Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 13
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Freihandelsabkommen
3.Erläu­te­rungen zum Land­wirt­schafts­ab­kommen zwi­schen der Schweiz und Albanien
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Volks­wirt­schaft­liche Auswirkungen
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien vom 17. Dezember 2009  
 
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Das zwischen den EFTA-Staaten und Albanien ausgehandelte Freihandelsabkommen verbessert den Marktzugang für Warenexporte mit Liechtensteiner Ursprung. Ausserdem stärkt das Abkommen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen der Wirtschaftsbeziehungen zu diesem Land und beseitigt insbesondere die Diskriminierungen, welche sich durch das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen Albaniens mit der EU ergeben.
Das am 17. Dezember 2009 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen mit Albanien umfasst den Handel mit Industrieprodukten, Fisch und anderen Meeresprodukten sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten. Es enthält zudem Bestimmungen über das geistige Eigentum, zum Wettbewerb und zu Handelserleichterungen sowie Entwicklungsklauseln für Dienstleistungen, Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandels-abkommen ist die Behandlung der landwirtschaftlichen Basisprodukte in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und der Republik Albanien abgeschlossen worden sind. Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien findet über die Anlage II zum Zollvertrag mit der Schweiz in Liechtenstein Anwendung.
2008 betrugen die Exporte aus dem Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein nach Albanien 37,4 Mio. CHF (+18 % im Vergleich zum Vorjahr). Die am häufigsten exportierten Waren sind pharmazeutische Erzeugnisse (64 %), Landwirtschaftsprodukte (9 %), Maschinen (5 %) und chemische Erzeugnisse (5 %). Die Importe in den Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein aus Albanien betrugen 2008 2,3 Mio. CHF (+66 % im Vergleich zum Vorjahr). Die wichtigsten Importgüter sind Maschinen (56 %) und Landwirtschaftsprodukte (33 %). Die liechtensteinischen Direktexporte nach Albanien beliefen sich im Jahr 2008, praktisch unverändert gegenüber dem Jahr 2007, auf 396'000 CHF. Direktimporte aus Albanien nach Liechtenstein waren im Jahr 2008 keine zu verzeichnen. Nicht statistisch erfasst werden die Handelsströme zwischen Liechtenstein und Albanien, bei denen der Handel über einen Schweizer Zwischenhändler (z.B. Grossist oder Generalimporteur) geführt wird.
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Die Zölle auf Industrieprodukten sowie auf Fisch und anderen Meeresprodukten werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. In Bezug auf die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte und die landwirtschaftlichen Basisprodukte gesteht Albanien dem Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein eine Behandlung zu, die jener in Bezug auf die EU gleichwertig ist. Der handelsrelevante Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, insbesondere die Bestimmungen über die Errichtung von Freihandelsbeziehungen, wird seit dem 1. Dezember 2006 durch ein Interimsabkommen angewendet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ist nach der Ratifikation durch alle EU-Staaten am 1. April 2009 in Kraft getreten.
Voraussichtlich alle zwei bis drei Jahre findet eine Sitzung des Gemischten Ausschusses abwechslungsweise in Genf und in Albanien statt, so dass der liechtensteinischen Mission in Genf Reiseauslagen entstehen. Es ergeben sich indes keine personellen Konsequenzen und es entstehen keine räumlichen oder organisatorischen Auswirkungen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 2. März 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien vom 17. Dezember 2009 zu unterbreiten.
1.1Würdigung des Abkommens
Das am 17. Dezember 2009 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen mit Albanien umfasst den Handel mit Industrieprodukten, Fisch und anderen Meeresprodukten sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten. Es enthält zudem Bestimmungen über das geistige Eigentum, zum Wettbewerb und zu Handelserleichterungen sowie Entwicklungsklauseln für Dienstleistungen, Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen ist die Behandlung der landwirtschaftlichen Basisprodukte in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und der Republik Albanien abgeschlossen worden
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sind. Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien findet über die Anlage II zum Zollvertrag mit der Schweiz in Liechtenstein Anwendung.
Das Abkommen mit Albanien erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit 1990 aufbauen. Die EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über 16 in Kraft stehende Freihandelsabkommen1 mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union. Weitere Freihandelsabkommen haben die EFTA-Staaten mit Kolumbien2, den GCC-Staaten3 und Serbien unterzeichnet. Das Freihandelsabkommen mit Peru soll in Kürze unterzeichnet werden. Gegenwärtig finden Freihandelsverhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und Algerien, Hong Kong, Indien, Thailand und der Ukraine statt. Weitere Freihandelsabkommen sind mit Indonesien, Russland und Vietnam in Vorbereitung. Mit Malaysia und Panama soll in einem ersten Schritt eine Zusammenarbeitserklärung abgeschlossen, zu Vietnam soll eine Machbarkeitsstudie im Hinblick auf ein Freihandelsabkommen durchgeführt werden. Die Schweiz hat auf bilateraler Ebene mit Japan ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft abgeschlossen, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Dessen Bestimmungen über den Warenverkehr finden über die Anlage II zum Zollvertrag in Liechtenstein Anwen-
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dung. Die Schweiz verfolgt ausserdem einen exploratorischen Prozess für ein mögliches bilaterales Freihandelsabkommen mit China, dessen Bestimmungen über den Warenverkehr über den Anhang II zum Zollvertrag mit der Schweiz auch in Liechtenstein angewendet würden.
Für Liechtenstein als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen neben dem Zollvertrag mit der Schweiz, der Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und bei der Welthandelsorganisation (WTO) einen der Hauptpfeiler seiner Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik Liechtensteins besteht in der Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abschliessen. Mit dem Abschluss von Freihandelsabkommen im Rahmen der EFTA verschafft Liechtenstein seinen Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten, der mindestens jenem seiner wichtigsten Konkurrenten (insbesondere aus der EU, den USA und Japan) gleichwertig ist.
Das zwischen den EFTA-Staaten und Albanien ausgehandelte Freihandelsabkommen verbessert den Marktzugang für Warenexporte mit Liechtensteiner Ursprung. Ausserdem stärkt das Abkommen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen der Wirtschaftsbeziehungen zu diesem Land und beseitigt insbesondere die Diskriminierungen, welche sich durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Albaniens mit der EU ergeben. Die Zölle auf Industrieprodukten sowie auf Fisch und anderen Meeresprodukten werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. In Bezug auf die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte und die landwirtschaftlichen Basisprodukte gesteht Albanien dem Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein eine Behandlung zu, wel-
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che jener in Bezug auf die EU gleichwertig ist. Der handelsrelevante Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, insbesondere die Bestimmungen über die Errichtung von Freihandelsbeziehungen, wird seit dem 1. Dezember 2006 durch ein Interimsabkommen angewendet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ist nach der Ratifikation durch alle EU-Staaten am 1. April 2009 in Kraft getreten.



 
1Ägypten (LGBl. 2008 Nr. 261, LR 0.632.311.491), Chile (LGBl. 2005 Nr. 42, LR 0.632.311.451), Israel (LGBl. 1996 Nr. 162, LR 0.632.311.341), Jordanien (LGBl. 2002 Nr. 111, LR 0.632.314.341), Kanada (LGBl. 2009 Nr. 174, LR 0.632.311.411), Kroatien (LGBl. 2002 Nr. 112, LR 0.632.311.291), Libanon (LGBl. 2006 Nr. 236, LR 0.632.311.481), Marokko (LGBl. 1999 Nr. 215, LR 0.632.311.381), Mazedonien (LGBl. 2002 Nr. 60, LR 0.632.311.281), Mexiko (LGBl. 2001 Nr. 163, LR 0.632.311.421), PLO/Palästinensische Behörde (LGBl. 1999 Nr. 172, LR 0.632.311.901), Republik Korea (LGBl. 2006 Nr. 174, LR 0.632.311.461), Singapur (LGBl. 2003 Nr. 30, LR 0.632.311.411), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (LGBl. 2008 Nr. 96, LR 0.632.311.801) Tunesien (LGBl. 2006 Nr. 191, LR 0.632.311.471), Türkei (LGBl. 1992 Nr. 88, LR 0.632.311.301).
 
2Der Landtag hat dem Freihandelsabkommen mit Kolumbien am 25. Juni 2009 seine Zustimmung erteilt. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten, da insbesondere die Ratifikation durch Kolumbien aussteht.
 
3Zum Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (GCC) gehören Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Hierzu wurde dem Landtag ein separater Bericht und Antrag zugestellt.
 
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2010 / 284
Landtagssitzungen
21. April 2010
Stichwörter
Alba­nien, EFTA-Freihandelsabkommen
EFTA-Frei­han­dels­ab­kommen mit Albanien
Frei­han­dels­ab­kommen, Albanien