Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 321/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen)
 
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Die Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (Richtlinie (EU) 2015/412) räumt den Mitgliedstaaten mehr Entscheidungsfreiheit darüber ein, ob sie den Anbau genetisch veränderter Pflanzen auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen möchten oder nicht. Einerseits besteht im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Möglichkeit, den Antragsteller einer Zulassung dazu aufzufordern, den beantragten geografischen Geltungsbereich so zu ändern, dass das betreffende Hoheitsgebiet vollständig oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist. Andererseits ermächtigt die Richtlinie (EU) 2015/412 die Mitgliedstaaten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen dazu, nach einer Zulassung die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Anbau auf dem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu verbieten.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 ist auf Gesetzesebene bereits abgeschlossen (Bericht und Antrag Nr. 117/2016 und Nr. 141/2016), wobei die entsprechenden Bestimmungen noch nicht in Kraft sind. Sie treten gemäss dem Gesetz zur Abänderung des Organismengesetzes, LGBl. 2017 Nr. 44, gleichzeitig mit dem gegenständlichen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/412 in Kraft. Unabhängig davon bedarf der gegenständliche Beschluss Nr. 321/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Dezember 2019 zu seiner Gültigkeit die Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Stabsstelle EWR
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 3. März 2020
LNR 2020-278
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 321/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Dezember 2019 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 13. Dezember 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (Richtlinie (EU) 2015/412) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2020 / 232
Landtagssitzungen
08. Mai 2020
Stichwörter
Anbau beschränken oder verbieten
Anbau von gen­tech­nisch verän­derten Organismen
Antrags­teller einer Zulassung
geo­gra­fi­scher Geltungsbereich
GVO
Hoheits­ge­biet
Richt­linie (EU) 2015/412