Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 5
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Ein­ma­lige straflose Selb­st­an­zeige gemäss schwei­ze­ri­schem Modell
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Steueramnestie) aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der Eintretensdebatte und ersten Lesung des Bericht und Antrages betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Steueramnestie) wurden von einzelnen Abgeordneten Bedenken gegen eine weitere Amnestie geäussert, nachdem die letzte Amnestie gerade erst im Jahre 2011 war. Zur Vermeidung der Anhäufung von Amnestien wurde vorgeschlagen, die Einführung einer einmaligen straflosen Selbstanzeige, wie sie die Schweiz kennt, näher zu prüfen.
Die Regierung schlägt nun die Regelung der Selbstanzeige gemäss schweizerischem Modell vor. Die erste Selbstanzeige soll straffrei und jede weitere Selbstanzeige strafbar sein, wobei eine Selbstanzeige jedoch bei der Festsetzung der Strafe Berücksichtigung finden soll.
Während einer Übergangsfrist bis Ende 2014 wird Personen, die der Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Nachdeklaration der hinterzogenen Vermögens- und Erwerbswerte angeboten und die nachzuerhebende Steuer wird mittels einem Pauschalsteuersatz festgelegt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Steuerverwaltung
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Vaduz, 28. Januar 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (BuA Nr. 89/2013) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 6. Dezember 2013 wurde das Eintreten auf die Vorlage betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Steueramnestie) beschlossen und die Vorlage in erster Lesung beraten.
In der Eintretensdebatte gab es insbesondere längere Diskussionen darüber, ob nochmals die Gelegenheit einer Amnestie geboten werden sollte, nachdem die letzte Amnestie nur zwei Jahre (2011) zurück liegt.
Gegen eine nochmalige Amnestie wurde vorgebracht: Auf diese Weise werde die Steuerunehrlichkeit ein zweites Mal belohnt. Wie lasse sich eine solche Massnahme gegenüber den steuerehrlichen Bürgerinnen und Bürgern rechtfertigen? Wie lasse sich eine solche Massnahme gegenüber denjenigen rechtfertigen, die im Jahre 2012 und 2013 eine Selbstanzeige gemacht hätten und bei denen eine
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strengere Regelung gegolten habe (d.h. 10%iger Zuschlag)? Das geltende Gesetz sehe bereits eine günstige Möglichkeit der Selbstanzeige vor (nicht erhobene Steuer samt Verzugszins und 10%iger Zuschlag).
Als Hauptgrund für eine nochmalige Amnestie wird vorgebracht, dass dadurch das Steuersubstrat und somit die Steuereinnahmen erhöht werden könnten und dies zur Sanierung des Staatshaushaltes beitrage. Für die Befürworter einer erneuten Amnestie ist jedoch auch klar, dass Amnestien nicht in regelmässigen Abständen erfolgen dürfen.
Zur Vermeidung der Anhäufung von Amnestien wird vorgeschlagen, die Einführung der einmaligen straflosen Selbstanzeige, wie sie die Schweiz kennt, näher zu prüfen. Der Vorschlag, die schweizerische Lösung für Liechtenstein näher zu prüfen, findet eine grosse Zustimmung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 108
Landtagssitzungen
13. März 2014
Stichwörter
Steu­er­amnestie
Steu­er­ge­setz, Abän­de­rung (Amnestie)