Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 22
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.EXKURS: Über­le­gungen zur Kurzarbeitsentschädigung
5.Ver­nehm­las­sung
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenvesicherung und die Insolvenzentschädigung (Abschaffung des Staatsbeitrages an die Arbeitslosenversicherung) 
 
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Am 1. Januar 2011 trat das totalrevidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) in Kraft. Mit der Verdoppelung der Beiträge und gleichzeitigen Einsparungen auf der Leistungsseite erhielt die Arbeitslosenversicherung (ALV) die nötige solide Grundlage, um sich langfristig selbst finanzieren zu können. Dennoch wurde am Staatsbeitrag festgehalten, um es der ALV zu ermöglichen, nach 15 meist verlustreichen Jahren wieder Eigenkapital aufzubauen. In den ersten drei Jahren seit der Totalrevision haben sich die Erfolgsrechnung und das Eigenkapital der ALV erfreulich entwickelt, sodass es zu verantworten ist, auf den Staatsbeitrag zu verzichten und damit einen Teil zur drängenden Sanierung des Staatshaushalts beizutragen. Damit setzt die Regierung die bereits in den Massnahmenpaketen II und III angekündigte Abschaffung des Staatsbeitrags um.
Die Abschaffung des Staatsbeitrags hat für die ALV zur Folge, dass sie ohne weitere fremdfinanzierte Erhöhung des Eigenkapitals auskommen muss und deshalb bei einer plötzlichen Verschlechterung der Situation auf dem Arbeitsmarkt verletzlicher ist. Die Abschaffung des Staatsbeitrags ist daher nur dann zu verantworten, wenn die ALV auch für zukünftige Verschlechterungen der Rahmenbedingungen gerüstet ist. Die Abschaffung soll im Jahr 2015 budgetwirksam werden.
Mit der europäischen Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (VO 883/2004/EG) muss Liechtenstein den Wohnsitzstaaten von ehemals in Liechtenstein tätigen und nun arbeitslos gewordenen Grenzgängern während drei bis fünf Monaten die Arbeitslosenentschädigung vergüten. Die Folgen dieser Regelung für die ALV sind noch nicht zur Gänze absehbar, insbesondere was deren Anwendung im Verhältnis zur Schweiz betrifft. Es muss aber festgehalten werden, dass mit der VO 883/2004/EG Mehrkosten auf die ALV zukommen.
Andere Entwicklungen des liechtensteinischen Arbeitsmarkts sind schwierig abzuschätzen. Es sind langfristig keine verlässlichen Prognosen darüber zu erstellen, wie viele beitragszahlende Arbeitnehmer wie vielen arbeitslosen Leistungsempfängern gegenüberstehen werden. Die Regierung hat diesbezüglich und bezüglich der Konsequenzen der VO 883/2004/EG mehrere Szenarien geprüft. Die Sicherung des Eigenkapitals muss folgendes Ziel erreichen: Beim Eintreffen eines durchschnittlichen negativen Szenarios muss die ALV Instrumente zur Hand ha-
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ben, um das Eigenkapital zu sichern, bei Eintreffen eines schlechten Szenarios muss gewährleistet werden, dass dem Gesetzgeber die nötige Zeit für Anpassungen des ALVG zur Verfügung steht. Gleichzeitig sollte der Wirtschaftsstandort möglichst nicht weiter belastet werden.
Die Regierung schlägt aus diesem Grund vor, dass auf die nicht versicherten Lohnanteile von über 126'000 Franken Jahreslohn ein Beitrag von 1% erhoben wird, wenn das Eigenkapital im Mittel von drei Jahren auf 25 Mio. Franken gesunken ist. Reicht diese Massnahme nicht aus und kann die ALV ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so gewährt das Land der ALV Darlehen. Gleichzeitig muss die Regierung dem Landtag weitere Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der ALV vorlegen.
Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, dass die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen in Zukunft nicht mehr vom Land, sondern von der ALV zu tragen seien. Angesichts der Verpflichtungen, die aufgrund der VO 883/2004/EG zu erwarten sind, sieht die Regierung von dieser weiteren Belastung der ALV und einer entsprechenden Entlastung des Staathaushalts ab. Im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Arbeitsmarktservice FL), deren Kosten jetzt schon von der ALV getragen werden, wurde die vorliegende Revision zum Anlass genommen, die Finanzierung gesetzlich einwandfrei zu regeln.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle Finanzen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
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Vaduz, 25. März 2014
LNR 2014/392
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Abschaffung des Staatsbeitrags an die Arbeitslosenversicherung) zu unterbreiten.
1.1Die Totalrevision 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Seit dem Jahr 2000 hat die Arbeitslosenversicherung (ALV) meist negative Ergebnisse erzielt. Gründe dafür waren vor allem der sehr niedrige Beitragssatz von 0.5%, der auf eine viel niedrigere Arbeitslosigkeit ausgerichtet war, und die sehr hohen Aufwendungen für Kurzarbeit im Krisenjahr 2009. Deshalb wurde im Jahr 2010 vom Landtag eine Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG) beschlossen, welche die ALV finanziell auf eine solide Basis stellen sollte. Dazu wurden auf der Einnahmen- und Ausgabenseite Veränderungen durchgeführt. Die wesentliche Änderung dieser ALVG-Revision 2010 betraf einnahmenseitig die Verdoppelung des Beitragssatzes. Auf der Ausgabenseite wurden mit einer Viel-
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zahl von Änderungen Einsparungen realisiert. Zu den Details hierzu sei auf den Bericht und Antrag Nr. 88/2010 und die Stellungnahme Nr. 118/2010 verwiesen.
Seit Inkrafttreten des totalrevidierten ALVG am 1. Januar 2011 kann die ALV ihr Eigenkapital wieder aufbauen: Im Jahr 2011 wurde bei einem Aufwand von 17.8 Mio. Franken ein Überschuss von 6.4 Mio. Franken erzielt, darin enthalten ist der Staatsbeitrag von 2.8 Mio. Franken. Im Jahr 2012 ergab sich ein Überschuss von 6.0 Mio. Franken (davon Staatsbeitrag 3.3 Mio.), dies bei einem Gesamtaufwand von 20.0 Mio. Franken und einer um 0.1% gestiegenen Arbeitslosigkeit von 2.4%. Für das Jahr 2013 sind die Rechnungen weder von der Revision geprüft noch von der Regierung genehmigt. Zu erwarten ist aber erneut ein Überschuss von 5.9 Mio. Franken bei einem Gesamtaufwand von 18.7 Mio. Franken und einer Arbeitslosigkeit von durchschnittlich 2.5%. Der Staatsbeitrag beträgt 3.2 Mio. Franken. Es sei angemerkt, dass insbesondere das Jahr 2011 ein überdurchschnittlich gutes Jahr mit einer ausserordentlich tiefen Arbeitslosigkeit und wenig Kurzarbeit war. Zu sehen ist aber, dass die ALV in den drei Jahren seit Einführung des neuen ALVG auch ohne den Staatsbeitrag einen Gewinn hätte erzielen können.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 275
Landtagssitzungen
08. Mai 2014
Stichwörter
Abschaf­fung des Staats­bei­trages an die ALV
ALV, Abschaf­fung des Staatsbeitrages
ALVG, Abschaf­fung des Staatsbeitrages
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­g­setz (ALVG), Abschaf­fung des Staatsbeitrages
Staats­bei­trages an die ALV, Abschaffung