Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 102
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5. Stel­lung­nahme der Verbände
6. Ver­hältnis zur Schweiz
7. Verfassungsmässigkeit
8. Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II. Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 86/2009 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2008/122/EG über Teilnutzungsverträge)   
 
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Januar 2009 die Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimme Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen erlassen. Die Regelungen sind bis zum 23. Februar 2011 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, ernsthafte Probleme für Verbraucher zu verhindern und das Vertrauen der Verbraucher in die Timesharing-Branche, welche EU-weit einen Umsatz von über 10,5 Milliarden EURO erzielt und über 40 000 Personen beschäftigt, zu stärken. Mit der Richtlinie soll ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden. Bisher waren die Verbraucher durch die Richtlinie 94/47/EG (Richtlinie zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimme Aspekte von Verträge über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien) geschützt, die ihnen grundlegende Rechte in Bezug auf verbindliche Informationen, ihr Recht auf Widerruf und die Inanspruchnahme einer Bedenkzeit sowie das Verbot, Anzahlungen oder Kautionen zu verlangen, einräumte.
Die neue Richtlinie soll bisherige Regelungslücken schliessen. Der Geltungsbereich wird dahingehend erweitert, dass auch neue, auf dem Markt angebotene Produkte darunter fallen, wie etwa Discount Holiday Clubs, aber auch "timesharingähnliche" Formen, wie Feriennutzungsrechte auf Kreuzfahrtschiffen oder Kanalbooten oder Caravans. Ferner wird der Verbraucherschutz in Sachen Weiterverkauf oder Tausch von Timesharing-Nutzungsrechten oder im Zusammenhang mit Tauschbörsen verstärkt werden.
Die neuen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Verbraucher überall auf dem europäischen Markt gleich gut geschützt sind und dafür sorgen, dass die Akteure auf dem Markt für Timesharing - wie auch für bestimmte andere Urlaubsprodukte - unter gleichen Voraussetzungen operieren.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Handel und Transport
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Vaduz, 27. Oktober 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 86/2009 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2008/122/EG über Teilzeitnutzungsverträge) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 3. Juli 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, Seite 10 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 23. Februar 2011 sind die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Landtagssitzungen
20. November 2009
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/122/EG
EWR-Aus­schuss Beschluss Nr. 86/2009
Richt­linie über Teilzeitnutzungsverträge
Times­ha­ring, Verbraucherschutz
Ver­brau­cher­schutz, Teilzeitnutzungsverträge
Ver­brau­cher­schutz, Ver­träge über lang­fris­tige Urlaubsprodukte
Ver­brau­cher­schutz, Wie­der­ver­kaufs- und Tauschverträge