Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 104
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 125/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher)
 
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Die gegenständliche Vorlage dient der Übernahme des Beschlusses Nr. 125/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Mai 2019 betreffend die Richtlinie 2014/17/?U über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Die Richtlinie 2014/17/EU wurde in der EU am 4. Februar 2014 angenommen. Sie strebt die Schaffung eines europaweiten Hypothekarkreditmarktes mit einem hohen Mass an Konsumentenschutz an. Im Zuge der Neuregelungen wird es künftig Mindeststandards für Wohnimmobilienfinanzierungen geben, um Konsumenten besser vor unseriösen Kreditvergabepraktiken zu schützen.
Die Richtlinie 2014/17/EU zielt darauf ab, einen verantwortungsvollen, effizienten und wettbewerbsorientierten europaweiten Markt zu schaffen, und so Vorteile für den Konsumenten zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Richtlinie 2014/17/EU die Konsumentenmobilität und die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Kreditgebern und Kreditvermittlern fördern sowie einheitliche Rahmenbedingungen für alle Akteure schaffen.
Zudem soll sichergestellt werden, dass alle Konsumenten, die eine Immobilie erwerben oder ein durch ihre Wohnimmobilie gesichertes Darlehen aufnehmen, in angemessener Weise über die möglichen Risiken informiert werden und dass alle einschlägigen Institute ihre Geschäfte in verantwortungsvoller Weise führen. Die Richtlinie 2014/17/EU deckt alle von Konsumenten aufgenommenen Kredite für den Erwerb einer Wohnimmobilie sowie bestimmte Kredite für die Renovierung von Wohnimmobilien ab. Gleichermassen sollen alle Konsumentenkredite, die durch eine Hypothek oder in vergleichbarer Weise gesichert sind, erfasst werden.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene StelleN
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 17. September 2019
LNR 2019-1230
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie 2014/17/?U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (in der Folge: die Richtlinie) wurde in der EU am 4. Februar 2014 angenommen und am 28. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.1 Nach Erlass der Richtlinie sind zwei Berichtigungen in Kraft getreten.2 Die Richtlinie war in der EU bis zum 21. März 2016 umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Vergabe und Vermittlung von Hypothekarkrediten. Die wichtigsten Regelungen betreffen Informationspflichten für Kreditgeber und Kreditvermittler, Anforderungen an die Durchführung der
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Dienstleistungen (z.B. bezüglich der Geschäftsgebarung, der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals), die Verpflichtung zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung, Regeln zur vorzeitigen Rückzahlung, Regeln bezüglich Fremdwährungskrediten, Regeln bezüglich Kopplungs- und Bündelungsgeschäften sowie einige allgemeine Grundsatzprinzipien in diesem Bereich (bspw. bezüglich der Finanzbildung der Verbraucher, Immobilienbewertung, und im Bereich von Zahlungsrückständen und der Zwangsvollstreckung). Die Richtlinie führt erstmalig allgemeine Bewilligungsanforderungen und die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit für Kreditvermittler ein.



 
1ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.
 
2ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 34 und ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11.
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2021 / 332
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Beschluss Nr. 125/2019
Kon­su­men­ten­schutz
Min­dest­stan­dards für Wohnimmobilienfinanzierungen
Richt­linie 2014/17/?U
Risi­ko­in­for­ma­tion
Schaf­fung eines euro­pa­weiten Hypothekarkreditmarktes
Wohnim­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­träge für Verbraucher