Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 27
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 20/2018 und den Beschluss Nr. 21/2018 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermässigen Rückgriff auf Ratings
4
Mit Beschluss Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 wurden die Richtlinie 2013/14/EU und die Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) in das EWR-Abkommen übernommen. Mit Beschluss Nr. 21/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 wurde die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) in das EWR-Abkommen übernommen. Beide Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind Gegenstand dieses Bericht und Antrags.
Die nationalen Umsetzungsmassnahmen im Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und im Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentanlagen (AIFMG) zur Richtlinie 2013/14/EU werden gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 in Kraft treten. Die nationalen Umsetzungsmassnahmen im Pensionsfondsgesetz (PFG) sollen im Rahmen der laufenden Totalrevision am 13. Januar 2019 in Kraft treten. Dahingegen wurden die anderen beiden Richtlinien 2014/91/EU (UCITS V) und 2014/59/EU (BRRD) aufgrund ihrer grossen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein vorabumgesetzt. Die nationalen Umsetzungsmassnahmen der Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) sind zeitgleich mit den EU-Staaten am 18. März 2016 in Kraft getreten. Die nationalen Umsetzungsmassnahmen der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 sowie der Beschluss Nr. 21/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um Staatsverträge handelt, durch welche Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Die Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer
5
Investmentfonds im Hinblick auf übermässigen Rückgriff auf Ratings hat zum Ziel, zum Abbau des übermässigen Rückgriffs auf Ratings von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Alternative Investmentfonds (AIF) beizutragen. Für weitere inhaltliche Details wird auf den Bericht und Antrag Nr. 85/2015 - vom Landtag am 2. Oktober 2015 behandelt - und die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 120/2015 - vom Landtag am 2. Dezember 2015 behandelt - (Übernahme im UCITSG) sowie auf den Bericht und Antrag Nr. 89/2015 - vom Landtag am 2. Oktober 2015 behandelt - und die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 121/2015 - vom Landtag am 2. Dezember 2015 behandelt - (Übernahme im AIFMG) verwiesen.
Die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (UCITS V) hat zum Ziel, einheitliche Regeln für die Aufgaben und Haftung der Verwahrstellen sowie für die Vergütungspolitik und Sanktionen zu schaffen. Für weitere inhaltliche Details zur Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) wird auf den Bericht und Antrag Nr. 85/2015 - vom Landtag am 2. Oktober 2015 behandelt - sowie auf die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 120/2015 - vom Landtag am 2. Dezember 2015 behandelt - verwiesen.
Die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD) sieht die Schaffung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen vor. Für weitere
6
inhaltliche Details zur Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) wird auf den Bericht und Antrag Nr. 92/2016 - vom Landtag am 1. September 2016 behandelt - sowie auf die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 133/2016 - vom Landtag am 4. November 2016 behandelt - verwiesen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
7
Vaduz, 24. April 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 und zum Beschluss Nr. 21/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 9. Februar 2018 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, mit Beschluss Nr. 20/2018 die Richtlinie 2013/14/EU und die Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) sowie mit Beschluss Nr. 21/2018 die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2013/14/EU war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 85/2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (2. Oktober 2015) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 120/2015 (2. Dezember 2015 )
8
(Umsetzung im UCITSG); Bericht und Antrag Nr. 89/2015 betreffend die Schaffung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), die Abänderung des AIFMG, des FMAG und anderer Gesetze (2. Oktober 2015) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 121/2015 (2. Dezember 2015) (Umsetzung im AIFMG). Die Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU im PFG erfolgt im Rahmen der laufenden Totalrevision des PFG. Eine Totalrevision ist erforderlich, nachdem die Richtlinie 2003/41/EG durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 ebenfalls einer Totalrevision unterzogen wurde. Die durch die Richtlinie 2013/14/EU eingeführte Regelung zur eigenständigen Bonitätsbewertung in Art. 18 Abs. 1a wird durch Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 ersetzt, welche nunmehr durch Art. 27 Abs. 2 PFG umgesetzt werden soll. Die nationalen Umsetzungsmassnahmen der Richtlinie 2013/14/EU im UCITSG und AIFMG werden gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 in Kraft treten. Die Umsetzungsmassnahmen der Richtlinie 2013/14/EU im PFG sollen am 13. Januar 2019 in Kraft treten, eine erste Behandlung soll in der Landtagssitzung vom September 2018 erfolgen. Die EU-Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie 2013/14/EU bis zum 21. Dezember 2014 umzusetzen.
Auch befasste sich der Landtag bereits mit der Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V): Bericht und Antrag Nr. 85/2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (2. Oktober 2015) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 120/2015 (2. Dezember 2015 ). Aufgrund ihrer grossen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde die Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) von Liechtenstein bereits vor deren Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt
9
(Vorabumsetzung). Die nationale Umsetzungsmassnahme der Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V) ist zeitgleich mit den EU-Staaten am 18. März 2016 in Kraft getreten.
Ebenso behandelte der Landtag bereits die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD): Bericht und Antrag Nr. 92/2016 betreffend die Schaffung eines Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (1. September 2016) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 133/2016 (4. November 2016). Aufgrund ihrer grossen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) von Liechtenstein bereits vor deren Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt (Vorabumsetzung). Die nationalen Umsetzungsmassnahmen der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. In den EU-Mitgliedstaaten traten die nationalen Umsetzungsmassnahmen am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 20/2018 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island und Liechtenstein. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 21/2018 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Liechtenstein und Norwegen.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 336
Landtagssitzungen
07. Juni 2018