Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 81
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 37/2010 des gemeinsamen EWR-AusSchusses
(Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 16. September 2009 die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen erlassen. Die Richtlinie ist in der EU bis zum 30. Juni 2011 umzusetzen. Am 12. März 2010 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die genannte Richtlinie ins EWR-Abkommen übernommen.
Ziel der Richtlinie 2009/109/EG ist es, die Berichterstattungsanforderungen zu verringern, indem die Mitgliedstaaten und die Gesellschaften flexibler entscheiden können, welche Berichte im jeweiligen Einzelfall erforderlich sind. Bestimmungen, die zu einer doppelten Berichtspflicht führen, werden gestrichen, sodass unnötige Kosten für die Gesellschaften entfallen. Ferner werden Veröffentlichungs- und Informationspflichten an die technologische Entwicklung angepasst. Zudem werden die in der Richtlinie 78/855/EWG (so genannte Dritte Richtlinie) und Richtlinie 82/891/EWG (so genannte Sechste Richtlinie) enthaltenen Bestimmungen zum Gläubigerschutz auf die jüngsten Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Gesellschaftsrechts abgestimmt.
Die vorliegende Richtlinie 2009/109/EG soll voraussichtlich durch eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 13. Juli 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 37/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. März 2010 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 12. März 2010 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (nachfolgend "Richtlinie 2009/109/EG") in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2009/109/EG sieht für die EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis spätestens 30. Juni 2011 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
Landtagssitzungen
22. September 2010
Stichwörter
Dritte gesell­schafts­recht­liche Richt­linie, RL 78/855/EWG
EWR-Aus­schuss Beschluss Nr. 37/2010
Fusi­ons­richt­linie, RL 78/855/EWG
Gesell­schafts­recht
Richt­linie über die Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaften aus ver­schie­denen Mitgliedstaaten
RL 2005/56/EG, über die Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaften aus ver­schie­denen Mitgliedstaaten
RL 2009/109/EG
Sechste gesell­schafts­recht­liche Richt­linie, 82/891/EWG
Spal­tungs­richt­linie, 82/891/EWG
Ver­schmel­zung, Spal­tung, Dokumentationspflicht