Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD)  Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmassnahmen der Mitgliedstaaten
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Mit Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 26. Oktober 2018 die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) und die Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmassnahmen der Mitgliedstaaten in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Richtlinie (EU) 2016/97 ersetzt die Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG und regelt den Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschliesslich Versicherungsanlageprodukten. Die Änderungen waren aus Gründen der Klarheit und Harmonisierung notwendig geworden. Anders als die Richtlinie aus 2002 regelt die Richtlinie (EU) 2016/97 nun die gesamte Vertriebskette. Es werden demnach alle Vertreiber von Versicherungsverträgen einbezogen. Dazu gehören auch der Direktvertrieb und Angestellte von Versicherungsunternehmen. Die Richtlinie zielt in erster Linie auf die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb ab. Zudem hat die Richtlinie das Ziel, die nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs zu koordinieren. Die Richtlinie bezweckt überdies die Verbesserung des Verbraucherschutzes. So werden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für die Versicherungsvertreiber festgelegt. Die Richtlinie enthält Regelungen über die Informationen, welche den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Richtlinie (EU) 2016/97 war in der EU ursprünglich bis zum 23. Februar 2018 umzusetzen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/411 wurde die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2016/97 dahingehend abgeändert, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2016/97 bis zum 1. Juli 2018 umzusetzen hatten und die nationalen Umsetzungsvorschriften seit 1. Oktober 2018 anzuwenden haben.
In Liechtenstein wurde die Richtlinie (EU) 2016/97 insbesondere im Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) (vorab)umgesetzt. Gemäss Art. 91 VersVertG
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bestimmt die Regierung das Inkrafttreten des Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung. Mit Verordnung vom 10. April 2018 über das Inkrafttreten des Versicherungsvertriebsgesetzes legte die Regierung das Inkrafttreten des VersVertG auf 1. Oktober 2018 fest. Das VersVertG ist daher in Liechtenstein gleichzeitig wie die nationalen Umsetzungsmassnahmen in den EU-Mitgliedstaaten am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Oktober 2018 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 15. Januar 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 214/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Oktober 2018 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 26. Oktober 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) und die Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungs-massnahmen der Mitgliedstaaten in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 214/2018).
Die Richtlinie (EU) 2016/97 war in der EU ursprünglich bis zum 23. Februar 2018 umzusetzen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/411 wurde die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2016/97 dahingehend abgeändert, dass die Mitgliedstaaten die
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Richtlinie bis zum 1. Juli 2018 umzusetzen hatten und die nationalen Umsetzungsvorschriften seit 1. Oktober 2018 anzuwenden haben.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahme-beschlusses als Umsetzungsfrist.
In Liechtenstein war die Richtlinie (EU) 2016/97 bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 53/2017 betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (vom Landtag am 6. September 2017 behandelt) und Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 93/2017 (vom Landtag am 5. Dezember 2017 behandelt).
Das Gesetz über die Versicherungsvermittlung (VersVermG) wurde neu in Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) umbenannt. Gemäss Art. 91 VersVertG bestimmt die Regierung das Inkrafttreten des Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung. Mit Verordnung vom 10. April 2018 über das Inkrafttreten des Versicherungsvertriebsgesetzes legte die Regierung das Inkrafttreten des VersVertG auf 1. Oktober 2018 fest. Das VersVertG ist daher in Liechtenstein gleichzeitig wie die nationalen Umsetzungsmassnahmen in den EU-Mitgliedstaaten am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 214/2018 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2022 / 007
Landtagssitzungen
27. Februar 2019
Stichwörter
Gel­tungs­be­ginn der Umsetzungsmassnahmen
Har­mo­ni­sie­rung natio­naler Vorschriften
Infor­ma­ti­ons­pflichten und Wohlverhaltensregeln
natio­nale Umsetzungsmassnahmen
Richt­linie (EU) 2016/97
Ver­bes­se­rung Verbraucherschutz
Ver­si­che­rungs­ver­trieb (IDD)
Ver­si­che­rungs­ver­triebs­ge­setz (VersVertG)
Ver­trieb Ver­si­che­rungs­ver­träge und Versicherungsanlageprodukte