Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG)
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Mit Beschluss Nr. 125/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. Juni 2024 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in das EWR-Abkommen übernommen.
Bei der gegenständlichen Delegierten Verordnung handelt es sich um einen Änderungsrechtsakt, der die in der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) vorgegebenen Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit an die Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes anpasst. Im massgeblichen Zeitraum ist der von Eurostat für die Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 20,32% gestiegen. Folglich werden die oben genannten Grundbeträge um diesen Prozentsatz angehoben.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Delegierten Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Grundsätzlich wird die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 mit ihrem Inkrafttreten im EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Allerdings wurden die in der IDD vorgegebenen Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in Liechtenstein in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) umgesetzt.
Die Durchführung der Delegierten Verordnung erfordert daher eine entsprechende Anpassung der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b VersVertG genannten Beträge an die in der Delegierten Verordnung vorgegebenen Grundbeträge in Euro.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 27. August 2024
LNR 2024-1245
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) an den Landtag zu unterbreiten.
Mit Beschluss Nr. 125/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. Juni 2024 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in das EWR-Abkommen übernommen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 9. April 2024 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 9. Oktober 2024 in den EU-Mitgliedstaaten
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umzusetzen und wird ab diesem Tag anzuwenden sein. In den EWR/EFTA Vertragsstaaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
Die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 erfordert eine entsprechende Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG), konkret eine Anpassung der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b VersVertG genannten Beträge an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 vorgegebenen Grundbeträge in Euro.