Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 159
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Stab­ss­telle Finan­cial Intel­li­gence Unit (FIU-Gesetz; FIUG)
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Rechtsanwaltsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Geldspielgesetzes
6.Gesetz über die Abän­de­rung des Zahlungsdienstegesetzes
7.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze
 
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Im Jahr 2012 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche auf europäischer Ebene zur Ausarbeitung einer neuen Geldwäscherei-Richtlinie und einer neuen Geldtransferverordnung geführt hat. Die sogenannte 4. Geldwäscherei-Richtlinie (EU/2015/849) und die neue Geldtransferverordnung (EU/2015/847) wurden im Juni 2015 erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Auch die Geldtransferverordnung wird mit Ablauf dieser Frist Gültigkeit erlangen. Aufgrund der Regelungsmaterie ist davon auszugehen, dass diese beiden EU-Rechtsakte auch Bestandteil des EWR-Abkommens und somit auch in Liechtenstein umzusetzen sein werden.
Einzelne Elemente der neuen Geldwäscherei-Richtlinie (insbesondere die neue Definition der "wirtschaftlich berechtigten Personen", die Erweiterung des Vortatenkatalogs um schwere Steuerdelikte und die Auskunftsrechte der SFIU) wurden bereits umgesetzt, da diese Kernelemente des seit 2012 geltenden FATF-Standards sind.
Darüber hinaus sieht die neue Geldwäscherei-Richtlinie einen Ausbau des risikobasierten Ansatzes vor. Dieser spiegelt sich insbesondere bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten und damit verbunden auch durch die Verpflichtung zur Durchführung einer nationalen Risikoanalyse als auch bei der künftigen risikobasierten Ausgestaltung der Aufsicht wieder.
Ferner müssen die bestehenden Sorgfaltspflichtregeln betreffend politisch exponierte Personen (PEPs) auch auf Inhaber wichtiger öffentlicher Ämter im Inland und in internationalen Organisationen ausgedehnt werden. Des Weiteren sieht die Geldwäscherei-Richtlinie analog die Meldung von Gesetzesverstössen wie auch die Veröffentlichung von Entscheidungen vor. Ausserdem sieht die Geldwäscherei-Richtlinie deutlich schärfere Sanktionen bei Verletzung von Sorgfaltspflichten vor.
Diese Richtlinienvorgaben sowie die Vorgaben der Geldtransferverordnung, gemäss derer künftig auch Informationen zum Begünstigten des Geldtransfers beigefügt werden müssen, sollen mit der gegenständlichen Vorlage umgesetzt werden.
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Durch dieses Vorgehen kann zugleich ein Grossteil jener Kritikpunkte adressiert werden, welche der Internationale Währungsfonds (IWF) und MONEYVAL im Rahmen der jüngsten Evaluation des liechtensteinischen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung formuliert haben als auch die FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2012. Einzelne weitere Prüfungskritikpunkte werden in der Vorlage ebenfalls berücksichtigt.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Behörden
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle Financial Intelligence Unit (SFIU)
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (RAK)
Staatsanwaltschaft (STA)
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Fürstliches Landgericht (LG)
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Vaduz, 28. Oktober 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) festgehalten. Diese Empfehlungen wurden zuletzt im Jahr 2012 grundlegend überarbeitet und fanden Eingang in die 4. Geldwäscherei-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/849) und in die neue Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2015/847). Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 26. Juni 2017 Zeit, die neuen Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Auch die Geldtransferverordnung wird mit Ablauf dieser Frist Gültigkeit erlangen. Aufgrund der Regelungsmaterie ist davon auszugehen, dass diese Rechtsakte auch Bestandteil des EWR-Abkommens und somit auch in Liechtenstein umzusetzen bzw. anzuwenden sein werden.
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Ferner ist die Evaluation des liechtensteinischen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch den internationalen Währungsfonds und MONEYVAL zu erwähnen, die im Jahr 2014 stattgefunden hat. Im Rahmen dieser Länderprüfung wurde Liechtenstein grundsätzlich ein gutes Zeugnis hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung der internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgestellt. Allerdings legt der Bericht auch eine Reihe von Punkten dar, bei welchen weitere Verbesserungen notwendig sind.1
Des Weiteren soll die gegenständliche Vorlage die FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2012 adressieren, sofern diese punktuell nicht durch die Vorgaben der Geldwäscherei-Richtlinie der EU abgedeckt sind.



 
1http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/Evaluations/round4/LIE4-MERMONEYVAL(2014)2_en
 
LR-Systematik
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216
LGBl-Nummern
2017 / 167
2017 / 166
2017 / 165
2017 / 164
2017 / 163
2017 / 162
2017 / 161
Landtagssitzungen
02. Dezember 2016
Stichwörter
EU-Richt­linie 2015/849/EU (4. Geld­wä­scherei-Richtlinie)
EU-Ver­ord­nung 2015/849 (Geldtransververordnung)
Geldtrans­ver­ver­ord­nung (EU-Verordnung 2015/849)
Geld­wä­scherei-Richt­linie, 4. (EU-Richt­linie 2015/849/EU)