Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 123
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz
2.Gewer­be­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Kommunikationsgesetzes und des Gewerbegesetzes
 
4
Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommu-nikationsgesetz; KomG) basiert auf der im Jahre 2002 vollzogenen Gesamtreform des europäischen Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Diese Reformmassnahmen sind insgesamt als "2002er Telekommunikationspaket" bekannt. Ziel dieses 2002er Telekommunikationspakets war die Konsolidierung eines dynamischen und nutzerfreundlichen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation im gesamten EWR.
Das Richtlinien-Paket wurde 2009 auf EU-Ebene abgeändert, um den Technolo-gie- und Marktentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation ge-recht zu werden. Das sog. Telekom-Paket 2009 wurde aufgrund der andauernden Diskussionen mit der EU-Seite betreffend den Status der EWR-/EFTA-Regulierungsbehörden im Gremium der europäischen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen Kommunikation (GEREK, engl. BEREC) nicht ins EWR-Abkommen übernommen. Auf EU-Ebene ist ein neuer Rechtsrahmen für den Bereich der elektronischen Kommunikation im Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis Dezember 2020 Zeit, diesen in nationales Recht umzusetzen. Um für die spätere Übernahme des neuen Rechtsrahmens sowie für die nationale Umsetzung bereit zu sein, werden die Grundlagen aus dem Telekom-Paket 2009 für den neuen Rechtsrahmen - soweit noch nicht erfolgt - im Sinne einer autonomen Umsetzung ins KomG übernommen. Dies umso mehr, als der neue Rechtsrahmen auf dem Telekom-Paket 2009 aufbaut und es daher angezeigt ist, das KomG auf einen aktuellen Stand zu bringen.
Das Reform-Paket 2009 dient sowohl der Erreichung eines europäischen Informa-tionsraumes als auch einer diskriminierungsfreien Informationsgesellschaft. Die Vorlage umfasst schwerpunktmässig die grundlegenden Anforderungen an den Universaldienst, den Schutz der Nutzer, die Integrität und Verfügbarkeit von Net-zen und Diensten, Massnahmen im Bereich der Sonderregulierung sowie daten-schutzrechtliche Aspekte.
Die Vorlage soll ausserdem dazu genutzt werden, die Bestimmungen zur regulierten intra-EU Kommunikation, die innerhalb der EU bereits seit dem 15. Mai 2019 in Kraft sind und unmittelbar gelten, vorab umzusetzen. Diese wurden durch die
5
Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, welche am 17. Dezember 2018 im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde, eingeführt. Der Rechtsakt befindet sich derzeit im Übernahmeverfahren ins EWR-Abkommen und wird für die drei EWR-/EFTA Staaten verbindlich, sobald der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ins EWR-Abkommen aufgenommen wurde bzw. gemäss Art. 103 EWR-Abkommen mit Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Kommunikation
Amt für Volkswirtschaft
6
Vaduz, 8. Oktober 2019
LNR 2019-1244
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Kommunikationsgesetzes und des Gewerbegesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die gegenständliche Gesetzesrevision dient einerseits der autonomen Umsetzung des Telekom-Pakets 20091 und andererseits der Vornahme verschiedener sonstiger Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation, die sich aufgrund der nunmehr über 10-jährigen, umfassenden Praxiserfahrung der Regulierungsbehörde mit dem Kommunikationsgesetz2 als notwendig und zweckmässig erweisen.
7
Der heutige Rechtsrahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation basiert auf dem ursprünglichen Richtlinienpaket von 2002, mit welchem ein grundlegender Paradigmenwechsel vollzogen wurde, indem der Liberalisierung des vormals monopolistisch organisierten Telekommunikationsmarktes zum Durchbruch verholfen wurde. Zudem wurde insbesondere auch ein in Übereinstimmung mit dem genannten Richtlinienpaket stehender Regulierungsrahmen geschaffen und das Amt für Kommunikation als unabhängige Regulierungsbehörde für den gesamten Bereich der elektronischen Kommunikation eingerichtet. Dies hatte gleichzeitig eine Abkehr von dem bis anhin im Bereich der elektronischen Kommunikation vorherrschenden Regulierungssystem und Rezeptionsrahmen schweizerischer Prägung (Konzessionsmodell) und eine Hinwendung zum EWR-rechtlich gebotenen Meldesystem mit sektorspezifischer Vorabregulierung auf der Grundlage von umfassenden Marktanalysen zur Folge.
Mit den nunmehr zur Umsetzung anstehenden Novellen der Rahmenrichtlinie (RL 2002/21/EG), der Zugangsrichtlinie (RL 2002/19/EG), der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG) sowie der Datenschutzrichtlinie im Bereich der elektronischen Kommunikation (RL 2002/58/EG) wird der bereits bestehende Rechtsrahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation im Einklang mit den beibehaltenen und bereits etablierten Regulierungsgrundsätzen weiterentwickelt und den sich im dynamischen Bereich der elektronischen Kommunikation schnell verändernden Gegebenheiten angepasst. Die Anpassungen erstrecken sich von technisch und regulatorisch gebotenen Aktualisierungen der Begriffsbestimmungen über die Präzisierung einschlägiger Regulierungsgrundsätze bis hin zu den aufgrund der jüngsten Rechtsprechung der europäischen und nationalen Höchstgerichte zur Frage der Datensicherheit im Bereich der elektronischen Kommunikation notwendigen Ergänzungen der Datenschutzbestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation. Die gegenständliche Gesetzesrevision wird not-
8
wendigerweise auch eine entsprechende Revision des gesamten Verordnungspakets zum Kommunikationsgesetz zur Folge haben.
Zum Zeitpunkt des Vernehmlassungsberichts war noch nicht abzusehen, ob und wenn ja, wann das sog. Telekom-Paket 2009 ins EWR-Abkommen übernommen werden würde. Mittlerweile ist jedoch klar, dass sich die EWR-/EFTA Staaten in Übereinstimmung mit der EU auf den neuen Rechtsrahmen, der im Dezember 2018 veröffentlicht wurde und innerhalb der EU in Kraft getreten ist, konzentrieren und somit das sog. Telekom-Paket 2009 nicht mehr ins EWR-Abkommen übernommen werden soll. Wann der neue Kodex ins EWR-Abkommen übernommen und in der Folge in nationales Recht umgesetzt werden kann, kann angesichts der langwierigen Verhandlungen mit der EU-Seite zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht abgeschätzt werden. Um für die spätere Übernahme des neuen Rechtsrahmens sowie für die nationale Umsetzung bereit zu sein, erscheint es jedoch sinnvoll, die Grundlagen aus dem Telekom-Paket 2009 im Sinne einer autonomen Umsetzung ins KomG zu übernehmen, um das KomG auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies umso mehr, als der neue Rechtsrahmen auf dem Telekom-Paket 2009 aufbaut bzw. wurden die oben genannten vier Richtlinien aus dem Telekom-Paket 2009 nunmehr in eine einzige Richtlinie integriert (Kodex).
Die Vorlage soll ausserdem dazu genutzt werden, die Bestimmungen zur regulierten intra-EU Kommunikation, die innerhalb der EU bereits seit dem 15. Mai 2019 in Kraft sind und unmittelbar gelten, vorab umzusetzen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungs-stellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, welche am 17. Dezem-
9
ber 2018 im Amtsblatt3 der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde, eingeführt. Der Rechtsakt befindet sich derzeit im Übernahmeverfahren ins EWR-Abkommen und wird für die drei EWR-/EFTA Staaten verbindlich, sobald der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ins EWR-Abkommen aufgenommen wurde bzw. gemäss Art. 103 EWR-Abkommen mit Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen.



 
1Bestehend aus der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11), der Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1) (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html).
 
2Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91.
 
3ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1.
 
LR-Systematik
7
78
784
9
93
930
LGBl-Nummern
2020 / 162
2020 / 161
Landtagssitzungen
08. November 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Gewerbegesetz
Abän­de­rung Kommunikationsgesetz
elek­tro­ni­sche Kommunikation
GEREK
Gre­mium euro­päi­scher Regu­lie­rungss­tellen für elek­tro­ni­sche Kommunikation
Telekom-Paket 2009
Ver­ord­nung (EU) 2018/1971