Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beitritt zum Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen
 
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Im Jahr 1996 verabschiedeten die Mitglieder der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) den Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT). Dieser verbesserte den Schutz für darstellende Künstlerinnen1 und Produzentinnen von Tonträgern und diente der Rechtsharmonisierung. Der Vertrag deckt jedoch nur Tonelemente von Darbietungen ab und erstreckt sich nicht auf audiovisuelle Darbietungen. Die WIPO-Mitgliedstaaten verständigten sich während der Ausarbeitung des WPPT darauf, die Arbeiten zum Thema der audiovisuellen Darbietungen getrennt fortzuführen.
Nach mehreren Jahren teils schwieriger Verhandlungen verabschiedeten die WIPO-Vertragsstaaten in einer diplomatischen Konferenz in Peking am 24. Juni 2012 den Vertrag zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen. Damit wurde auf internationaler Ebene die Ungleichbehandlung von Schauspielerinnen und anderen audiovisuellen Darstellerinnen beseitigt, indem auch ihnen die ausschliesslichen Rechte an der Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und Zugänglichmachung ihrer Darbietungen gewährt wurden.
Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz enthält bereits weitreichende Bestimmungen zu den Persönlichkeitsrechten der ausübenden Künstlerinnen. Entsprechend erfordert der Beitritt zum Vertrag von Peking keine Änderung des liechtensteinischen Rechts, er stellt aber ein wichtiges Signal auf internationaler Ebene für die Rechte aller Künstlerinnen dar. Auch liechtensteinische Künstlerinnen profitieren davon, wenn die erweiterten Persönlichkeitsrechte an audiovisuellen Darstellungen zunehmend zum internationalen Standard werden. Zudem können sie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem (anderen) Vertragsstaat die im Vertrag verankerten Rechte ebenfalls geltend machen.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 4. Mai 2021
LNR 2021-658
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beitritt zum Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen an den Landtag zu unterbreiten.



 
1In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; LGBl. 1999 Nr. 160) sind unter den in diesem Bericht und Antrag verwendeten, auf Personen bezogenen weiblichen Begriffen (wie beispielsweise Urheberin, Produzentin, Inhaberin) Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
 
1.Ausgangslage
Zahlreiche Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) und interessierte Kreise wünschten seit Langem eine internationale Anerkennung minimaler Rechte von ausübenden Künstlerinnen des audiovisuellen Bereichs. Der WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT)2 führte zu einer Verbesserung und Harmonisierung des im internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ("Rom-Abkommen")3 verankerten Schutzes. Der Geltungsbereich des WPPT erstreckt sich -
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auf die Tonelemente der Darbietungen, nicht jedoch auf ihre audiovisuellen Elemente. Im Rahmen der Verhandlungen zum WPPT hatten sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, die Arbeiten zum Thema der audiovisuellen Darbietungen zu einem späteren Zeitpunkt getrennt fortzuführen.
Im Dezember 2000 verzeichneten die Arbeiten an einem Vertragsentwurf zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen mit einer vorläufigen Einigung bei 19 der 20 materiellen Bestimmungen einen bedeutenden Fortschritt. Aufgrund des Fehlens einer Einigung bei der Frage der Abtretung von Rechten von der Künstlerin an die Produzentin konnten die Verhandlungen jedoch nicht abgeschlossen werden. Im Juni 2011 wurde eine Verständigungslösung gefunden und somit der Weg für die Einberufung einer diplomatischen Konferenz in Peking im Juni 2012 geebnet. Diese führte zur Verabschiedung des Vertrags von Peking vom 24. Juni 2012 über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen (Vertrag von Peking).
Heute zählt das Übereinkommen 39 Vertragsparteien, darunter die Schweiz. Die EU hat das Abkommen 2013 unterzeichnet4, und die Bemühungen zur Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten laufen. Auch bei den EWR/EFTA-Partnern Island und Norwegen laufen bereits Bemühungen zum Beitritt zu diesem wichtigen Vertrag.



 
2LGBl. 2007 Nr. 52.
 
3LGBl. 1999 Nr. 174.
 
4Da die Inhalte des Vertrags von Peking nicht ausschliesslich in der Kompetenz der EU liegen, wurde sie lediglich zur Unterzeichnung des Abkommens ermächtigt. Aktuell haben 21 EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnet; ratifiziert bisher von der Slowakei.
 
LR-Systematik
0..2
0..23
0..23.1
LGBl-Nummern
2021 / 323
Landtagssitzungen
11. Juni 2021
Stichwörter
audio­vi­su­elle Darbietungen
Per­sön­lich­keits­rechte Künstler
Rechts­har­mo­ni­sie­rung
Ver­trag über Dar­bie­tungen und Tonträge
WIPO
World Intel­lec­tual Pro­perty Organisation
WPPT