Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 70
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 117/2015 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) 
 
4
Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten trägt zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.
Diese Richtlinie wird nun mittels der gegenständlichen Richtlinie 2014/52/EU geändert, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen. Ausserdem sollen die Kohärenz und die Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Massnahmen der Europäischen Union sowie der EU-Mitgliedstaaten verstärkt werden.
Erreicht werden sollen diese Ziele beispielsweise durch folgende Vorgaben: Präzisierung des Verfahrensablaufes und der Informationen, welche ein Projektträger liefern muss sowie durch die Sicherstellung, dass die an der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute qualifiziert und kompetent sind. Des Weiteren wird eine dritte Kategorie von Projekten geschaffen. Künftig kann bei Projekten, deren Auswirkungen auf die Umwelt sehr niedrig sind, auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden. Im Gegenzug dazu hat eine allfällige Einzelfallprüfung etwas differenzierter zu erfolgen als bisher. Eine weitere Vereinfachung stellt der Verzicht auf eine vorgängige Einzelfallprüfung dar, wenn von Beginn an klar ist, dass es sich um ein UVP-pflichtiges Projekt handelt. Dies verkürzt das Verfahren und spart Zeit und Geld. Eine Rückbesinnung erfolgt bei der Information der betroffenen Öffentlichkeit. Hier sieht die Richtlinie vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen wieder in Printmedien zu erfolgen haben, also nicht mehr nur elektronisch wie unter dem geltenden Recht.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Bevölkerungsschutz
5
Vaduz, 30. Juni 2015
LNR 2015-841
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 117/2015 vom 30. April 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. April 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 117/2015).
Die Richtlinie ist in der EU am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 16. Mai 2017 zu erlassen; dies unter Bezugnahme in den jeweiligen Vorschriften auf die Richtlinie 2014/52/EU.
Für die EFTA-/EWR-Staaten tritt die Richtlinie nach der Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss bzw. nach Inkrafttreten des entsprechenden Be-
6
schlusses in Kraft. Liegt dieses Inkrafttreten des Beschlusses vor dem Datum der in der Richtlinie genannten Umsetzungsfrist, so ist diese auch für die EWR/EFTA-Staaten verbindlich. Andernfalls ist es das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass auf hängige Verfahren grundsätzlich das alte UVP-Recht anzuwenden ist. Stichtag ist die Umsetzungsfrist. Dies gilt sowohl für Einzelfallprüfungen als auch für UVP-Verfahren.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2016 / 251
Landtagssitzungen
03. September 2015
Stichwörter
EU-Richt­linie 2014/52/EU (Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung bei bes­timmten öffent­li­chen und pri­vaten Projekten)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 117/2015 (Umweltverträglichkeitsprüfung)
Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (EU-Richt­linie 2014/52/EU)