Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 107
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 190/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden
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Mit Beschluss Nr. 190/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 10. Juli 2019 die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwerte oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2016/1011 bezweckt im Wesentlichen die erstmalige aufsichtsrechtliche Regulierung von Administratoren sowie die Sicherstellung, dass im EWR hergestellte und verwendete Referenzwerte robust, zuverlässig, repräsentativ und für den angestrebten Einsatzzweck geeignet sind. Es gilt Manipulationen von Referenzwerten zu verhindern, den Anlegerschutz und die Finanzmarktintegrität zu stärken.
Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird in Liechtenstein im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG), gemäss den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben durchgeführt. Dieses Gesetz wurde vom Landtag in seiner Sitzung im Mai 2019 in erster Lesung behandelt (Bericht und Antrag Nr. 27/2019). Die zweite Lesung hat im September 2019 unter derselben Bericht und Antrag Nummer stattgefunden. Das EWR-RWDG soll gemäss der vorgenommenen Anpassung im Rahmen der zweiten Lesung zeitgleich mit Inkrafttreten des Beschluss Nr. 190/2019 in Kraft treten (voraussichtlich spätestens am 1. Januar 2020).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 24. September 2019
LNR 2019-1260 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 190/2019 vom 10. Juli 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 10. Juli 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 190/2019).
Die Verordnung (EU) 2016/1011 ist abgesehen von Art. 56, der bereits ab dem 3. Juli 2016 galt, in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2018 unmittelbar anwendbar.
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Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2016/1011 nach rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Gemäss der Verordnung (EU) 2016/1011 haben die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde für Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen zu benennen, diese mit bestimmten Aufsichtsbefugnissen auszustatten und entsprechende Sanktionsregelungen vorzusehen, die eine effiziente Aufsicht gewährleisten. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2016/1011 war im Mai 2019 Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 27/2019 betreffend das EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz (EWR-RWDG). Die nationale Durchführungsgesetzgebung betreffend die Verordnung (EU) 2016/1011 soll gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 190/2019 in Kraft treten (voraussichtlich spätestens am 1. Januar 2020).
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 190/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 359
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Anle­ger­schutz und Finanz­mark­tin­te­grität stärken
Finan­z­in­stru­mente und Finanz­kon­trakte als Referenzwert
Indizes
Mani­pu­la­tionen Refe­renz­werte verhindern
Mes­sung Wert­ent­wick­lung Investmentfonds
Ver­ord­nung (EU) 2016/1011