Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 79
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Stel­lung­nahme der Verbände
6.Ver­hältnis zur Schweiz
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 40/2011 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG
Der Rat der Europäischen Union hat am 8. März 2010 die Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG erlassen. Mit der Richtlinie wird der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die am 18. Juni 2009 von den europäischen branchenübergreifenden Sozialpartnern geschlossen wurde, Rechtskraft verliehen. Ziel der Richtlinie ist es, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern zu verbessern und die Chancengleichheit von Männern und Frauen am Arbeitsplatz zu fördern. Nicht zuletzt soll die Richtlinie einen Beitrag leisten zu den Massnahmen, mit denen der demografischen Herausforderung in Europa begegnet werden soll.
Bereits die Vorgänger-Richtlinie 96/34/EG sah Mindeststandards für einen vom Mutterschutz unabhängigen Elternurlaub vor. Richtlinie 2010/18/EU lässt diese Bestimmungen in weiten Teilen unberührt, erhöht aber die Mindestdauer des Elternurlaubs von drei auf vier Monate. Eine weitere Neuerung ist, dass Arbeitnehmer bei der Rückkehr aus dem Elternurlaub Änderungen ihrer Arbeitszeiten für eine bestimmte Dauer beantragen können. Richtlinie 2010/18/EU sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen über den Elternurlaub auch anwendbar sind auf Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Personen, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen eingegangen sind. Für Verstösse gegen die Bestimmungen über den Elternurlaub verlangt die Richtlinie, dass wirksame Sanktionen vorgesehen werden.
Die vorliegende Richtlinie soll durch Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) umgesetzt werden. Überdies wird überprüft werden müssen, ob es auch einer Abänderung des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) sowie des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG) bedarf. Auf jeden Fall beabsichtigt die Regierung eine wirtschaftsfreundliche Mindestumsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Neuerungen. Damit wird den Bedürfnissen der liechtensteinischen Unternehmen Rechnung getragen, ohne dabei die von der Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards für Arbeitnehmer zu schmälern.
6
Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Gesundheit
7
Vaduz, 23. August 2011
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 40/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. April 2011 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. April 2011 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind bis zum 8. März 2012 in Kraft zu setzen. Bei besonderen Schwierigkeiten kann von der Kommission, bzw. für EWR/EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde, höchstens ein zusätzliches Jahr für die Umsetzung gewährt werden.
Landtagssitzungen
21. September 2011
Stichwörter
Eltern­ur­laub (Richt­linie 2010/18/EU)
EU-Richt­linie 2010/18/EU (Rah­men­ver­ein­ba­rung über Elternurlaub)
Richt­linie 2010/18/EU (Rah­men­ver­ein­ba­rung über Elternurlaub)
Richt­linie 96/34/EG (Aufhebung)