Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 43
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlagen
3.Schwer­punkte der Vorlagen
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
1.2Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz (FMAG)
1.3Gesetz über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und des Gesetzes über bestimmte Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
 
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Im Rahmen von ersten Anträgen auf Umwandlung von Investmentunternehmen in AIF wurde eine Überregulierung in der Übergangsbestimmung des Art. 185 AIFMG festgestellt, welche die Regierung bereinigen möchte.
In Art. 185 AIFMG ist vorgesehen, dass die Umwandlung über eine Strukturmassnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 3 AIFMG zu erfolgen hat. Diese Strukturmassnahme stellt eine sogenannte andere Strukturmassnahme nach Art. 90 Bst. i AIFMG dar, für welche das Verschmelzungsregime (Art. 78 bis 89 AIFMG) sinngemäss Anwendung findet. Diese Regelung ist für die Verwalter mit den Nachteilen eines hohen Verwaltungs- und Kostenaufwandes behaftet. Sie stellt für die Verwaltungsgesellschaften ein Hindernis für die angestrebten Umwandlungen von Investmentunternehmen in AIF dar. Im Übrigen sind die sogenannten "anderen Strukturmassnahmen" des Art. 90 Bst. c bis h AIFMG wegen denselben Nachteilen hinderlich für andere für die Fondsindustrie wichtige Massnahmen, wie die Vornahme eines Wechsels des Verwalters oder eines anderen Zulassungsträgers nach dem AIFMG, Sitzverlegungen oder die Durchführung eines Rechtsformwechsels. Ähnlich zur unlängst erfolgten Abänderung im UCITSG (Bericht und Antrag Nr. 9/2015) gilt es auch im AIFMG nationale, von der AIFM-Richtlinie nicht vorgegebene Regelungen und die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile für die liechtensteinische Fondsindustrie zu beseitigen. Dabei sind die Bedürfnisse des Anlegerschutzes zu berücksichtigen.
Mit der Abänderung der einschlägigen Bestimmungen im AIFMG ist auch eine Abänderung des Anhanges zu den Gebühren der FMA im FMAG verbunden. Im FMAG wird zudem eine Korrektur in Anhang 2 Ziff. I Bst. B vorgenommen. Im Weiteren wird analog zur Abänderung des Art. 109 Abs. 2 AIFMG auch Art. 93 Abs. 2 UCITSG EWR-konform angepasst.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 28. April 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) und des Gesetzes über bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (UCITSG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die europäische Richtlinie 2011/61/EU wurde in Liechtenstein als erstem EWR-Mitgliedstaat durch die Schaffung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz wurde vom Landtag am 19. Dezember 2012 verabschiedet (LGBl. 2013 Nr. 49). Aufgrund der verzögerten Übernahme der Rechtsakte des Europäischen System der Finanzaufsicht (EBA, ESMA und EIOPA) verzögerte sich auch die Übernahme der AIFM-Richtlinie. Am 22. Juli 2013 ist daher eine vom Landtag am 24. Mai 2013 verabschiedete Abänderung des Umsetzungsgesetzes (LGBl. 2013 Nr. 242) in Kraft getreten.
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Im Umsetzungsgesetz (LGBl. 2013 Nr. 49) war zunächst vorgesehen, dass für bestehende Investmentunternehmen das IUG noch für ein Jahr (vom 22. Juli 2013 bis 22. Juli 2014) anwendbar bleibt, jedoch schon vorher, ab Inkrafttreten des Gesetzes (22. Juli 2013) ein Antrag auf Autorisierung bzw. Zulassung als AIF gestellt werden kann. Diese Regelung entsprach den Vorgaben der AIFM-Richtlinie. In erster Linie handelt es sich beim AIFMG - wie von der AIFM-Richtlinie vorgegeben - um eine Verwalterregulierung. Dies bedeutet, dass die Verwalter einer strengen Regulierung und Aufsicht unterliegen, während die Produkte nur wenig bis gar nicht reguliert werden. Diesem Ansatz der leichten Produktregulierung steht die Regelung in Art. 90 AIFMG entgegen, wonach verschiedene häufig vorkommende strukturelle Massnahmen, die das Produkt betreffen, als Strukturmassnahmen dem aufwändigen Verschmelzungsregime unterstellt werden. Ebenso steht die Regelung in Art. 91 Abs. 3 AFIMG, der einer Strukturmassnahme nach Art. 90 AIFMG gleichstellt ist, dem entgegen. Hinzu kommt, dass im Rahmen der durchgeführten Abänderung des AIFMG (LGBl. 2013 Nr. 242) die Übergangsbestimmung des Art. 185 AIFMG dahingehend abgeändert wurde, dass für die Überführung von bestehenden Investmentunternehmen in AIF eine Strukturmassnahme nach Art. 91 Abs. 3 AIFMG vorgesehen wurde, womit ein grosser Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden ist. Diese nationale Regelung, welche über die Erfordernisse der Richtlinie hinausgeht, gilt es zum Nutzen des Fondsstandorts Liechtenstein zu beseitigen.
Im Hinblick auf die übrigen Strukturmassnahmen in Art. 90 AIFMG ist festzuhalten, dass diese wie auch die Verschmelzungsregelungen vom UCITSG übernommen wurden. Während gesetzliche Regelungen für Verschmelzungen auch im AIFMG nach wie vor als vorteilhaft angesehen werden, erweisen sich die anderen Strukturmassnahmen als nachteilig, ebenso wie bereits im UCITSG festgestellt. Darüber hinaus stehen sie im Widerspruch zu Art. 20 und 25 AIFMG, welche ihrerseits - insbesondere Art. 20 AIFMG in Umsetzung der AIFM-Richtlinie - Ver-
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fahrensvorschriften für Änderungen u. a. von konstituierenden Dokumenten vorsehen.
Im Weiteren wird eine mit den genannten Abänderungen im direkten Zusammenhang stehende Abänderung in Art. 19 Abs. 1 AIFMG, nämlich die Fristverlängerung für den Autorisierungsprozess bei der FMA vorgenommen. Die Frist wurde an die Bestimmungen in der Richtlinie angepasst. Ebenfalls soll die Abänderung des Art. 109 Abs. 2 AIFMG einbezogen werden, da sie von grosser praktischer Relevanz für den Markt ist und damit auch EWR-Konformität hergestellt wird. Eine analoge Anpassung zu Art. 109 Abs. 2 AIFMG ist in Art. 93 Abs. 2 UCITSG erforderlich.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 198
2015 / 197
2015 / 196
Landtagssitzungen
12. Juni 2015
Stichwörter
AIFMG, Abän­de­rung (Abschaf­fung Überregulierung)
Finanz­mark­tauf­sicht­ge­setz, Abän­de­rung (Abschaf­fung Überregulierung)
FMAG, Abän­de­rung (Abschaf­fung Überregulierung)
G über best. Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wert­pa­pieren, Abän­de­rung (Abschaf­fung Überregulierung)
G über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG), Abän­de­rung (Abschaf­fung Überregulierung)
Über­re­gu­lie­rung bei der Fond­s­in­dus­trie, Abschaffung
UCITSG, Abän­de­rung (Abschaf­fung Überregulierung)