Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 125
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.1UCITSG
1.2AIFMG
1.3FMAG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG)
 
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Die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG (UCITS-Richtlinie) und 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen wurde vom europäischen Gesetzgeber am 20. Juni 2019 erlassen. Am selben Tag erliess der europäische Gesetzgeber zu deren Ergänzung auch die Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA), (EU) Nr. 346/2013 (EuSEF) und (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP). Beide Rechtsakte dienen der weiteren Förderung des einwandfreien Funktionierens des bereits geltenden EU-Pass-Regimes für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb. Zudem sollen festgestellte Nachteile aufgrund einer sehr grossen Fragmentierung der verschiedenen regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Ansätze beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb in den verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden.
Durch die Verordnung (EU) 2019/1156 sollen insbesondere eine volle Harmonisierung der Anforderungen an Marketing-Anzeigen mit der Möglichkeit der Prüfung solcher Marketing-Anzeigen für die nationalen Aufsichtsbehörden, Transparenzpflichten für die Aufsichtsbehörden sowie die Errichtung einer zentralen Datenbank bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) erreicht werden. Hingegen liegt das Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1160 bei einer besseren Koordinierung der Regelungen in der UCITS-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf das Anzeigeverfahren (Notifikation). Zudem enthält sie Regelungen zu den Einrichtungen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Anlegern, dem Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs sowie zum Pre-Marketing.
Die Verordnung (EU) 2019/1156 gilt in Liechtenstein nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt und bedarf, abgesehen von einer Strafbestimmung, keiner weiteren Durchführung im nationalen Recht. Die Richtlinie (EU) 2019/1160 muss in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu dienen die Gesetzesvorlagen zur Abänderung des UCITSG und AIFMG. Im Weiteren bedarf es der Anpassung des FMAG, da mit den neuen Regelungen weitere gebührenpflichtige Aufgaben der FMA verbunden sind.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 3. November 2020
LNR 2020-1582
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 20. Juni 2019 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen und die Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 erlassen. Die Richtlinie wird durch die Verordnung ergänzt. Beide Rechtsakte sind als Massnahmen im Rahmen des Aktionsplans der EU-Kommission zur Schaffung der Kapitalmarktunion zu betrachten. Die Richtlinie ist national in den EU--
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Mitgliedstaaten bis zum 2. August 2021 umzusetzen und hat ab diesem Tag Anwendung zu finden. Die Verordnung gilt in der EU grundsätzlich ab 1. August 2019, wobei jedoch die im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 stehenden Bestimmungen im Hinblick auf die Anforderungen der Marketing-Anzeigen, die Veröffentlichung der nationalen Vertriebsanforderungen sowie die Abänderungen der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 im Hinblick auf das Pre-Marketing auch erst am 2. August 2021 in Kraft treten. Zusammen verfolgen die Rechtsakte das Ziel einer Harmonisierung der fragmentierten regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds (alternative Investmentfonds (AIF); Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); europäische Risikokapitalfonds (EuVECA); europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF); europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)). Damit sind die weitere Förderung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds, eine Verstärkung des Anlegerschutzes und die Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen verbunden.
Die Richtlinie 2019/1160 schliesst einerseits bestehende Regelungslücken zwischen den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU. Andererseits wird in der Richtlinie 2011/61/EU eine zur Richtlinie 2009/65/EG analoge Regelung für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Anlegern eingeführt, soweit auch ein Vertrieb an Klein-/Privatanleger erfolgt. Die entsprechenden Regelungen betreffend diese Einrichtungen werden insgesamt modernisiert, sodass z.B. die Pflicht einer physischen Präsenz entfällt. In beiden EWR-Rechtsakten (UCITS-/AIFM-RL) wird zudem die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Einstellung des grenzüberschreitenden Vertriebs unter Einhaltung festgelegter Bedingungen eingeführt. Im Bereich der Richtlinie 2011/61/EU wird zudem der Begriff des "Pre-Marketings" eingeführt und die Voraussetzungen, unter denen ein EWR-AIFM Pre-Marketing betreiben
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darf, geregelt. Dabei geht es um die Feststellung, inwieweit potenzielle professionelle Anleger Interesse an einem EU-AIF haben, der entweder noch nicht registriert (in Liechtenstein: noch nicht verwaltet) ist oder zwar registriert (in Liechtenstein: zwar verwaltet) ist, aber für den noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist. Anleger sollen eine ungefähre Vorstellung von der Anlagestrategie bzw. von dem Anlagekonzept des EU-AIF bekommen, dürfen jedoch durch die zur Verfügung gestellten Informationen nach Massgabe der gesetzlichen Negativmerkmale nicht in die Lage versetzt werden, eine finale Anlageentscheidung treffen zu können. Dies bedeutet, dass jedenfalls eine Zeichnung auf Grundlage des Pre-Marketings nicht möglich sein darf. Die Richtlinie 2019/1160 führt darüber hinaus einen neuen Art. 69a in die Richtlinie 2011/61/EU ein, wonach die EU-Kommission dem EU-Parlament und dem EU-Rat vor dem Erlass eines Delegierten Rechtsaktes betreffend die Inkraftsetzung der Bestimmungen zum Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch EWR-AIFM im Rahmen des EWR-Passregimes und zum Drittstaaten-AIFM-Pass (Art. 35, 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU) eine Bewertung der Pass-Regelung, einschliesslich der Ausweitung auf Nicht-EU-AIFM, vorlegen muss. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Thematik des Drittstaaten-AIFM-Passes wieder in den Fokus des europäischen Gesetzgebers gelangt ist, nachdem diesbezüglich bisher jegliche Fristen ungenutzt verstrichen sind.
Die Verordnung (EU) 2019/1156 hingegen sieht insbesondere einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Vertriebsanforderungen und Gebühren-/Abgabenregelungen durch die zuständigen Behörden (in Liechtenstein die FMA) auf ihren Webseiten und Anforderungen für an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen, die von den Fondsverwaltern einzuhalten sind, vor. Auch gemeinsame Grundsätze für Gebühren und Entgelte betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb werden in der Weise festgelegt, dass in diesem Zusammenhang erhobene Gebühren im Einklang mit den Gesamtkosten, die für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen Behörden anfallen, stehen müssen. Eine
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zentrale Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb aller Fonds wird bei der ESMA eingerichtet, an welche die notwendigen Informationen von den nationalen Behörden über ein separates Notifikationsportal zu übermitteln sind. Die zuständigen Behörden werden zudem ermächtigt, eine Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen durchzuführen, soweit dies zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen notwendig ist. Über die Ergebnisse der Aufsicht betreffend die Marketing-Anzeigen haben die zuständigen Behörden die ESMA bis zum 31. März 2021 und danach alle 2 Jahre zu informieren. Die Verordnung (EU) 2019/1156 gilt für Verwaltungsgesellschaften von OGAW einschliesslich von OGAW, die keine Verwaltungsgesellschaft bestellt haben (Investmentgesellschaften; selbstverwaltete OGAW), für AIFM sowie für EuVECA- und EuSEF-Verwalter. Mit Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/1156 wird auch in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) der Begriff des "Pre-Marketings" eingeführt und die Voraussetzungen dafür geregelt. In Analogie zu diesem Art. 15 ist in Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1156 die entsprechende Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) vorgesehen. Mit Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1156 wird schliesslich noch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (PPIIP) abgeändert, wobei es sich nur um Anpassungen gewisser Übergangsfristen (die unter anderem vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2021 keine Basisinformationsblätter für Fonds zu erstellen sind) handelt.
Im Zusammenhang mit den Vorschriften der Verordnung im Hinblick auf die verschiedenen Berichts- und Offenlegungspflichten der nationalen Aufsichtsbehörden gegenüber der ESMA bzw. den Anlegern soll ein technischer Standard von der ESMA für die EU-Kommission erarbeitet werden, der noch vor der Anwendbarkeit der Verordnung (vsl. Februar 2021) veröffentlicht werden soll (Delegierte
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Verordnung; Level II Rechtsakt). Diese Delegierte Verordnung wird in Liechtenstein nach Übernahme in das EWR-Abkommen ebenfalls unmittelbar gelten. Sie richtet sich an die zuständigen Behörden (in Liechtenstein die FMA), denen verschiedenste Verpflichtungen auferlegt werden, die mit personellen und IT-technischen Aufwänden verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 wird von der ESMA eine Guideline für die Fondsverwalter erlassen werden, an der sich die Fondsverwalter sowie die FMA im Rahmen der Aufsicht zu orientieren haben.
In Liechtenstein wurde die Richtlinie 2009/65/EG im Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und die Richtlinie 2011/61/EU im Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) umgesetzt. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage werden nun die Abänderungen der beiden Richtlinien durch die Richtlinie (EU) 2019/1160 im UCITSG und AIFMG umgesetzt. Gleichzeitig gilt es die direkt anwendbare Verordnung (EU) 2019/1156 national durchzuführen, was durch die Aufnahme der Verordnung in Art. 1 Abs. 3 UCITSG und in Art. 1 Abs. 3 AIFMG erfolgt. Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und Nr. 346/2013 wurden bereits soweit erforderlich im AIFMG (LGBl. 2016 Nr. 46 und LGBl. 2020 Nr. 8) durchgeführt. Die relevanten Bestimmungen treten mit der Rechtskraft des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 64/2018 in Kraft. Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurde im PRIIP-Durchführungsgesetz durchgeführt, welches in Liechtenstein seit 1. Januar 2018 in Kraft ist. Die Verordnung (EU) 2015/760 über langfristige Investmentfonds (ELTIF) wurde auch im AIFMG durchgeführt und die relevanten Bestimmungen werden mit der Rechtskraft des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 19/2020 in Kraft treten.
Die Richtlinie (EU) 2019/1160 und die Verordnung (EU) 2019/1156 befinden sich derzeit noch im EWR-Übernahmeverfahren. Die gegenständliche Gesetzesvorla-
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ge soll gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme dieser beiden EU-Rechtsakte in Kraft treten. Unabhängig von diesem Gesetzgebungsverfahren ist der EWR-Übernahmebeschluss zu gegebener Zeit im Rahmen eines entsprechenden Bericht und Antrags nach Art. 103 EWR-Abkommen dem Landtag zur Zustimmung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV zu unterbreiten.
LR-Systematik
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9
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951
9
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LGBl-Nummern
2021 / 231
2021 / 230
2021 / 229
Landtagssitzungen
03. Dezember 2020
Stichwörter
Abän­de­rung des Gesetzes über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
Abän­de­rung Gesetz über die Finanzmarktaufsicht
Abän­de­rung Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds
AIFMG
Anzei­ge­ver­fahren
FMAG
grenz­über­schrei­tender Fondsvertrieb
Mar­ke­ting-Anzeigen
Noti­fi­ka­tion
Richt­linie (EU) 2019/1160
UCITSG
Ver­ord­nung (EU) 2019/1156