Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zuM Abkommen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Aus­wir­kungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien vom 27. Juni 2016    
 
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Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten und Georgien ist am 27. Juni 2016 in Bern unterzeichnet worden. Das Abkommen entspricht weitgehend den neueren, mit Drittstaaten abgeschlossenen FHA der EFTA-Staaten und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es betrifft den Warenhandel (Industrie- und Landwirtschaftsprodukte), Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterungen, handelspolitische Schutzmassnahmen, technische Vorschriften, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, den Handel mit Dienstleistungen, Investitionen im Zusammenhang mit der Gründung von Firmenniederlassungen, den Schutz geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb, den Handel und die nachhaltige Entwicklung sowie rechtliche und institutionelle Bestimmungen.
Mit dem FHA werden die Zölle auf dem grössten Teil des bilateralen Handels mit Georgien vollständig oder teilweise abgebaut, und der Handel wird durch Erleichterungen bei Zollverfahren gefördert. In den Bereichen technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wird die Verringerung von nichttarifären Handelshemmnissen bezweckt. Für den Dienstleistungshandel gelten im Vergleich zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO präzisierte Regeln, u.a. für Zulassungsverfahren sowie verbesserte Marktzugangsverpflichtungen für verschiedene Dienstleistungen. Das FHA verbessert ebenfalls den Marktzugang für Investitionen und erschliesst den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt in Georgien. Beim geistigen Eigentum wird das Schutzniveau in ausgewählten Bereichen über die multilateralen Standards der WTO hinaus verbessert, und das Abkommen enthält Vereinbarungen zur Rechtsdurchsetzung. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und zu dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Im Fall von Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.
Das FHA mit Georgien erweitert das Netz von FHA, das die EFTA seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der Europäischen Union (EU) aufbaut. Für Liechtenstein als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Ab-
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satzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der EU angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz, der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen der vier Hauptpfeiler seiner Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Der spezifische Beitrag der FHA zur Aussenwirtschaftspolitik Liechtensteins ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten Liechtensteins abschliessen, oder die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils gegenüber Konkurrenten, die über kein Präferenzabkommen mit dem jeweiligen Partner verfügen. Gleichzeitig verbessern die FHA die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität der liechtensteinischen Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern und tragen zur Diversifizierung und Dynamisierung des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs bei.
Aufgrund des Zollvertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein wendet die Schweiz die im FHA enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr auch für Liechtenstein an. Art. 1.3 Abs. 2 des Freihandelsabkommens sieht explizit vor, dass die Schweiz in diesen Gebieten das Fürstentum Liechtenstein vertritt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 25. April 2017
LNR 2017-538
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien vom 27. Juni 2016 an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Die Freihandelspolitik der EFTA
Das Freihandelsabkommen (FHA) mit Georgien erweitert das Netz von FHA, das die EFTA seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der EU aufbaut. Insgesamt verfügt die EFTA zurzeit über ein Netz von insgesamt 27 abgeschlossenen FHA.
Das vorliegende FHA wird den Zugang für liechtensteinische Waren- und Dienstleistungsexporte auf den georgischen Markt verbessern, den gegenseitigen Handel erleichtern, den Schutz des geistigen Eigentums verstärken, allgemein die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch verbessern sowie zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Das FHA vermindert Diskriminierungen von liechtensteinischen Wirtschaftsakteuren gegenüber bestehenden und künftigen
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Freihandelspartnern Georgiens und schafft für die liechtensteinische Wirtschaft gegenüber Ländern, die kein FHA mit Georgien haben, einen Wettbewerbsvorteil. Zudem wird mit dem FHA ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2018 / 060
Landtagssitzungen
09. Juni 2017
Stichwörter
EFTA-Staaten
Frei­han­dels­ab­kommen
Frei­han­dels­ab­kommen EFTA-Staaten und Geor­gien 27. Juni 2016
Geor­gien
han­dels­po­li­ti­sche Schutzmassnahmen
Indus­trie­güter und aus­ge­wählte Landwirtschaftsprodukte
Ursprungs­re­geln
Waren­handel
Zoll­ver­fahren und Handelserleichterungen