Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 21
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II. Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 152/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses  [Richlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden]
 
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Am 1. August 2006 wurde die Richtlinie 2006/70/EG der Europäischen Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen"(nachfolgend "PEP") und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (nachfolgend "PEP-Richtlinie"), erlassen.
Bei der PEP-Richtlinie handelt es sich um eine Durchführungsrichtlinie zur Richtlinie 2005/60/EG (nachfolgend "3. Geldwäschereirichtlinie"). Darin werden die technischen Aspekte der Begriffsbestimmung politisch exponierter Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der genannten Richtlinie festgelegt. Zudem werden darin technische Kriterien für die Beurteilung der Frage aufgeführt, ob in bestimmten Fällen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und somit eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden Platz greifen kann. Ausserdem erfolgt eine Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es in gewissen Fällen gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung der 3. Geldwäschereirichtlinie auszunehmen.
Dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend Übernahme der 3. Geldwäschereirichtlinie in das EWR-Abkommen hat der Landtag am 14. Dezember 2006 (BuA Nr. 130/2006) bereits seine Zustimmung erteilt.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 13. März 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 152/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Dezember 2006 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 8. Dezember 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen (Beschluss Nr. 152/2006), die Richtlinie 2006/70/EG des Europäischen Parlaments vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die PEP-Richtlinie sieht eine Frist bis zum 15. Dezember 2007 vor, innerhalb welcher die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht an die neuen Vorgaben anpassen müssen.
Landtagssitzungen
26. April 2007
Stichwörter
EG-Richt­linie 2005/60/EG
EG-Richt­linie 2006/70/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 152/2006
Finanz­ge­schäft, Sorgfaltspflicht
Geld­wä­scherei, Bekämpfung
Geld­wä­sche­rei­richt­linie, dritte
PEP-Richtlinie
poli­tisch expo­nierte Per­sonen, Begriffsbestimmung
Sorg­falts­pflicht, Finanzgeschäft
Sorg­falts­pflicht, vereinfachte