Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 63
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes  (Anpassung Art. 18b Abs. 3Bst. c SPG)  
 
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Grundsätzlich dürfen Sorgfaltspflichtige den Kunden oder Dritte nicht über Verdachtsmitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 SPG informieren (Informationsverbot). Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen von diesem Verbot. Eine davon betrifft den Grundsatz, dass sich Sorgfaltspflichtige gegenseitig, unter gewissen Voraussetzungen, informieren dürfen. Im Zuge der Abänderung des SPG, welches per 1. September 2017 in Kraft tritt, wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens in Art. 18b Abs. 3 Bst. c (Art. 18b Abs. 2 Bst. c des Bericht und Antrages Nr. 159/2016) eine Referenz auf den mit gleichem Bericht und Antrag abzuändernden Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG vergessen.
Mit gegenständlicher Vorlage soll dieser Umstand behoben und die Rechtslage dahingehend korrigiert werden, dass Treuhänder und Treuhandgesellschaften gemäss Definition von Art. 3 Abs. 1 Bst k SPG wie bisher von der gesetzlich statuierten Ausnahme des Informationsverbotes erfasst bleiben.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Landgericht
Staatsanwaltschaft
Stabsstelle FIU
Finanzmarktaufsicht
 
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Vaduz, 4. September 2017
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. September 2017 trat das revidierte Sorgfaltspflichtgesetz in Kraft. Im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses wurde bereits im Rahmen der Vernehmlassung durch den Liechtensteinischen Bankenverband auf eine Änderung im Gesetzestext von Art. 18b Abs. 3 Bst. c hingewiesen, welche zur Konsequenz gehabt hätte, dass Treuhänder und Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Treuhändergesetz, soweit sie Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, b, d oder prüferische Durchsichten (Review) nach Bst. e des Treuhändergesetzes ausüben (im Folgenden: Treuhänder und Treuhandgesellschaften), nicht mehr von der Ausnahme des Informationsverbotes nach Art. 18b SPG profitieren können. Dies hätte zur Folge, dass die weiteren Verpflichteten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz Treuhänder und Treuhandgesellschaften nicht mehr wie bis anhin darüber informie-
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ren dürften, dass sie eine Mitteilung gemäss Art. 17 SPG an die Stabsstelle FIU erstatten, erstattet haben, eine solche zu erstatten beabsichtigen oder dass sie eine Anordnung der Stabsstelle FIU erhalten haben.
Die Regierung ging im Rahmen des Bericht und Antrages zur Abänderung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (SPG) auf das Vorbringen des Bankenverbandes ein und hielt Folgendes fest: "Die Regierung stellt klar, dass auf Grundlage des Bst. c entsprechende Informationen auch zwischen Banken und Treuhändern im Inland ausgetauscht werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Formulierung " derselben Berufskategorie angehören" lediglich auf Einrichtungen in einem Drittland bezieht."
Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde der Gesetzeswortlauf nicht entsprechend angepasst. Mit dieser Korrektur wird die Rechtslage, wie sie bislang Bestand hatte, gewahrt und das Versehen korrigiert.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2017 / 336
Landtagssitzungen
05. Oktober 2017
Stichwörter
Abän­de­rung Sorgfaltspflichtgesetz
Anpas­sung Art. 18b Abs. 3Bst. c SPG
Grund­satz, dass sich Sorg­falts­pflich­tige gegen­seitig, unter gewissen Voraus­set­zungen, infor­mieren dürfen