Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 54
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesbestimmungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG)  
 
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Die Gesetzesvorlage zur Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes weist drei Schwerpunkte auf:
Einerseits beinhaltet diese Vorlage die aufgrund einer Motion aus dem Jahre 2007 geforderten sowie in der letzten Zeit mehrfach erhobenen Abänderungswünsche betreffend den Verlust des Landesbürgerrechtes durch stillschweigenden Verzicht.
Andererseits hat sich bei der praktischen Umsetzung der kürzlich eingeführten integrativen Bestimmungen, insbesondere beim Nachweis der Grundkenntnisse der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus als Voraussetzung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht, ein marginaler Verbesserungsbedarf gezeigt.
Darüber hinaus ist anlässlich der Vernehmlassung eine exakte Definition des bisher unbestimmten Rechtsbegriffes "des ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes" sowie die Klarstellung ob Beibehalte von Aufenthalts- bzw. Niederlassungs- und Daueraufenthaltsbewilligungen auf die im Gesetz genannten Fristen angerechnet werden, gefordert worden.
Abschliessend ist festzuhalten, dass diese Vorlage aus sachbezogenen Gründen zum einen mit dem geltenden Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ohne EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit (AuG) und zum anderen mit dem im Januar 2010 in Kraft tretenden Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) abgestimmt sowie darauf Bezug genommen wurde und betreffend dem PFZG dessen Begrifflichkeit des Daueraufenthaltes vorgreifend übernommen wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Zivilstandsamt
Ausländer- und Passamt
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Vaduz, 18. August 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Bereits mit Postulat vom 30. Juni 1977 betreffend § 19 des Gesetzes vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, i. d. F. d. G. vom 2. November 1960 (BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, gelangten die Abgeordneten Hilmar Ospelt, Anton Gerner und Josef Frommelt an den Landtag. Mit diesem Postulat wurde die Regierung eingeladen, die ersatzlose Streichung von § 19 BüG (Verlust des Landesbürgerrechtes durch stillschweigenden Verzicht) zu prüfen.
Weiters reichten die Abgeordneten Doris Beck, Heinz Vogt, Harry Quaderer, Ivo Klein, Jürgen Beck, Günther Kranz, Arthur Brunhart, Henrik Caduff, Gebhard Negele und Marlies Amann-Marxer, am 19. September 2007 eine Motion zur Abänderung von § 19 des Bürgerrechtsgesetzes ein. Dabei wurde die Regierung beauf-
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tragt, § 19 BüG hinsichtlich des stillschweigenden Verzichts bei Nicht-Erneuerung des Heimatscheines innert einer Frist von 30 Jahren ab Erwerb eines anderen Staatsbürgerrechtes und hinsichtlich des Einschlusses der Nachkommen in diesen Verzicht in Richtung einer klaren Norm abzuändern. Ausserdem wurde die Regierung beauftragt, im Gesetz zur Abänderung von § 19 leg. cit. ausgebürgerten Personen bzw. deren Nachkommen über deren Antrag zu ermöglichen, innert einer festzulegenden Frist und unter allfälligen weiteren Voraussetzungen wie z. B. dem Vorliegen der Einwilligung von mündigen Nachkommen des Antragsstellers, das liechtensteinische Bürgerrecht wieder zu erwerben.
Ausserdem ist einerseits in der Landtagssitzung vom 17./18./19. September 2003 als auch andererseits wiederum in der Landtagssitzung vom 10./11./12. Dezember 2008 die Regierung mit einer kleinen Anfrage zum Thema "Der Verlust des Landesbürgerrechtes durch stillschweigenden Verzicht" dahingehend angefragt worden, zum einen den Verlusttatbestand des § 19 BüG aufzuheben, als auch zum anderen die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung für jene Personen, die Ihr Landesbürgerrecht wegen § 19 leg. cit. verloren haben, zu schaffen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 003
Landtagssitzungen
18. September 2009
Stichwörter
Bür­ger­rechts­ge­setz, BüG
Grund­kennt­nisse der Rechts­ord­nung, Nachweis
Lan­des­bür­ger­recht, Erwerb, Verlust
Lan­des­bür­ger­recht, Ver­lust, durch still­schwei­genden Verzicht.
Lan­des­bür­ger­recht, Voraus­set­zung, Staatsbürgerschaftstest
ordent­li­cher liech­tens­tei­ni­scher Wohn­sitz, Definition
Staats­bür­ger­schafts­test, Lan­des­bür­ger­recht, Voraussetzung
Ver­lust des Lan­des­bür­ger­rechtes, durch still­schwei­genden Verzicht.
Wohn­sitz, ordent­li­cher liech­tens­tei­ni­scher, Definition