Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 129
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.1Abän­de­rung des Sozialhilfegesetzes
1.2Abän­de­rung des Ausserstreitgesetzes
1.3Abän­de­rung des Polizeigesetzes
1.4Abän­de­rung des COVID-19-VJBG
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und  weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt)
 
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Die Unterbringung bzw. Zurückbehaltung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten bzw. psychiatrischen Kliniken ist derzeit in den Art. 11 bis 13 des Sozialhilfegesetzes (SHG) geregelt. Danach dürfen Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann. Diese Bestimmungen sind jedoch teilweise lückenhaft und veraltet. Da das bestehende Recht über die Unterbringung und Zurückbehaltung im Wesentlichen aus der Schweiz rezipiert wurde und Unterbringungen - mangels einer geeigneten inländischen Anstalt bzw. Klinik - in der Praxis grenzüberschreitend vor allem in der Schweiz erfolgen, sollen für die Gesetzesrevision die Bestimmungen aus der Schweiz als Rezeptionsgrundlage herangezogen werden. Dementsprechend wird die Unterbringung bzw. Zurückbehaltung neu als fürsorgerische Unterbringung bezeichnet. Unter anderem sollen auch Bestimmungen über medizinische Massnahmen im Falle einer Unterbringung und Zurückbehaltung ergänzt werden. Anders als in der Schweiz jedoch wie in Österreich soll auch die Unterbringung bei ausschliesslicher Fremdgefährdung möglich sein.
Auch im Falle eines Aufenthalts in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen besteht Regelungsbedarf, da Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - dies erfolgt meist durch mechanische oder elektronische Massnahmen (zum Beispiel in den Einrichtungen der LAK durch Bewegungs-, Druck- und Armbandsensoren, Code gesicherte Türen, Bettgitter) oder kann auch durch Verabreichung sedierender Medikamente verwirklicht werden - bei einem entsprechenden Aufenthalt derzeit gesetzlich nicht geregelt sind. Aus diesem Grunde sollen entsprechende Bestimmungen basierend auf der Schweizer Rezeptionsgrundlage eingefügt werden. Darin werden neben dem Betreuungsvertrag mit der Wohn- und Pflegeeinrichtung insbe-
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sondere die Voraussetzungen für bewegungseinschränkende Massnahmen und eine Pflicht zur Dokumentation auf Gesetzesebene normiert.
Schliesslich wird der Rechtsschutz neu geregelt und insbesondere normiert, in welchen Fällen das Gericht angerufen werden kann. Zudem ist neu der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Einschränkungen zulässig.
Weiters soll in dieser Vorlage auch einem bereits länger bestehenden Handlungsbedarf in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe nachgekommen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Amt für Soziale Dienste
Amt für Gesundheit
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 3. November 2020
LNR 2020-1522
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Zwangseinweisung
Das Sozialhilfegesetz (SHG)1 regelt in den Art. 11 bis 13 die Unterbringung bzw. Zurückbehaltung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten. Grundvoraussetzung nach Art. 11 SHG ist, dass die Person geisteskrank oder geistesschwach ist, an einer Suchterkrankung leidet oder schwer verwahrlost ist und ihr die nötige Hilfe anders als durch einen Anstaltsaufenthalt nicht erwiesen werden kann. In der Praxis handelt es sich hierbei insbesondere um Unterbringungen bzw. -
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Zwangseinweisungen bei Gefahr in Verzug durch den diensthabenden Arzt des ärztlichen Notfalldienst in die Klinik St. Pirminsberg, in die Klinik Waldhaus Chur und ins Landeskrankenhaus Rankweil.
Das Verfahren zur Unterbringung oder Zurückbehaltung wird beim Landgericht nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (AussStrG)2 über Antrag des Amtsarztes oder des Amtes für Soziale Dienste geführt (Art. 12 Abs. 1 SHG). Das Gericht entscheidet dabei über die Unterbringung oder Zurückbehaltung.
Bevor das Gericht über die Unterbringung oder Zurückbehaltung entscheidet, hat es bei Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken ein Fachgutachten einzuholen. Zusätzlich hat das Gericht die Person, die untergebracht oder zurückbehalten werden soll, persönlich zu hören und ihr, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SHG). Als Rechtsbeistand wird dabei in der Regel ein Gerichtspraktikant des Landgerichtes bestellt.
Die Unterbringung oder Zurückbehaltung darf längstes für ein Jahr ausgesprochen werden, wobei die hilfsbedürftige Person zu entlassen ist, sobald ihr Zustand es erlaubt. Neben dem Gericht kommt die Entlassungskompetenz in der Praxis auch der Anstalt zu, in welcher die Person untergebracht oder zurückbehalten wird.
Die Entscheidung über die Unterbringung oder Zurückbehaltung ist dem Hilfsbedürftigen, seinen nächsten Angehörigen, der Regierung, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und dem zuständigen Gemeindevorsteher zur Kenntnis zu bringen.
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Abweichend vom obigen Verfahrensablauf hat bei Gefahr in Verzug der Amtsarzt, sein Stellvertreter oder der diensthabende Arzt des ärztlichen Notfalldienstes unter Benachrichtigung des Landgerichtes die sofortige Unterbringung anzuordnen (Art. 12 Abs. 2 SHG).
Das Gericht hat bei einer sofortigen Unterbringung bei Gefahr in Verzug binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden (Art. 12 Abs. 2 SHG). Das Gericht hat dabei zu entscheiden, ob die vom entsprechenden Arzt bei Gefahr in Verzug angeordnete sofortige Unterbringung gegen den Willen der Person zulässig war oder nicht. Der entsprechende Beschluss des Landgerichtes kann beim Obergericht bekämpft werden. Hat das Landgericht rechtskräftig entschieden, dass die Unterbringung bei Gefahr in Verzug zulässig war, hat es nötigenfalls über die weitere Zurückbehaltung der Person zu entscheiden. Dabei hat es zuvor die Person persönlich zu hören und bei Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken ein Fachgutachten einzuholen. Eine gerichtliche Entscheidung über die weitere Zurückbehaltung ist dann erforderlich, wenn die untergebrachte Person sich mittlerweile nicht freiwillig in der Anstalt aufhält, oder bei einer Unterbringung im Ausland dort kein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Unterbringung eingeleitet worden ist. In beiden genannten Fällen, also sowohl beim freiwilligen Klinikaufenthalt als auch bei der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Unterbringung im Ausland, wird das liechtensteinische Verfahren, soweit es zum weiteren Zurückbehalt geführt wird, eingestellt. Dessen ungeachtet ist der Beschluss über die ursprüngliche Unterbringung nach wie vor innert Frist rechtsmittelfähig.
Für Kinder und Jugendliche bestehen besondere Bestimmungen betreffend die Unterbringung in geeignete Einrichtungen in Art. 25 ff. Kinder- und Jugendgesetz
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(KJG).3 Diese besonderen Regelungen betreffend Kinder und Jugendliche sind von der gegenständlichen Vorlage nicht betroffen.



 
1LGBl. 1985 Nr. 17 i.d.g.F.
 
2LGBl. 2010 Nr. 454 i.d.g.F.
 
3LGBl. 2009 Nr. 29 i.d.g.F.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 223
2021 / 222
2021 / 221
2021 / 220
Landtagssitzungen
03. Dezember 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Ausserstreitgesetz
Abän­de­rung COVID-19-VJBG
Abän­de­rung Polizeigesetz
Abän­de­rung Sozialhilfegesetz
bewe­gungs­ein­schrän­kende Massnahmen
Für­sor­ge­ri­sche Unterbringung
Heim­auf­ent­halt
Pflicht zur Dokumentation
Rück­er­stat­tung Sozialhilfe