Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 56
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anpas­sung der Anlagen I und II der liech­tens­tei­nisch-schwei­ze­ri­schen Mehr­werts­teuer-Vereinbarung
3.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Gesetzesvorlagen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Mehr­werts­teuer-Vereinbarung
2.Mehr­werts­teu­er­ge­setz
3.Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
4.Abän­de­rung des Rechtshilfegesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Anpassung der Anlagen I und II zur Mehrwertsteuervereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)  
 
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Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 28. Oktober 1994 einen Vertrag über die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (Mehrwertsteuer-Vertrag; LGBl. 1995 Nr. 30) abgeschlossen. Gemäss Art. 1 des Vertrages haben die beiden Vertragsparteien die parallel zur Schweiz erfolgende Einführung der Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften über die Mehrwertsteuer in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug auf Verwaltungsebene vereinbart. In der Vereinbarung vom 28. November 1994 (Mehrwertsteuer-Vereinbarung; LGBl. 1995 Nr. 31) haben die beiden Vertragsparteien die näheren Bestimmungen betreffend die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften geregelt. In Anlage I und II der Vereinbarung wurden sodann die schweizerischen Bestimmungen bezeichnet, welche in den liechtensteinischen Rechtsbestand zu übernehmen sind.
Aufgrund dieser staatsvertraglichen Verpflichtungen schuf Liechtenstein das erste liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz vom 24. November 1994 (LGBl. 1994 Nr. 84), welches auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt wurde. Dieses wurde - aufgrund einer entsprechenden Mehrwertsteuergesetzesrevision in der Schweiz - durch das heute geltende Mehrwertsteuergesetz vom 16. Juni 2000 (LGBl. 2000 Nr. 163) ersetzt.
Das schweizerische Parlament hat am 12. Juni 2009 beschlossen, ein neues totalrevidiertes Mehrwertsteuergesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Das neue schweizerische Mehrwertsteuergesetz sieht zahlreiche Vereinfachungen vor und ist generell anwenderfreundlicher. Durch rund 50 Einzelmassnahmen sollen die Unternehmen administrativ entlastet und ihr Entrichtungsaufwand gesenkt werden.
Aufgrund des Mehrwertsteuer-Vertrages ist Liechtenstein nun verpflichtet, die materiellen Vorschriften dieses neuen schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes zu übernehmen.
Dies erfordert einerseits die Abänderung der Anlagen I und II der Mehrwertsteuer-Vereinbarung; in diesen Anlagen wird festgelegt, welche materiellen Vorschriften des neuen schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes Liechtenstein zu über-
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nehmen hat. Andererseits ist eine Totalrevision des geltenden liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzes erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 18. August 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Anpassung der Anlagen I und II zur Mehrwertsteuer-Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 28. Oktober 1994 einen Vertrag über die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (Mehrwertsteuer-Vertrag; LGBl. 1995 Nr. 30) abgeschlossen. Gemäss Art. 1 des Vertrages haben die beiden Vertragsparteien die parallel zur Schweiz erfolgende Einführung der Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften über die Mehrwertsteuer in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug auf Verwaltungsebene vereinbart. In der Vereinbarung vom 28. November 1994 (Mehrwertsteuer-Vereinbarung; LGBl. 1995 Nr. 31) haben die beiden Vertrags-
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parteien die näheren Bestimmungen betreffend die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften geregelt. In den Anlagen I und II der Vereinbarung wurden sodann die schweizerischen Bestimmungen bezeichnet, welche in den liechtensteinischen Rechtsbestand zu übernehmen sind.
Aufgrund dieser staatsvertraglichen Verpflichtungen schuf Liechtenstein das erste liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz vom 24. November 1994 (LGBl. 1994 Nr. 84), welches auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt wurde.
In der Schweiz wurden die mehrwertsteuerlichen Bestimmungen einer Revision unterzogen und auf den 1. Januar 2001 wurde ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft gesetzt. Liechtenstein vollzog diese Revision des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts nach; das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz aus dem Jahre 1995 wurde durch das heute geltende Mehrwertsteuergesetz vom 16. Juni 2000 (LGBl. 2000 Nr. 163) abgelöst, welches seit 1. Januar 2001 in Kraft ist.
Im Rahmen des Berichtes "10 Jahre MWST" (2005) stellte der Bundesrat fest, dass grundsätzlichen Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer fest. Er hat daher das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Vorlage zur Reform der Mehrwertsteuer zu unterbreiten. Ziel dieser Reform sind die deutliche Vereinfachung des Systems, die Gewährung grösstmöglicher Rechtssicherheit für die steuerpflichtigen Personen, die Erhöhung der Transparenz sowie eine verstärkte Kundenorientierung der Verwaltung.
Mit der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 (Bundesblatt BBl 2008 6885) unterbreitete der Bundesrat dem schweizerischen Parlament einen Vorschlag für eine Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Das schweizerische Parlament hat am 12. Juni 2009 das neue totalrevidierte Mehrwertsteuergsetz verabschiedet und dessen Inkraftsetzung auf 1. Januar
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2010 beschlossen; ursprünglich war die Inkraftsetzung auf 1. Januar 2011 vorgesehen.
Aufgrund der oben erwähnten bilateralen Vereinbarungen ist Liechtenstein verpflichtet, die Änderungen im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht in sein nationales Recht zu übernehmen. Als Inkrafttreten der Gesetzesnovelle muss in Liechtenstein ebenfalls der 1. Januar 2010 vorgesehen werden. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage soll dieser Verpflichtung nachgekommen werden.
LR-Systematik
0..6
0..64
0..64.1.2
6
64
641..2
3
31
311
3
35
LGBl-Nummern
2009 / 332
2009 / 331
2009 / 330
Landtagssitzungen
18. September 2009
Stichwörter
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