Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2019 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 84/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
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Mit Beschluss Nr. 84/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 29. März 2019 die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2017/1129 bezweckt aufgrund der Rechts- und Marktentwicklungen den Ersatz der Richtlinie 2003/71/EG, welche bereits harmonisierte Grundsätze und Vorschriften für den Prospekt festgelegt hatte, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu erstellen, zu billigen und zu veröffentlichen ist. Durch die Wahl des Rechtsinstruments einer direkt anwendbaren Verordnung sollen insbesondere die Vorschriften für die Offenlegung von Informationen im Sinne eines gestärkten Anlegerschutzes voll harmonisiert und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts bei einem breiten Spektrum von Wertpapieren über den eingerichteten grenzüberschreitenden Pass-Mechanismus gefördert werden. Im Weiteren dient die Verordnung (EU) 2017/1129 der vereinfachten Rechtsanwendung und Effizienzsteigerung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und zum Abbau von Verwaltungslasten für Emittenten beizutragen.
Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird in Liechtenstein mit einem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt--
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Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG) gemäss den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben durchgeführt. Die Verordnung (EU) 2017/1129 bzw. das EWR-WPPDG waren bereits im März 2019 Gegenstand von Beratungen im Landtag (Bericht und Antrag Nr. 12/2019). Die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen soll vom Landtag im Mai 2019 behandelt werden. Das EWR-WPPDG soll am 21. Juli 2019, gleichzeitig mit der vollen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2017/1129 in der EU, in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 9. April 2019
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 84/2019 vom 29. März 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. März 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 84/2019).
Die Verordnung (EU) 2017/1129 ist in der EU gemäss des in Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1129 geregelten gestaffelten Anwendungsbeginns seit dem 20. Juli 2017 bzw. 21. Juli 2018 teilweise anwendbar und wird ab dem 21. Juli 2019 zur Gänze unmittelbar anwendbar sein.
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Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2017/1129 nach rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen zur Gänze unmittelbar. Gemäss der Verordnung (EU) 2017/1129 haben die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde für die Billigung und Überwachung von Prospekten zu benennen, diese mit bestimmten Aufsichtsbefugnissen auszustatten und Prospekthaftungsvorschriften sowie entsprechende Sanktionsregelungen vorzusehen. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2017/1129 bzw. die nationale Durchführungsgesetzgebung waren bereits im März 2019 Gegenstand von Beratungen im Landtag (Bericht und Antrag Nr. 12/2019). Die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen soll vom Landtag im Mai 2019 behandelt werden. Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnung (EU) 2017/1129 wird am 21. Juli 2019, gleichzeitig mit der vollen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2017/1129 in der EU, in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 84/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 186
Landtagssitzungen
10. Mai 2019
Stichwörter
EWR-Wert­pa­pier­pro­spekt-Durchführungsgesetz
EWR-WPPDG
gestärkter Anlegerschutz
Han­dels­zu­las­sung
har­mo­ni­sierte Grund­sätze und Vorschriften
Offen­le­gung von Informationen
Pro­spekt
Ver­ord­nung (EU) 2017/1129
Wert­pa­pier­an­ge­bote