Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 46
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation
 
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Mit der gegenständlichen Vorlage sollen im Wesentlichen zwei Themenbereiche geregelt werden, nämlich die Aktenverwaltung sowie der damit zusammenhängende Datenschutz bei der Regierung und den Amtsstellen sowie den besonderen Kommissionen.
Die Regierung hat den Beschluss gefasst, in der Landesverwaltung das digitale Primat in der Aktenverwaltung einzuführen. Die massgeblichen Aufzeichnungen sollen in der Landesverwaltung grundsätzlich in elektronischer Form geführt werden. Nur in jenen Fällen, in denen faktische oder wirtschaftliche Gründe dem entgegenstehen, soll weiterhin eine Aktenverwaltung in Papierform zulässig sein. Die entsprechenden Umsetzungsarbeiten haben bereits begonnen und die ersten Amtsstellen nutzen das entsprechende Aktenverarbeitungssystem bereits im operativen Betrieb.
Die Aktenverwaltung, basierend auf elektronischen Aktenverarbeitungssystemen, stellt einen der wesentlichen Punkte für ein funktionierendes E-Government dar. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die rechtliche Grundlage für die elektronische Aktenverwaltung gestärkt werden.
Im Rahmen der Durchführung der Datenschutzgrundverordnung hat sich die Frage ergeben, ob es für die Regierung und die Amtsstellen einer generellen Regelung bedarf, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken diese personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten dürfen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die vermehrte Nutzung von elektronischen Aktenverwaltungssystemen inklusive Fachsystemen und die damit verbundenen Möglichkeiten des Zugänglichmachens und des Weiterverwendens von Daten in solchen Systemen.
Mit der gegenständlichen Vorlage sollen entsprechende Regelungen in das RVOG integriert und einen Grundtatbestand für die Datenverarbeitung durch die Regierung und die Amtsstellen festgelegt werden. Zudem sollen rechtliche Grundlagen für die Wiederverwendung und Übermittlung von bereits vorhandenen Daten geschaffen werden. In Umsetzung des Once Only Prinzips soll der Regierung und den Amtsstellen die Weiterverwendung bereits von einer Stelle erhobener Daten
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ermöglicht werden, dies insbesondere über entsprechende Zugriffsrechte auf die elektronischen Aktenverarbeitungssysteme. Dadurch soll eine deutliche Effizienzsteigerung der Verwaltung erreicht werden. Daneben werden durch die Umsetzung des Once Only Prinzips auch die Verwaltungskunden entlastet.
Die gegenständliche Vorlage soll zudem genutzt werden, um eine bestehende Lücke im geltenden Gesetzestext des RVOG zu schliessen. Bisher enthielten die gesetzlichen Grundlagen keine Bestimmungen betreffend die Stellvertretung der Generalsekretäre. In der praktischen Anwendung hat sich gezeigt, dass es einer entsprechenden Regelung, analog der Regelung zur Stellvertretung der anderen Amtsleiter, bedarf. Mit der gegenständlichen Vorlage soll diese Lücke geschlossen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Regierung
Alle Amtsstellen
Besondere Kommissionen
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Vaduz, 5. Mai 2020
LNR 2020-601
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG) ist am 1. Februar 2013 in Kraft getreten. Mit der Schaffung des RVOG wurde eine tiefgreifende Reform der Regierungs- und Verwaltungsorganisation geschaffen, um Regierung und Verwaltung für die Zukunft fit zu machen. Das RVOG regelt die Funktionen, Verfahren und die Organisation der Regierung und legt die Grundzüge für die Organisation der Amtsstellen und besonderen Kommissionen fest.
Das Thema des Datenschutzes und der Datenverarbeitung erlangt eine immer höhere Bedeutung, dies nicht zuletzt aufgrund der Datenschutzgrundverordnung. Die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz
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natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Das entsprechend adaptierte Datenschutzgesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Sowohl die Datenschutzgrundverordnung, das Datenschutzgesetz als auch die einzelnen Materiengesetze enthalten zahlreiche Bestimmungen zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Hingegen fehlen im Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG) bislang Bestimmungen, welche den Bereich der Aktenverwaltung und den damit zusammenhängenden Datenschutz bei der Regierung und den Amtsstellen sowie den besonderen Kommissionen im Grundsatz regeln würden. Dies insbesondere im Hinblick auf die vermehrte Nutzung von elektronischen Aktenverwaltungssystemen inklusive Fachanwendungen. Die moderne Datenverarbeitung mittels elektronischer Aktenverwaltungssysteme bedarf einer weitergehenden gesetzlichen Grundlage, dies nicht zuletzt im Hinblick auf das Zugänglichmachen von Daten in solchen Systemen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage soll durch die gegenständliche Vorlage geschaffen werden.
Die Aktenverwaltung basiert auf dem geläufigen Prinzip, dass alle Aufzeichnungen, die für ein Geschäft relevant sind, in einer Akte zusammengefasst werden. Mit der derzeitigen, hybriden Aktenverwaltung (Papierform und digitale Form) wird doppelter Aufwand betrieben. Probleme bestehen in der Ablage und in der Auffindbarkeit von Dokumenten sowie in der Rechtssicherheit und Nutzbarkeit von elektronischen Daten. Die Regierung hat aufgrund dieser Ausgangslage den Beschluss gefasst, das digitale Primat einzuführen. Die Landesverwaltung soll künftig die massgeblichen Aufzeichnungen in digitaler Form führen.
Zudem ist die weiter fortschreitende Entwicklung hin zu rein digitalen Arbeitsprozessen zu berücksichtigen. Das Thema E-Government, welches auch aufgrund der internationalen Entwicklungen (insbesondere Verordnung (EU) Nr. 910/2014; eIDAS-VO) an Aktualität gewinnt, wird in Zukunft immer grössere Bedeutung
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erlangen. Die Entwicklung geht in Richtung Verbesserung des Angebots an digitalen Dienstleistungen für den Bürger und die Wirtschaft, was auch Auswirkungen auf die Verwaltungsorganisation der Landesverwaltung hat. Das Anbieten von digitalen Dienstleistungen bzw. Verwaltungsverfahren ist nur dann effizient, wenn die Verwaltung die digitalen Eingänge auch in einen digitalen Workflow übernehmen und diese digital speichern, verarbeiten, auswerten, abschliessen, ausfertigen und aufbewahren kann. Dieses Ziel soll durch die Einführung einer zentralen, digitalen Aktenverwaltung sowie der vorgesehenen Regelungen zur Datenverarbeitung erreicht werden.
Art. 31 Abs. 2 wurde im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren in die Vorlage aufgenommen. Diese Bestimmung hat grundsätzlich nichts mit dem Ziel der gegenständlichen Vorlage zu tun. Die gegenständliche Vorlage soll aber dazu genutzt werden, die betreffend die Stellvertretung von Generalsekretären heute bestehende Gesetzeslücke zu schliessen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 356
Landtagssitzungen
05. Juni 2020
Stichwörter
Abän­de­rung RVOG
Akten­ver­ar­bei­tungs­system
Akten­ver­wal­tung
Daten­schutz Amtsstellen
Daten­schutz beson­dere Kommissionen
Daten­schutz Regierung
Daten­schutz­grund­ver­ord­nung
Daten­ver­ar­bei­tung
digi­tales Primat
DSGVO
Gesetz über die Regie­rungs- und Verwaltungsorganisation