Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 47
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 29/2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke)
 
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Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Veröffentlichung von sogenannten verwaisten Werken im Internet. Verwaiste Werke sind Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren nicht bekannt sind oder nicht gefunden bzw. kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Zustimmung einzuholen. Zahlreiche Sammlungen europäischer Bibliotheken enthalten verwaiste Werke. Diese könnten ohne einheitlichen Rechtsrahmen vielfach nicht digitalisiert und im Internet zugänglich gemacht werden.
Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, damit ein rechtmässiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in digitalen Online-Bibliotheken oder -Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden.
Damit ein Werk den Status als verwaistes Werk erhält, sollen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerwerbs tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet sein, eine vorhergehende sorgfältige Suche gemäss den Anforderungen der gegenständlichen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Sobald bei der sorgfältigen Suche der "Waisenstatus" eines Werks festgestellt wurde, soll das betreffende Werk in der ganzen EU und somit auch im EWR als verwaistes Werk gelten, wodurch eine mehrfache Suche vermieden wird. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Zustimmung online zur Verfügung zu stellen. Für einen Rechtsinhaber besteht jederzeit die Möglichkeit den Waisenstatus zu beenden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 28. April 2015
LNR 2015-598
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 29/2015 vom 25. Februar 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. Februar 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012, Seite 5 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 29. Oktober 2014 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. In Liechtenstein bestimmt sich das Umsetzungsdatum nach dem Inkraftsetzungsdatum des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen.
Landtagssitzungen
12. Juni 2015
Stichwörter
EU-Richt­linie 2012/28/EU (Nut­zung ver­waister Werke )
Nut­zung ver­waister Werke (EU-Richt­linie 2012/28/EU)
Online-Zugang zu ver­waisten Werken
Ver­waiste Werke, Nut­zung (EU-Richt­linie 2012/28/EU)