Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 75
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Verfs­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes
(Umsetzung der art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU)
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Um die entsprechenden Vorgaben der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) umzusetzen, wurde in Liechtenstein das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) geschaffen, das am 1. August 2019 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieses Gesetzes mussten die wirtschaftlichen Eigentümer von liechtensteinischen Rechtsträgern bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende Januar 2020 in ein Verzeichnis eingetragen werden. Diese Daten können von den einsichtsberechtigten Stellen für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden (Art. 30 und Art. 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie).
Bereits kurz nach der Umsetzung der Art. 30 und Art. 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie durch das VwEG müssen die Vorgaben der 5. Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) in Bezug auf Art. 30 und Art. 31 ins liechtensteinische Recht übernommen werden.
Die 5. Geldwäscherei-Richtlinie sieht durch eine Anpassung der Art. 30 und 31 erweiterte Verpflichtungen betreffend Inhalt und Transparenz des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zudem wurden im Rahmen der Umsetzung des aktuell geltenden Gesetzes Schwachstellen erkannt, die im Rahmen der gegenständlichen Gesetzesanpassung behoben werden.
Die 5. Geldwäscherei-Richtlinie sieht keine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen "wirtschaftlich Berechtigter" und "wirtschaftlicher Eigentümer" vor. Zudem müssen die Daten im Verzeichnis neu auch durch die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Wahrnehmung bestimmter Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz verwendet werden. Als Folge daraus sind die Sorgfaltspflichtigen sowie inländische Behörden verpflichtet, dem Amt für Justiz allfällige Unstimmigkeiten zwischen ihren eigenen Abklärungen zur wirtschaftlich berechtigten Person und den eingetragenen Daten im Verzeichnis zu melden. Die in Liechtenstein geltende unterschiedliche Definition der "wirtschaftlich berechtigten Person" gemäss Sorgfaltspflichtgesetzgebung und "wirtschaftlichem Eigentümer" gemäss VwEG muss daher aufgehoben werden. Die im Verzeichnis einzutragenden Daten sollen diejenigen der "wirtschaftlich berechtigten Person" gemäss der Definition der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sein. Ferner werden auch ausländische Trusts und
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andere Rechtsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen im Verzeichnis festzuhalten.
Darüber hinaus erweitert die 5. Geldwäscherei-Richtlinie die Einsichtsrechte in das Verzeichnis. Deshalb müssen der Kreis der Einsichtsberechtigten sowie die Offenlegungsvoraussetzungen entsprechend angepasst werden.
Schliesslich wird aufgrund der erhöhten Bedeutung der Daten im Verzeichnis auch die Aufsicht über dieses Gesetz ausgeweitet. So sollen insbesondere Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Die über das Verzeichnis hinausgehenden Vorgaben der 5. Geldwäscherei-Richtlinie werden durch eine separate Vorlage (Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze, Nr. 48/2020) umgesetzt.
Die 5. Geldwäscherei-Richtlinie wurde im Mai 2018 erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 10. Januar 2020 Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 wurde die Übernahme der 5. Geldwäscherei-Richtlinie in das EWR-Abkommen beschlossen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Steuerverwaltung
Landespolizei
Stabsstelle Financial Intelligence Unit
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Liechtensteinische Staatsanwaltschaft
Fürstliches Landgericht
VwEG-Kommission
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Vaduz, 14. Juli 2020
LNR 2020-1059
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes (Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Um die entsprechenden Vorgaben der 4. Geldwäscherei-Richtlinie1 umzusetzen, wurde in Liechtenstein das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Ei-
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gentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) geschaffen, das am 1. August 2019 in Kraft getreten ist2. Dies bedeutet, dass zur Sicherstellung der Transparenz von Rechtsträgern deren wirtschaftliche Eigentümer in einem Verzeichnis festzuhalten sind (Art. 30 und Art. 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie).
Bereits kurz nach der Umsetzung der Art. 30 und Art. 31 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie durch das VwEG müssen die Vorgaben der 5. Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) 3 in Bezug auf Art. 30 und Art. 31 ins liechtensteinische Recht übernommen werden. Diese sehen erweiterte Verpflichtungen betreffend Inhalt und Transparenz des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer vor.



 
1Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 7.6.2015, S. 73).
 
2LGBl. 2019 Nr. 8. Bericht und Antrag Nr. 70/2018; Stellungnahme Nr. 101/2018.
 
3Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rats vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 035
2021 / 034
2021 / 033
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Beschwerdekommissionsgesetz
Abän­de­rung Sorgfaltspflichtgesetz
Bekämp­fung von Geldwäscherei
Ein­sichts­rechte Verzeichnis
Inhalt und Trans­pa­renz Verzeichnis
Richt­linie (EU) 2015/849
Total­re­vi­sion Gesetz über das Ver­zeichnis der wirt­schaft­li­chen Eigen­tümer inlän­di­scher Rechtsträger
VwEG
wirt­schaft­lich Berechtigter
wirt­schaft­li­cher Eigentümer