Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 26
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG)
 
Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie allfälliger Abänderungen verpflichtet.
In der Schweiz wurde im Rahmen der Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 CH-MWSTG angepasst. Die Bestimmung regelt, unter welchen Bedingungen Umsätze bei Geldspielen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Ausgenommen sind Geldspiele, deren Bruttoerträge der Spielbankenabgabe unterliegen oder bei denen der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll die gleiche Ausnahmeregelung ins liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz übernommen werden. Die Gesetzesänderung soll wie in der Schweiz auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 2. April 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag und der Mehrwertsteuervereinbarung beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1 Mehrwertsteuervertrag).
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Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen betreffend die Steuerausnahmen gemäss Art. 21 CH-MWSTG.
LR-Systematik
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641..2
LGBl-Nummern
2019 / 164
Landtagssitzungen
10. Mai 2019
Stichwörter
Abän­de­rung Mehrwertsteuergesetz
Aus­nah­me­re­ge­lung
Mehr­werts­teu­er­aus­nahme
Umsätze Geldspiele