Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 55
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setz (UIG)
2.Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Neufassung des Gesetzes über Umweltinformationen sowie über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes 
 
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Am 14. Februar 2003 trat die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates in der Europäischen Union in Kraft, in den EWR/EFTA-Staaten am 1. Februar 2006. Mit dieser neuen Informationsrichtlinie hat die Europäische Union die erste und zum Teil die dritte Säule der Aarhus-Konvention (Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) umgesetzt und dadurch den Zugang zu Informationen und zu Gerichten wesentlich verbessert.
Die Richtlinie 2003/4/EG gewährleistet wie schon die Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG, dass jede natürliche oder juristische Person auf Antrag Zugang zu Umweltinformationen hat. So soll jede Person von einer Behörde, ohne dass diese Person ein Interesse geltend zu machen hat, grundsätzlich spätestens innert eines Monats die gewünschten Umweltinformationen erhalten. Der Zugang zu Informationen kann nur in bestimmten, in der Richtlinie genau festgelegten Fällen abgelehnt werden, so aus Geheimhaltungsinteresse des Staates (z.B. Vertraulichkeit der Beratung der Behörden) und um den Schutz der Privatsphäre (z.B. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, geistiges Eigentum) zu gewährleisten.
Die Richtlinie verpflichtet zudem die Behörden, die für ihre Aufgaben relevanten und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sowie aktiv und systematisch zu verbreiten.
Inhaltlich sind die Ziele der Richtlinie 2003/4/EG kongruent mit denjenigen des bestehenden Gesetzes über Umweltinformationen. Dieses Gesetz wurde 1992 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG erlassen. In der Zwischenzeit wurde 1999 zudem das Gesetz über die Information der Bevölkerung sowie die Verordnung zum Gesetz über die Information der Bevölkerung in Kraft gesetzt. In diesen zwei Erlassen wird die Information der Öffentlichkeit in genereller Art und Weise geregelt. Die Vollumsetzung der Richtlinie 2003/4/EG wurde der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) mit diesen erwähnten Erlassen notifiziert.
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Die ESA äusserte jedoch Bedenken hinsichtlich der genügenden Umsetzung der Richtlinie mit den erwähnten Erlassen. Die Regierung kam daher mit der ESA überein, dass das Umweltinformationsgesetz im Sinne der Klarheit und aus Gründen der Rechtssicherheit überarbeitet werden soll. Dies insbesondere zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Wald, Natur und Landschaft
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Gesundheit
Amt für Bevölkerungsschutz
Stabsstelle Landesplanung
Hochbauamt
Tiefbauamt
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Vaduz, 15. Mai 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Neufassung des Gesetzes über Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 26. September 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ins EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2003). Bei der Übernahme der Richtlinie ins EWRA war die Regierung der Ansicht, dass diese Richtlinie bereits durch das bestehende Umweltinformationsgesetz sowie die Gesetzgebung zur Information der Bevölkerung national umgesetzt sei. Aus diesem Grund wurde die Richtlinie 2003/4/EG dem Landtag nicht zur Übernahme vorgelegt und der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) die vollständige Umsetzung im nationalen Recht notifiziert. Im Frühjahr 2010 erhielt die Regierung von der
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ESA ein Schreiben, in welchem verschiedene Fragen zu den Umsetzungserlassen und zur korrekten Umsetzung der Richtlinie gestellt wurden. Im Rahmen eines informellen Meetings mit der ESA im Jahr 2010 konnten die meisten Fragen geklärt werden. Man kam jedoch überein, einzelne Bestimmungen der Richtlinie im Sinne der Rechtssicherheit und Klarheit ins Umweltinformationsgesetz aufzunehmen.
LR-Systematik
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1
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LGBl-Nummern
2012 / 345
2012 / 344
Stichwörter
EG-Richt­linie 2003/4/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 123/2003
UIG (Umweltinformationsgesetz)
Umwelt­in­for­ma­tionen, Zugang der Öffent­lich­keit zu sol­chen (EG-Richt­linie 2003/4/EG)
Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setz (UIG)