Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 43
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Rechts­an­walts­ge­setz (RAG)
1.2Gesetz über die Abän­de­rung der Zivilprozessordnung
1.3Gesetz über die Abän­de­rung des Richterdienstgesetzes
1.4Gesetz über die Abän­de­rung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
1.5Gesetz über die Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
1.6Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes und Abänderung weiterer Gesetze   
 
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Das heute geltende Rechtsanwaltsgesetz stammt aus dem Jahr 1992 und wurde in den letzten Jahren immer wieder teilrevidiert. Mit der gegenständlichen Totalrevision soll das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf der Basis des bisherigen Regelungsbestandes aktualisiert und den Erfordernissen der Praxis und den internationalen Entwicklungen im Berufsrecht Rechnung getragen werden.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll insbesondere das Disziplinarrecht neu konzipiert und auch die Anforderungen an die Berufszulassung neu gestaltet werden. Ein griffiges und funktionierendes Disziplinarrecht ist wichtig, um einerseits die Reputation und das Ansehen des Rechtsanwaltsberufs sicherzustellen und andererseits auch dem betroffenen Rechtsanwalt bei unberechtigten Vorwürfen die Möglichkeit zu geben, diese Vorwürfe innert einem sinnvollen Zeitrahmen aus dem Weg zu schaffen. Die gegenständliche Vorlage sieht vor, dass die Zuständigkeit für Disziplinarsachen gänzlich beim Obergericht bleibt und nimmt in Anlehnung an die Regelungen im Richterdienstgesetz Anpassungen im Verfahren vor.
Ebenfalls beinhaltet die Vorlage einige Anpassungen im Bereich der Verfahrenshilferegelungen. Diese Anpassungen sind auf erkannte Probleme in der Praxis zurückzuführen und sollen zum Ziel haben, die in diesem Bereich vom Land Liechtenstein zur Verfügung gestellten Gelder effizienter einzusetzen und auch aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen besser zurückfordern zu können.
Ein Hauptschwerpunkt der Vorlage ist die Verschiebung der Kompetenzen für die Erteilung der Berufszulassungsbewilligungen, der Prüfungszulassungen und der damit einhergehenden Überwachungspflichten über das Bestehen der Haftpflichtversicherungen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) neu zur Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (LIRAK).
Mit dem nun vorliegenden Vorschlag einer Totalrevision soll das Rechtsanwaltsgesetz neben inhaltlichen Anpassungen auch formell und vom Aufbau her angepasst werden, sodass dieses wieder übersichtlicher und lesbarer wird.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen/Organsisationen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Finanzmarktaufsicht
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
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Vaduz, 9. Juli 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) und die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das heute geltende Rechtsanwaltsgesetz wurde in seiner ursprünglichen Fassung im Dezember 1992 erlassen und ist auf den 1. März 1993 in Kraft getreten. Seither wurden in den letzten 20 Jahren aufgrund von Übernahmen von EU-Richtlinien oder Praxisproblemen immer wieder punktuelle Anpassungen vorgenommen. Hinsichtlich der Systematik und dem Aufbau des Rechtsanwaltsgesetzes wurden jedoch nie nennenswerte Anpassungen gemacht.
Gemäss heute geltendem Rechtsanwaltsgesetz obliegen die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung, die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und die Überwachung der Einhaltung der erforderlichen Haftpflichtversicherungsbestimmungen der Finanzmarktaufsicht (FMA). Die FMA führt demzufolge auch die entsprechenden Listen nach dem Rechtsanwaltsge-
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setz (Rechtsanwaltsliste, Liste der niedergelassenen Rechtsanwälte, Konzipientenliste, Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, Liste der eintragungsfähigen Rechtsanwälte, Liste der Rechtsagenten).
Die Rechtsanwaltskammer, als Kammer des öffentlichen Rechts gemäss Rechtsanwaltsgesetz, ist im Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen für niedergelassene europäische Rechtsanwälte Verfahrenspartei vor der FMA ebenso wie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren. Ebenfalls ist die Rechtsanwaltskammer Partei in den Disziplinarverfahren vor dem Obergericht bzw. im entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Bereits heute ist die Rechtsanwaltskammer zuständig für die Ausstellung der Bestätigungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 420
2013 / 419
2013 / 418
2013 / 417
2013 / 416
2013 / 415
Landtagssitzungen
06. September 2013
Stichwörter
Dis­zi­pli­nar­recht Rechts­an­wälte, Totalrevision
RAG, Totalrevision
Rechts­an­walts­ge­setz, Totalrevision
Ver­fah­rens­hilfe, Abänderung