Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 74
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Hin­ter­grund der Sozialrechtskoordinierung
4.Schwer­punkte der Verordnung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 883/2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie einige Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)
5
Um die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten einfacher und klarer zu gestalten, haben die Gesetzgeber der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlassen. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und löst die altgediente Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ab. Sie verfolgt denselben Zweck, nämlich die Gewährleistung der diskriminierungsfreien Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit. Damit leistet die Koordinierungsverordnung einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebensstandards innerhalb der Europäischen Union.
In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Sozialrechtskoordinierung ändert die neue Verordnung nichts am bereits heute bestehenden System. Nichtsdestotrotz bringt sie einige nennenswerte Neuerungen mit sich, die sich insbesondere auf die Ausweitung des Geltungsbereichs, die Normierung des Grundsatzes der Gleichstellung von Tatbeständen, die Vereinfachung der Unterstellungsregeln (Beseitigung von Doppelunterstellungen und Konkretisierung der Ausnahmen vom Beschäftigungsortprinzip) sowie die Besserstellung von bestimmten Versichertengruppen wie Grenzgänger, Pensionisten und deren Familienangehörige beziehen. Ausserdem soll die Arbeitssuche durch eine stärkere und wirksamere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsvermittlung der Mitgliedstaaten erleichtert werden, wobei Liechtenstein eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2012 für die Vermittlung von arbeitslosen Grenzgängern aushandeln konnte. Weitere Eigenheiten der nationalen Systeme wie etwa die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 33 der Verordnung zum liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz konnten durch Eintrag in Anhang XI der Koordinierungsverordnung entsprechend berücksichtigt werden. Schliesslich verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, bis Mai 2012 den elektronischen Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen und Trägern einzuführen.
Die Verordnung ist nicht nur von grosser Bedeutung für das liechtensteinische Sozialversicherungssystem, sondern auch für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein als solchen und wird daher dem Landtag zur Zustimmung vorgelegt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der grossen Anzahl von in Liechtenstein beschäf-
6
tigten Grenzgängern. Die Verordnung schafft für die betroffenen Akteure wie Versicherte, Arbeitgeber, Leistungserbringer und Versicherungsträger einen einheitlichen, koordinierenden Rechtsrahmen in grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde am 16. September 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 abgeändert. Die Durchführungsvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegt, welche die bisherige Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 vollständig ersetzt. Die Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das nationale Recht.
Die Verordnungen finden in der EU seit dem 1. Mai 2010 Anwendung. Im EWR werden sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 Geltung erlangen. Bis dahin findet weiterhin das bisherige Koordinationsrecht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72) Anwendung.
Zuständige Ressorts
Ressort Gesundheit (Federführung)
Ressort Soziales (Federführung)
Ressort Präsidium
Ressort Wirtschaft
Betroffene Stellen
AHV/IV/FAK-Anstalten
Amt für Gesundheit
Amt für Personal und Organisation
Amt für Volkswirtschaft
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle EWR
7
Vaduz, 16. August 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. Juli 2011 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Anforderungen in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Vorschriften der Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung ins nationale Recht.
Mit demselben Beschluss hat der Gemeinsame EWR-Ausschusses die Übernahme einer Reihe von Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in das EWR-Abkommen
8
beschlossen. Auf diese Beschlüsse und Empfehlungen, welche einen rein interpretativen bzw. verwaltungstechnischen Charakter haben, ist in der Folge nicht weiter einzugehen.
Landtagssitzungen
21. September 2011
Stichwörter
EG-Ver­ord­nungen Nr. 988/2009 und Nr. 883/2004 (Koor­di­nie­rung der System der sozialen Sicherheit)
Grenz­gänger (Koor­di­nie­rung der System der sozialen Sicherheit)
Koor­di­nie­rung der Sys­teme der sozialen Sicher­heit (EG-Ver­ord­nungen Nr. 988/2009 und Nr. 883/2004)
Soziale Sicher­heit, Koor­di­nie­rung der Sys­teme (EG-Ver­ord­nungen Nr. 988/2009 und Nr. 883/2004)