Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 118
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Soli­da­ri­täts­bei­trag
3.Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung bei Kurzarbeit
4.Auf­wand für Kurzarbeitsentschädigung
5.Sta­tis­ti­sche Angaben
6.Ein­zel­fragen im Rahmen der Eintretensdebatte
7.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Total­re­vi­sion des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
2.Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung  betreffend die Totalrevision  des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG)  aufgeworfenen Fragen
 
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
5
Vaduz, 26. Oktober 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG) zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 24. September 2010 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 88/2010 betreffend die Totalrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in erster Lesung behandelt.
Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten. Mehrere Landtagsabgeordnete betonten in der Eintretensdebatte die Notwendigkeit einer raschen Sanierung der Arbeitslosenversicherung. Das mit der Gesetzesvorlage verfolgte Ziel, die langfristige finanzielle Absicherung der Arbeitslosenversicherung, wurde daher einhellig begrüsst. Dabei wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Sanierung, wie von der Regierung vorgeschlagen, Massnahmen auf der Beitrags- wie auch auf der Leistungsseite erforderlich mache.
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Im Rahmen der Eintretensdebatte erwähnten mehrere Landtagsabgeordnete, dass die Vorlage - im Unterschied zur 4. Teilrevision des schweizerischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes - keinen Solidaritätsbeitrag auf Einkommen über 126 000 Franken vorsehe. Die Regierung wurde gebeten, die Einführung eines Solidaritätsbeitrags auf die zweite Lesung hin zu prüfen. Im Weiteren wurde in der Eintretensdebatte angeregt, eine Verpflichtung ins Gesetz aufzunehmen, wonach die von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zumindest teilweise zurückzuzahlen sei.
Die Einführung eines Solidaritätsbeitrags und einer Rückzahlungsverpflichtung wurde weder im Vernehmlassungsbericht noch im Bericht und Antrag thematisiert. Dies deshalb, weil die jeweiligen Gesetzesvorlagen einen Solidaritätsbeitrag und eine Rückzahlungsverpflichtung nicht vorsahen. Auf die Themen Solidaritätsbeitrag und Rückzahlungsverpflichtung soll daher nachstehend in grundsätzlicher Weise eingegangen werden.
Da diese beiden Themen nicht Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage waren, wurde den Verbänden im Nachgang zur ersten Lesung die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer möglichen Einführung eines Solidaritätsbeitrags und einer Rückzahlungsverpflichtung zu äussern. Zum Thema Solidaritätsbeitrag wurden folgende Verbände zur Stellungnahme eingeladen: Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, Wirtschaftskammer Liechtenstein, Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband, Liechtensteinischer Bankenverband, Liechtensteinische Treuhändervereinigung, Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, Liechtensteinischer Versicherungsverband, Liechtensteinischer Anlagefondsverband und Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung. Da eine Rückzahlungsverpflichtung in erster Linie Industrie- und Gewerbebetriebe sowie deren Angestellte betreffen würde, wurden bei diesem Thema lediglich die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftskammer und der ArbeitnehmerInnenverband um eine Stellungnahme ersucht.
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Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, haben folgende Verbände Gebrauch gemacht: Industrie- und Handelskammer, Wirtschaftskammer, ArbeitnehmerInnenverband, Bankenverband, Versicherungsverband und Rechtsanwaltskammer.
LR-Systematik
8
83
837
8
83
831
LGBl-Nummern
2010 / 453
2010 / 452
Landtagssitzungen
24. November 2010
Stichwörter
AHV/IV/FAK
Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung, Inva­li­den­ver­si­che­rung und Familienausgleichskasse
Arbeits­lo­sen­ent­schä­di­gung, Anspruch
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Beitragssatz
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Finanzierung
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz, ALVG
Sozi­al­recht