Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 109
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes aufgeworfenen Fragen  
 
Die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen des Sozialhilfegesetzes dienen in erster Linie einer Präzisierung, Klarstellung und Verankerung diverser Aspekte der Sozialhilfe.
Ein erster Aspekt ist die Klarstellung der Voraussetzungen für die Förderung eines privaten Sozialhilfeträgers nach Artikel 24 Absatz 1 Sozialhilfegesetz (SHG). Ausserdem sollen im Zuge dieser Teilrevision die Datenschutzbestimmungen des Sozialhilfegesetzes angepasst bzw. ergänzt werden. Die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 SHG betreffend die von Staat und Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl vorgesehene hälftige Kostentragung soll um die Kategorie der Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen ergänzt werden. Weiters soll in demselben Absatz von Artikel 27 SHG präzisiert werden, dass sich die erwähnte hälftige Kostentragung von Staat und Gemeinden bei der Deckung der Betriebsdefizite von Alters- und Pflegeheimen lediglich auf jene beschränkt, welche von der öffentlichen Hand geführt werden. In Artikel 31 lit. g SHG soll diesbezüglich eine Verordnungskompetenz zu Gunsten der Regierung für die Definition der Kriterien für die Übernahme von Betriebsdefiziten für die öffentliche Hand geschaffen werden. Ein weiterer Aspekt betrifft den 2. Satz von Absatz 1 des Artikel 27 SHG, in welchem klar gestellt werden soll, dass es der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes sowie der Gemeinden ist, welcher nicht der Lastenverteilung unterliegt.
Da sich die Voten in der ersten Lesung auf Artikel 24 Absatz 1 sowie Artikel 27 und zwar nur betreffend der Kategorie der Kosten der stationären Betreuung beschränkt haben, wird in der vorliegenden Stellungnahme lediglich auf die in Bezug auf die genannten Artikel aufgeworfenen Fragestellungen eingegangen.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Soziale Dienste
Ressort Finanzen
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 18. Oktober 2011
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes (Bericht und Antrag Nr. 78 / 2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Die Regierung hat festgestellt, dass anlässlich der ersten Lesung im September 2011 seitens der Abgeordneten hinsichtlich der vorgeschlagenen Datenschutzbestimmungen Art. 26a - 26d des Sozialhilfegesetzes (SHG) keine bzw. nur begrüssende Wortmeldungen abgegeben wurden. Die Regierung wird deshalb in dieser Stellungnahme keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen machen und verweist auf die im Bericht und Antrag Nr. 78/2011 enthaltenen Informationen.
In diesem Bericht und Antrag wird weiter vorgeschlagen, Art. 27 Abs. 1 SHG in mehrfacher Hinsicht abzuändern. Was die vorgeschlagenen Abänderungen hinsichtlich der Alters- und Pflegeheime, konkret der Einschub "von der öffentlichen Hand geführte", sowie des Personal- und Verwaltungsaufwandes, konkret die
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Präzisierung, dass es sich hierbei um den Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes und der Gemeinden handelt, angeht, so werden auch hierzu keine weiteren Ausführungen mehr getätigt, da die erste Lesung diesbezüglich keine Anmerkungen oder Fragen ergeben hat. Es wird auf die im erwähnten Bericht und Antrag gemachten Ausführungen verwiesen.
Hinsichtlich der Anpassung der Art. 30, Schweigepflicht, und Art. 31, Verordnungskompetenzen, SHG sind anlässlich der ersten Lesung ebenfalls keine Wortmeldungen erfolgt, weshalb die Regierung darauf verzichtet, in dieser Stellungnahme erneut auf diese Bestimmungen einzugehen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 006
Landtagssitzungen
24. November 2011
Stichwörter
SHG (Sozi­al­hil­fe­ge­setz), Abän­de­rung (Prä­zi­sie­rung und Veran­ke­rung diverser Aspekte)
Sozi­al­hil­fe­ge­setz (SHG), Abän­de­rung (Prä­zi­sie­rung und Veran­ke­rung diverser Aspekte)