Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2024 / 71
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEn
1.Gesetz über die Abän­de­rung des EWR-Refe­renz­wert-Durchführungsgesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds
4.Gesetz über die Abän­de­rung des EWR-Wert­pa­pier­pro­spekt-Durchführungsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des EWR-Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung-Durchführungsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes (EWR-RWDG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Umsetzung der Reform des Europäischen Systems der Finanzaufsicht ("ESFS-Review"))
 
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Das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) besteht in der EU seit 2011. Seit der rechtskräftigen Übernahme der entsprechenden Gründungsrechtsakte, konkret der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010, in das EWR-Abkommen Ende September 2016 ist Liechtenstein umfassend in das ESFS eingebunden. In der EU wurde das System mit der Verabschiedung der Verordnungen (EU) 2019/2175 und (EU) 2019/2176 sowie der Richtlinie (EU) 2019/2177 revidiert (sog. "ESFS-Review").
Die Verordnungen (EU) 2019/2175 und (EU) 2019/2176 sowie die Richtlinie (EU) 2019/2177 befinden sich derzeit im EWR-Übernahmeverfahren. Der Entwurf eines EWR-Übernahmebeschlusses liegt bereits vor. Derzeit wird davon ausgegangen, dass der ESFS-Review im Verlauf von 2025 in das EWR-Abkommen übernommen wird.
Entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission belässt der ESFS-Review einen Grossteil der Befugnisse bei den Mitgliedstaaten. Er sieht aber neu die direkte Aufsicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über Administratoren bestimmter kritischer Referenzwerte, Drittstaatenreferenzwerte sowie über Datenbereitstellungsdienste vor. Zudem wurden die Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäscherei bei der EBA gebündelt und hierzu ein eigenes Komitee eingerichtet. Durch den ESFS-Review wurden darüber hinaus einzelne Verbesserungen an der Governance-Struktur der Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen.
Die Verordnungen (EU) 2019/2175 und (EU) 2019/2176 werden nach rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Die Verordnung (EU) 2019/2175 bedingt jedoch einzelne Anpassungen im nationalen Recht. Die Richtlinie (EU) 2019/2177 bedarf einer Umsetzung im liechtensteinischen Recht.
Unabhängig vom ESFS-Review soll die gegenständliche Vorlage gleichzeitig für die Präzisierung einiger Sanktionsveröffentlichungsbestimmungen in diversen finanzmarktrechtlichen Spezialgesetzen genutzt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
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Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 09. Juli 2024
LNR 2024-1050
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes (EWR-RWDG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Umsetzung der Reform des Europäischen Systems der Finanzaufsicht ("ESFS-Review")) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1092/20101, 1093/20102, 1094/20103 und 1095/20104 errichtete die EU mit Wirkung ab 2011 das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS). Die europäischen Finanzaufsichtsbehörden wurden dabei insbesondere mit folgenden Befugnissen ausgestattet:
. Entwicklung verbindlicher technischer Standards;
. Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen;
. direkte Aufsichtsbefugnisse gegenüber nationalen Behörden (bzw. sekundär gegenüber Finanzmarktteilnehmern) bei Verletzung von Unionsrecht (einschliesslich technischer Standards), in Krisenfällen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Behörden in grenzübergreifenden Fällen sowie Herausgabe von Warnungen und das vorübergehende Verbot bestimmter Finanztätigkeiten bei einer Gefährdung der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems;
. Einholung erforderlicher Informationen zu Finanzmarktteilnehmern; sowie
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. unmittelbare Aufsichtsbefugnisse für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hinsichtlich Ratingagenturen.
Mit den Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016, 199/2016, 200/2016 und 201/2016 vom 30. September 2016 wurden die ESFS-Verordnungen ins EWR-Abkommen übernommen. Seither ist Liechtenstein als Vollmitglied (ohne Stimmrecht) bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sowie als Beobachterin beim Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) umfassend in das ESFS eingebunden.
Im September 2017 veröffentlichte die EU-Kommission Vorschläge für eine Reform des ESFS ("ESFS-Review"), welche eine verstärkte Zentralisierung der Aufsichtskompetenzen, tiefgreifende Governance-Reformen sowie neue Regelungen zur Finanzierung des ESFS beinhalteten. Im Jahr 2019 einigten sich der Rat und das Europäische Parlament schliesslich auf eine stark abgeschwächte Reform, welche aus drei Rechtsakten besteht: Verordnung (EU) 2019/21755, Verordnung EU 2019/21766 und Richtlinie (EU) 2019/21777.
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Ein Grossteil der Befugnisse verbleibt demnach weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Die ESMA nimmt aber neu die direkte Aufsicht über Administratoren bestimmter kritischer Referenzwerte, Drittstaatenreferenzwerte sowie über Datenbereitstellungsdienste wahr. Die Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäscherei wurden bei der EBA gebündelt und hierzu ein eigenes Komitee eingerichtet.8 An der Governance-Struktur wurden einzelne Verbesserungen vorgenommen. Insbesondere erhielten die Vorsitzenden der jeweiligen Finanzaufsichtsbehörde eine stärkere Rolle und sollen dem Rat der Aufseher Entscheidungsvorschläge unterbreiten können. Das bisherige Finanzierungssystem wird beibehalten.
Der ESFS-Review hat in den EU-Mitgliedstaaten bereits vollumfänglich Geltung erlangt. Der Prozess zur Übernahme des ESFS-Reviews ins EWR-Abkommen dauert noch an. Ein entsprechender EWR-Übernahmebeschluss liegt bereits im Entwurf vor. Mit dem Inkrafttreten des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses wird im Verlauf des Jahres 2025 gerechnet.



 
1Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).
 
2Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (EBA).
 
3Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (EIOPA).
 
4Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ESMA).
 
5Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.
 
6Verordnung EU 2019/2176 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.
 
7Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
 
8Das sich derzeit im EU-Gesetzgebungsprozess befindliche Paket zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sieht als nächsten Schritt die Schaffung einer eigenen EU-Geldwäscherei-Aufsichtsbehörde vor.
 
LR-Systematik
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954
LGBl-Nummern
2024 / 447
2024 / 446
2024 / 445
2024 / 444
2024 / 443
Landtagssitzungen
02. Oktober 2024
06. September 2024
Stichwörter
Anpas­sungen FL-Recht
ESFS-Review
Prä­zi­sie­rung Sanktionsveröfffentlichungsbestimmungen
VO (EU) 2019/2175
VO (EU) 2019/2176
VO (EU) 2019/2177