Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 26
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­hältnis zur Schweiz
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 64/2018 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA)
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Mit Beschluss Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 23. März 2018 die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA) und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 (EuSEF) in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Mit dem Ziel, einen florierenden europäischen Markt für Risikokapital zur Förderung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU") zu schaffen und damit zur Steigerung des Wachstums in der EU beizutragen, wurde am 17. April 2013 die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) vom euorpäischen Gesetzgeber erlassen. Die Verordnung führt die neue Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" (EuVECA) sowie neue Massnahmen ein, die es den Risikokapitalgebern anhand einer einheitlichen Regelung ermöglichen, ihre Fonds EU-weit, primär an professionelle, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an private Anleger, zu vertreiben (EU-Pass).
Gleichzeitig hat der EU-Gesetzgeber auch die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) erlassen. Dabei geht es um die Förderung der Finanzierung von Sozialunternehmen, also von Unternehmen, von denen eine positive soziale Wirkung ausgeht und die als Unternehmenszweck anstatt blosser Gewinnmaximierung vorwiegend soziale Zwecke verfolgen.
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Diese Verordnung führt die neue Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" (EuSEF) sowie neue Massnahmen ein, die Verwaltern den EU-weiten Vertrieb und Anlegern langfristiges und themenorientiertes Investieren ermöglichen.
In beiden Fällen erfolgt der Vertrieb unter der jeweiligen Bezeichnung EuVECA bzw. EuSEF. Konkret haben hierfür Verwalter, welche die Anforderungen an einen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a der Richtline 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds (kleiner AIFM) zu erfüllen haben, die speziell vorgesehenen Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung der Portfolios, die Anlegeobjekte und die in Frage kommenden Anleger einzuhalten und nachzuweisen.
Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA) und Nr. 346/2013 (EuSEF) werden in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2016/46, gemäss den in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben durchgeführt. Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA) und Nr. 346/2013 (EuSEF) waren bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 2015/89 betreffend die Schaffung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), die Abänderung des AIFMG, des FMAG und anderer Gesetze (2. Oktober 2015) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 2015/121 (2. Dezember 2015). Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA) und Nr. 346/2013 (EuSEF) wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 24. April 2018
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 23. März 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) sowie die jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 593/2014 und Nr. 594/2014 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 64/2018).
Die Verordnungen gelten in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 22. Juli 2013.
Für die EWR/EFTA-Staaten gelten die Verordnungen nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt. Gemäss den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA)
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und Nr. 346/2013 (EuSEF) haben die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde zu bestimmen, diese mit bestimmten Aufsichtsbefugnissen auszustatten und entsprechende Sanktionsregelungen vorzusehen, die eine effiziente Aufsicht gewährleisten. Um diesen Verpflichtungen aus den Verordnungen nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA) und Nr. 346/2013 (EuSEF) waren bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 2015/89 betreffend die Schaffung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), die Abänderung des AIFMG, des FMAG und anderer Gesetze (2. Oktober 2015) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 2015/121 (2. Dezember 2015). Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA) und Nr. 346/2013 (EuSEF) wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 64/2018 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 275
Landtagssitzungen
07. Juni 2018