Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 106
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage / Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vereinbarung zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation
 
4
Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezweckt die Integration Liechtensteins in das Allokationssystem der Schweiz für die Transplantation von Organen. Kernstück der Vereinbarung ist die Gleichstellung von Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Rahmen der Zuteilung von Organen zur Transplantation. Gleichzeitig übernimmt Liechtenstein gewisse Verpflichtungen im Bereich des Meldewesens bei Organspenden sowie im Bereich der Finanzierung des Allokationssystems.
Die Gesundheitsversorgung wird in Liechtenstein von ambulanten Leistungserbringern, vom Liechtensteinischen Landesspital und von ausländischen Krankenhäusern sichergestellt. Insbesondere im Bereich der stationären Versorgung und der Intensivmedizin ist die Leistungserbringung durch ausländische, in der Regel schweizerische, Spitäler notwendig. Das gilt auch für den Bereich der Transplantationsmedizin. Seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz am 1. Juli 2007, welches die diesbezüglichen kantonalen Regelungen ablöste, werden Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Zuteilung von Organen zur Transplantation in der Schweiz nicht mehr gleich behandelt. Solchen Personen werden nur unter besonderen Voraussetzungen und unter der Bedingung, dass keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz die gleiche Dringlichkeit zur Transplantation aufweist, Organe zur Transplantation zugeteilt.
Der Vereinbarung stehen keine Bestimmungen auf Verfassungs- oder Gesetzesebene entgegen.
Es entstehen, abgesehen von einer Beteiligung Liechtensteins an den Betriebskosten des nationalen Zuteilungssystems von voraussichtlich CHF 3'000 bis 5'000 jährlich, keine finanziellen Auswirkungen. Ein allfälliger Mehraufwand in der Umsetzung der Vereinbarung ist mit dem bestehenden Personalbestand zu gewährleisten.
5
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Gesundheit
7
Vaduz, 3. November 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend Zuteilung von Organen zur Transplantation an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage / Begründung der Vorlage
Die Gesundheitsversorgung wird in Liechtenstein von ambulanten Leistungserbringern, vom Liechtensteinischen Landesspital und von ausländischen Krankenhäusern sichergestellt. Insbesondere im Bereich der stationären Versorgung und der Intensivmedizin ist die Leistungserbringung durch ausländische, in der Regel schweizerische, Spitäler notwendig. Dies gilt auch für den Bereich der Transplantationsmedizin. Seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21) in der Schweiz am 1. Juli 2007, welches die diesbezüglichen kantonalen Regelungen ablöste, werden Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Zuteilung von Organen zur Transplantation in der Schweiz
8
nicht mehr gleich behandelt. Solchen Personen werden nur unter besonderen Voraussetzungen und unter der Bedingung, dass keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz die gleiche Dringlichkeit der Transplantation aufweist, Organe zur Transplantation zugeteilt.
Die Zuteilung von Organen wird durch die Art. 16 bis 21 des Bundesgesetzes sowie die beiden Verordnungen über die Zuteilung von Organen zur Transplantation vom 16. März 2007 (SR 810.212.4; Organzuteilungsverordnung) und vom 2. Mai 2007 (SR 810.212.41; Organzuteilungsverordnung EDI) geregelt. Art. 21 Transplantationsgesetz sieht eine Warteliste vor, auf welche gemäss Abs. 1 nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aufgenommen werden, wobei der Bundesrat ermächtigt wird, die Voraussetzungen zur Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zu regeln. In Art. 3 der erwähnten Verordnung werden die medizinischen Voraussetzungen für die Aufnahme geregelt. Art. 4 der Verordnung regelt zusätzlich die Voraussetzungen für die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Zu diesen Voraussetzungen gehören u.a. der Wohnsitz im Grenzgebiet zur Schweiz und eine längere medizinische Betreuung in einem Schweizer Spital. Diese Voraussetzung dürfte in der Regel für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gegeben sein. An Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können jedoch Organe nur zugeteilt werden, wenn keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in derselben Situation befinden (Art. 17 Abs. 3 Transplantationsgesetz). Dies vermindert die Chancen von Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erheblich, bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation berücksichtigt zu werden. Diese unbefriedigende Situation soll mit der Vereinbarung geändert werden.
Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bezweckt die Integration Liechtensteins in das Allokationssystem der Schweiz für die Transplantation von Organen. Kernstück
9
der Vereinbarung ist die Gleichstellung von Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Rahmen der Zuteilung von Organen zur Transplantation. Gleichzeitig übernimmt Liechtenstein gewisse Verpflichtungen im Bereich des Meldewesens bei Organspenden sowie im Bereich der Finanzierung des Allokationssystems.
LR-Systematik
0..8
0..81
LGBl-Nummern
2010 / 059
Landtagssitzungen
16. Dezember 2009
Stichwörter
Organe, Trans­plan­ta­tion, Zutei­lungs­system, nationales
Organe, Zutei­lung zur Transplantation
Organ­spende, Meldewesen
Organ­trans­plan­ta­tion, Allokation
Trans­plan­ta­tion, Zutei­lung von Organen, Ver­ein­ba­rung mit Schweiz
Trans­plan­ta­ti­ons­me­dizin
Trans­plan­ta­ti­ons­me­dizin, Bun­des­ge­setz Schweiz
Ver­ein­ba­rung mit Schweiz, Trans­plan­ta­tion, Zutei­lung von Organen