Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 102
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
2.Gesetz über die Abän­de­rung der Strafprozessordnung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung
(Revision der Geldwäschereibestimmungen)
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Bei der letzten Moneyval Länderprüfung Liechtensteins im Jahr 2014 wurde die Umsetzung der Empfehlung 1 des FATF 2003-Standards als ungenügend bewertet. Diese Empfehlung hat die jeweilige Geldwäscherei-Strafnorm und die daraus resultierenden Strafverfahren im jeweiligen Land zum Inhalt. Die technische Umsetzung wurde zwar als korrekt bewertet, es wurden aber schwerwiegende Mängel bei der Effektivität konstatiert.
Die nächste Länderevaluation Liechtensteins zum FATF 2012-Standard ist für das Jahr 2020 angesetzt. Noch in diesem Jahr muss Liechtenstein in einem weiteren Fortschrittsbericht zur Länderprüfung 2014 nachweisen, dass in Bezug auf den Geldwäschereitatbestand Massnahmen eingeleitet worden sind, welche die von Moneyval konstatierten schwerwiegenden Mängel bei der Effektivität der Strafverfolgung von Geldwäscherei zu beseitigen vermögen. Werden die eingeleiteten Massnahmen als unzureichend eingestuft, riskiert Liechtenstein, sich einem speziellen Überwachungsverfahren von Moneyval, dem sogenannten "Compliance Enhancement" Verfahren, stellen zu müssen.
Angesichts dessen werden mit der gegenständlichen Vorlage verschiedene Anpassungen des Geldwäschereitatbestands (§ 165 StGB) vorgesehen, welche helfen sollen, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen.
Des Weiteren wird durch die Adaptierung von § 295 der Strafprozessordnung auch in Geldwäschereiverfahren vor dem Kriminalgericht eine Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und somit auch ein Abwesenheitsurteil möglich.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Landespolizei
Stabsstelle FIU
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Vaduz, 6. November 2018
LNR 2018-1315
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zu unterbreiten.
1.1Moneyval Länderprüfung
Liechtenstein wurde in der Moneyval Länderprüfung 2014 in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlung R.11 des FATF 2003-Standards (Strafrecht/Strafverfolgung) ungenügend bewertet (partially compliant - PC). Die technische Umsetzung wurde zwar als korrekt bewertet, aber es wurden schwerwiegende Mängel bei der Effektivität konstatiert, die ein "double downgrade" (von C - compliant zu PC - partially compliant, was nur bei schwerwiegenden Mängeln vorkommt) zur Folge hatten. In Liechtenstein gab es - auch im Vergleich zu anderen Finanzplätzen - nur eine sehr geringe Anzahl Anklagen -
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und Verurteilungen wegen Geldwäscherei. Im Bericht wird festgestellt, dass hohe Beweisanforderungen für die Vortat bestehen, dass es seit 2007 nur eine Verurteilung wegen Geldwäscherei gab und dass keine Anklagen wegen autonomer Geldwäscherei (autonomous money laundering2) erhoben wurden.
Moneyval wird im Fortgang dieses Prüfmechanismus darüber zu befinden haben, ob die eingeleiteten Massnahmen genügend sind, um ein Upgrade auf "largely compliant (LC)" zu erreichen. Ohne Änderungen am Straftatbestand ist die Aussicht auf ein Upgrade als gering einzuschätzen, trotz gewisser Fortschritte bei der Effektivität, zum Beispiel durch die erhöhte Anzahl neuer Anklagen. Ohne Upgrade riskiert Liechtenstein ein "Compliance Enhancement Verfahren"3, welches öffentlich gemacht wird.
Mit dem FATF 2012-Standard haben sich die Anforderungen weiter verschärft. Es wurden nicht nur Steuern als Vortaten aufgenommen (was in der Länderprüfung 2014 noch keine Rolle spielte), sondern auch weitaus höhere Anforderungen an die Organe der Strafverfolgung gestellt, insbesondere im Rahmen von Empfehlung 30 und IO.74. Unter anderem wird verlangt, dass "parallel financial investigations" geführt werden und dass die Verfolgung der Geldwäscherei "aktiv und konsistent mit den Bedrohungen und dem Risikoprofil" erfolgt. Namentlich wird -
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im nächsten Länderexamen geprüft, in welchem Ausmass die verschiedenen Formen von Geldwäscherei (auch "stand alone" bzw. "autonomous" money laundering) verfolgt werden und in welchem Ausmass erkannte Täter auch tatsächlich angeklagt und verurteilt werden. Auch wird geprüft, ob die ausgesprochenen Strafen abschreckend sind.



 
1http://www.fatfgafi.org/media/fatf/documents/recommendations/ pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf.
 
2Immediate Outcome 7, FN 75, www.fatfgafi.org/media/fatf/documents/methodology/FATF%20Methodology%2022%20Feb%202013.pdf: Third party money laundering is the laundering of proceeds by a person who was not involved in the commission of the predicate offence. Self-laundering is the laundering of proceeds by a person who was involved in the commission of the predicate offence. Stand-alone (or autonomous) money laundering refers to the prosecution of ML offences independently, without also necessarily prosecuting the predicate offence. This could be particularly relevant inter alia i) when there is insufficient evidence of the particular predicate offence that gives rise to the criminal proceeds situations where there is a lack of territorial jurisdiction over the predicate offence. The proceeds may have been laundered by the defendant (self-laundering) or by a third party (third party ML).
 
3Vgl. z.B. hier FATF 1st Enhanced Follow-up Report betreffend Österreich: http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/mer4/FUR-Austria-Dec-2017.pdf.
 
4Immediate Outcome (IO) ist ein Begriff aus der FATF-Methodologie, der nicht in einer deutschen Übersetzung vorliegt. Siehe auch http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/methodology/ FATF%20Methodology%2022%20Feb%202013.pdf.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2019 / 123
2019 / 122
Landtagssitzungen
06. Dezember 2018
Stichwörter
Abän­de­rung Strafgesetzbuch
Abän­de­rung Strafprozessordnung
Effek­ti­vität Straf­ver­fol­gung Geldwäscherei
FATF 2003-Standard
Moneyval Länderprüfung
Revi­sion Geldwäschereibestimmungen