Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­lauf der Ver­hand­lungen und Verhandlungsergebnis
3.Ziel der Abän­de­rung des Abkommens
4.Wür­di­gung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln des Abkom­mens und des Pro­to­kolls 8 unter Berück­sich­ti­gung der liech­tens­tei­ni­schen Rechtslage
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zur Abänderung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes und zur Annahme des Protokolls 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht
 
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Sinn und Zweck des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (ÜGA) ist es, sicherzustellen, dass die EWR/EFTA-Staaten die Verpflichtungen des EWR-Abkommens einhalten. Um die Einhaltung der Verpflichtungen des EWR-Abkommens zu gewährleisten und zu überwachen, wurden durch das ÜGA die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof geschaffen. Das ÜGA regelt die Errichtung, die interne Organisation und die Aufgaben und Kompetenzen dieser beiden EFTA-Organe.
Durch die Übernahme des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EBA, ESMA, EIOPA und ESRB) in das EWR-Abkommen werden der EFTA-Überwachungsbehörde neue Kompetenzen im Bereich Finanzdienstleistungen übertragen (siehe dazu BuA Nr. 34/2016). Konkret werden die EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen der EFTA-Überwachungsbehörde jene Kompetenz hinsichtlich verbindlicher Entscheidungen im Bereich Finanzdienstleistungen übertragen, welche auf EU-Seite bei den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA, nachfolgend "ESAs") liegt. Die Kompetenz für den Erlass von unverbindlichen Massnahmen verbleibt - auch gegenüber den EWR/EFTA-Staaten - bei den ESAs. Durch diese Aufteilung der bindenden Entscheidungskompetenzen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den ESAs kann die im EWR geltende Zwei-Pfeiler-Struktur gewahrt werden.
Neben den entsprechenden Anpassungen in den EWR-Übernahmebeschlüssen zu den ESAs als auch bezüglich der anderen EU-Rechtsakte im ersten Paket sollen diese neuen Kompetenzen der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich Finanzdienstleistungen auch im ÜGA und im neuen Protokoll 8 zum ÜGA verankert werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Behörden
Stabsstelle EWR, SEWR
Liechtensteinische Botschaft, Brüssel
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 12. April 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen zur Abänderung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes und zur Annahme des Protokolls 8 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der Finanzaufsicht an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Neue Kompetenzen der EFTA-Überwachungsbehörde
Anfang 2011 nahm das von der EU geschaffene Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) seine Arbeit auf. Das ESFS wurde als dezentrales, mehrstufiges System aus mikro- und makroprudenziellen Aufsichtsbehörden eingerichtet. Die mikroprudenzielle Säule der Aufsicht auf europäischer Ebene besteht aus der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Die drei Be-
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hörden arbeiten im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) zusammen.
Seit Dezember 2010 befinden sich die Verordnungen zur Errichtung des ESFS im EWR-Übernahmeverfahren. Die Verhandlungen für die Übernahme der EU-Rechtsakte - besonders jene bezüglich der ESAs - gestalteten sich angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage Norwegens und Islands sehr schwierig.
Im EFTA-ECOFIN-Ministerrat am 14. Oktober 2014 konnte endlich eine politische Einigung zwischen der EU-Seite und den EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen hinsichtlich der Übernahme der neuen Kompetenzen der ESAs erzielt werden. In den Schlussfolgerungen des EFTA-ECOFIN-Ministerrats wurde festgehalten, dass aufgrund des im EWR-Abkommen gültigen Zwei-Pfeiler-Modells, die Kompetenz für verbindliche Entscheidungen im EFTA-Pfeiler der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt.
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Somit ist der EFTA-Überwachungsbehörde neu die Kompetenz zu übertragen, verbindliche Entscheidungen gegenüber den nationalen Finanzaufsichtsbehörden der EWR/EFTA-Staaten (in der Graphik: EFTA FMA) und gegenüber Finanzintermediären, die in den EWR/EFTA-Staaten angesiedelt sind (in der Graphik: EFTA Banken), zu erlassen.
Die Kompetenz für den Erlass von Massnahmen unverbindlicher Natur, sowohl gegenüber den nationalen Finanzaufsichtsbehörden und Finanzintermediären der EU als auch gegenüber den EWR/EFTA-Staaten, bleibt weiterhin bei den ESAs im EU-Pfeiler. Die Zuständigkeit für den Erlass von verbindlichen und unverbindlichen Massnahmen wird somit zwischen den ESAs und der EFTA-Überwachungsbehörde - dem Aufbau des EWR-Abkommens entsprechend - aufgeteilt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann aufgrund der ihr neu übertragenen Kompetenz direkt auf die nationalen Aufsichtsbehörden der EWR/EFTA-Staaten und in bestimmten Fällen, wie z.B. in extremen Krisensituationen, auch auf die Finanzintermediäre, welche in einem EWR/EFTA-Staat ihren Sitz haben, durchgreifen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird hier auf Grundlage von Entscheidungsentwürfen, welche die ESAs selbstständig oder auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, tätig.
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde können von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Finanzintermediären, die in den EWR/EFTA-Staaten angesiedelt sind, gemäss dem im EFTA-Pfeiler geltenden Rechtsweg beim EFTA-Gerichtshof in Luxemburg angefochten werden. Es ist kein EFTA Beschwerdeausschuss vorgesehen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2016 / 511
Landtagssitzungen
12. Mai 2016
Stichwörter
EFSF (Euro­päi­sches Finanzaufsichtssystem)
EFTA-Überwachungsbehörde
EFTA-Über­wa­chungs­be­hörde (neue Kompetenzen)
ESAs und EFTA-Überwachungsbehörde
Euro­päi­sches Finanzaufsichtssystem
Euro­päi­sches Finan­z­auf­sichts­system (EFSF)
Euro­päi­sches Finan­z­auf­sichts­system und ESAs