Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 126
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 131/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats ("FICOD")
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Mit Beschluss Nr.131/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2020 wurde die Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats in das EWR-Abkommen übernommen.
Bei der gegenständlichen Richtlinie handelt es sich um eine Änderungsrichtlinie, deren Ziel es ist, eine umfassende und angemessene Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, das sind Gruppen, die sich aus beaufsichtigten Unternehmen der verschiedenen Finanzsektoren (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen) zusammensetzen, sowie eine Stärkung der Wirksamkeit von Risikomanagementanreizen und -methoden sicherzustellen. Im Weiteren sollen festgestellte Lücken in den verschiedenen Richtlinien, insbesondere durch Einführung einer einheitlichen Definition der gemischten Finanzholdinggesellschaft, behoben werden.
Liechtenstein ist zur Übernahme dieser Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Richtlinie dient der Stärkung der Aufsicht, um Risiken für die Finanzstabilität, die sich in Liechtenstein gegebenenfalls im Bereich der Versicherungen, die auch Teile solcher Konglomerate sind, ergeben könnten, einzudämmen. Damit wird die Integrität, Stabilität und die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein gewährleistet.
Die Richtlinie 2011/89/EU wurde in Liechtenstein bereits umgesetzt. In erster Linie wurde das Finanzkonglomeratsgesetz einer Abänderung unterzogen (LGBl. 2015 Nr. 210), zusätzlich erfolgten Abänderungen weiterer Gesetze. Das Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes (FKG) wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 131/2020 in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 131/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2020 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 3. November 2020
LNR 2020-1584
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 131/2020 vom 25. September 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. September 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 131/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten. Sie war bis zum 10. Juni 2013 bzw. 22. Juli 2013 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
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Liechtenstein ist seiner Umsetzungspflicht bereits nachgekommen. Das entsprechende Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes wurde am 12. Juni 2015 vom Landtag verabschiedet (LGBl. 2015 Nr. 210). Es wird gleichzeitig mit dem EWR-Überahmebeschluss betreffend die Richtlinie 2011/89/EU in Kraft treten. Zusätzlich zur Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes wurden vom Landtag Gesetze zur Abänderung des Banken-, Versicherungsaufsichts- und des Vermögensverwaltungsgesetzes (BankG, VersAG und VVG) sowie des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) verabschiedet. Die Anpassungen erfolgten einerseits im Hinblick auf die Unterstellung dieser Intermediärskategorien unter das Konglomeratsgesetz im Falle, dass sie Teil eines Finanzkonglomerats sind. Andererseits wurde eine Harmonisierung von Begriffsbestimmungen vorgenommen.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 131/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2021 / 090
Landtagssitzungen
03. Dezember 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Finanzkonglomeratsgesetz
Beauf­sich­ti­gung der Finanz­un­ter­nehmen eines Finanzkonglomerats
Defi­ni­tion gemischte Finanzholdinggesellschaft
FICOD
FKG
Richt­linie 2011/89/EU
Stär­kung Wirk­sam­keit Risikomanagementanreize