | Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24. |
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2 | Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge-nossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1995 Nr. 30. |
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3 | Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge-nossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGB. 2012 Nr. 238 (diese ersetzt die Mehrwertsteuervereinbarung vom 28. November 1994, LGBl. 1995 Nr. 31) |
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