Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 203/2014 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien)
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Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurden einheitliche Vorschriften für Bewertung, Zulassung, Inverkehrbringen und Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln und darin enthaltenen Wirkstoffen festgelegt.
Die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 verbietet das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten.
Die vorliegende Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 löst die bestehenden Richtlinien 91/414/EWG und 79/117/EWG angesichts der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen ab. Sie enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle. Ziel der Verordnung ist es, das Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt zu verbessern, zu einem besseren Schutz der landwirtschaftlichen Produktion beizutragen und den gemeinsamen Markt für Pflanzenschutzmittel zu erweitern und zu konsolidieren. Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe.
Aus der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 resultieren neue Aufgabenfelder, welche die Behörden wahrzunehmen haben. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten daher ausdrücklich das Recht ein, eine Gebühr oder Abgabe zu erheben, welche die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt. Hierzu ist jedoch eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, weshalb die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in das EWR-Abkommen der Zustimmung des Landtags gemäss Art. 103 EWR-Abkommen bedarf. Bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die dem Staat erwachsenen Aufwendungen für Zulassungsanträge im Bereich Pflanzenschutzmittel geht es schlussendlich auch darum, hohe Kosten des Staates verursachergerecht dem Antragsteller aufzuerlegen. Angesichts des umfassenden Prüfungsaufwandes aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln für Gesundheit und Umwelt sowie der grossen wirtschaftlichen Wertschöpfung im Bereich Pflanzenschutzmittel ist dies gerechtfertigt.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. Januar 2015
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 203/2014 vom 30. September 2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 30. September 2014 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Seite 1 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Verordnung ist in den Mitgliedsstaaten der EU am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und ab dem 14. Juni 2011 direkt anzuwenden.