Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2018 / 54
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz betref­fend die Auf­sicht über Ein­rich­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (PFG)
2.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
3.Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG) und die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
 
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Durch diese Vorlage soll die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. Die Neufassung der früheren Richtlinie aus dem Jahr 2003, die insbesondere detailliertere Vorgaben zur Unternehmensführung, eine Ausweitung der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten sowie eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit enthält, ist bis zum 13. Januar 2019 in nationales Recht umzusetzen. Die für Versicherer relevante Solvency II-Richtlinie findet auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) keine Anwendung.
Neu geschaffen werden Vorgaben für die Unternehmensführung (Governance) der Pensionsfonds. Es handelt sich dabei um gesteigerte Anforderungen an die Professionalität, Qualifikation und Reputation des Managements, die Ausgestaltung von Schlüsselfunktionen (Risikomanagement, interne Revision und Versicherungsmathematik), Vergütungsbestimmungen für das Management und andere leitende Personen, Dokumentationspflichten sowie Rahmenbedingungen für die Auslagerung von Aufgaben.
Stark erweitert wurden durch die neue Richtlinie die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der Einrichtungen, vor allem betreffend versicherungstechnische Rückstellungen, an die Möglichkeiten grenzüberschreitender Tätigkeit (unter Einschluss der Übertragung von Altersversorgungssystemen) sowie die Transparenzpflichten.
Die Richtlinie (EU) 2016/2341 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Es wurde die bewusste Entscheidung getroffen, die liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen vor Ablauf der entsprechenden Umsetzungsfrist in Kraft zu setzen, um Nachteile für die Marktteilnehmer zu verhindern. Die Zustimmung des Landtages zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss) wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines gesonderten Bericht und Antrag zu Art. 103 EWR-Abkommen eingeholt werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 3. Juli 2018
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FMAG) und die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der Schaffung und der punktuellen Revision des Gesetzes vom 24. November 2006 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG) sowie der entsprechenden Verordnung vom 12. Dezember 2006 zum PFG wurde in Liechtenstein die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung umgesetzt. Das PFG führte erstmals eine umfassende Aufsicht über die Pensionsfonds ein. Seit Erlass der Richtlinie 2003/41/EG haben sich die Anforderungen an die Aufsicht und die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen und
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Pensionsfonds erheblich erhöht. Mit der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG) wurden für Versicherer fundamentale Neuerungen eingeführt (Solvabilität II). Diese werden so zwar nicht für Pensionsfonds übernommen; dennoch sind einzelne Postulate daraus ebenfalls für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von Bedeutung. Mit der Richtlinie (EU) 2016/2341 erfolgt eine erhebliche, detaillierte Erweiterung des bisherigen Richtlinienrechts. Dies hat auch spürbare Auswirkungen auf die Revision des PFG. Es wurden zahlreiche neue Vorschriften hinsichtlich eines Unternehmensführungssystems, der Vergütungspolitik, bezüglich Schlüsselfunktionen in der Einrichtung und Risikobeurteilung geschaffen. Präzisiert und erweitert wurden sodann diverse Regelungsbereiche, etwa die Vorschriften betreffend Verwahrstellen und Auskunftspflichten. Zudem sind auch die bisherigen Bestimmungen für die behördliche Beaufsichtigung ergänzt und weiter systematisiert worden. Mit Bezug auf eine Umsetzung oder Nichtbeachtung von in der Richtlinie vorgesehenen Wahlrechten (Optionen) soll deren Handhabung im Einklang mit der bisherigen Gesetzeslage erfolgen. Im Hinblick auf die gestiegenen Aufsichtsanforderungen sollen sie in angemessener Weise dem Erfordernis einer kontinuierlichen Rechtsfortbildung verpflichtet sein.
Da die Entscheidung getroffen wurde, die liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen vor Ablauf der entsprechenden Umsetzungsfrist in Kraft zu setzen, handelt es sich um eine Vorabumsetzung dieser EU-Richtlinie in liechtensteinisches Recht.
Die verfassungsrechtlich notwendige Zustimmung des Landtags zum EWR-Übernahmebeschluss gemäss Art. 8 Abs. 2 Landesverfassung wird zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt. Zu diesem Zweck wird ein entsprechender Bericht und Antrag zu Art. 103 EWR-Abkommen erstellt und dem Landtag vorgelegt werden.
LR-Systematik
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95
951
LGBl-Nummern
2018 / 466
2018 / 465
2018 / 464
Landtagssitzungen
06. September 2018
Stichwörter
Abän­de­rung Finanzmarktaufsichtsgesetz
Abän­de­rung Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds
finan­zi­elle Aus­stat­tung der Einrichtungen
Gover­nance der Pensionsfonds
grenz­über­schrei­tende Tätigkeit
Richt­linie (EU) 2016/2341
Risi­ko­ma­na­ge­ment, interne Revi­sion und Versicherungsmathematik
Total­re­vi­sion Pensionsfondsgesetz
Trans­pa­renz­pflichten
Über­tra­gung von Altersversorgungssystemen
Unter­neh­mens­füh­rung der Pensionsfonds