Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 86
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage / Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (Covid-19-VJBG)
 
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Am 8. April 2020 ist das Gesetz über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG), LGBl. 2020 Nr. 136, in Kraft getreten. Das Gesetz sah ursprünglich eine Geltungsdauer bis zum 15. Juni 2020 vor. In der Folge wurde das COVID-19-VJBG aufgrund der anhaltenden Pandemie mehrfach verlängert und situativ angepasst. Die letzte Verlängerung lief am 30. September 2021 ab.
Zwischenzeitlich wurde eine dauerhafte Überführung von einzelnen Bestimmungen des COVID-19-VJBG in die Materiengesetze geprüft und es wurden verschiedene Anpassungen in den spezifischen Gesetzen erarbeitet. Aufgrund entsprechender Bedürfnisse der Betroffenen umfasst dies insbesondere die Möglichkeit zur Abhaltung von Generalversammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer sowie die Möglichkeit, dass in ausserordentlichen Situationen, wie einer Pandemie oder Naturkatastrophe, für einen bestimmten Zeitraum die Beratung und Beschlussfassung der einzelnen Kollegialgerichte und Verwaltungsbehörden über eine Rechtssache unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Umlaufweg durchgeführt werden können.
Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und entsprechender Bedürfnisse der Gerichte und Verbände soll das Covid-19-VJBG bis Ende Juni 2022 wieder im dafür notwendigen Ausmass eingeführt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Fürstliches Landgericht
Fürstliches Obergericht
Fürstlicher Oberster Gerichtshof
Staatsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Staatsanwaltschaft
Kommissionen
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Vaduz, 6. Oktober 2021
LNR 2021-1452
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-VJBG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage / Begründung der Vorlage
Um die Ausbreitung des Coronavirus in Liechtenstein einzudämmen und die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat die Regierung mittlerweile mehrfach umfangreiche Massnahmen beschlossen. Eine dieser Massnahmen stellte das Gesetz vom 8. April 2020 über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG), LGBl. 2020 Nr. 136, dar. Dieses Gesetz wurde in weiterer Folge aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie immer wieder verlängert bzw. situativ angepasst. Die letzte Verlängerung lief am 30. September 2021 ab.
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Aufgrund entsprechender Anregungen insbesondere seitens des Landtages wurde eine dauerhafte Überführung von einzelnen Bestimmungen des COVID-19-VJBG in die Materiengesetze geprüft und einer Gesamtbeurteilung unterzogen.
Einvernahmen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder von Zeugen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel sind zum Teil bereits in den entsprechenden Verfahrensordnungen vorgesehen (§ 283 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO)1; § 115a der Strafprozessordnung (StPO)2, § 195a StPO). Darüber hinaus soll mit einer gesonderten Vorlage3 durch eine Erweiterung von § 105 StPO auch im strafprozessualen Vorverfahren eine Einvernahme mittels Videokonferenz möglich werden. Die Vernehmlassungsfrist ist am 5. Oktober 2021 abgelaufen.
Zudem wurde in einem Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie weiterer Gesetze4 die Möglichkeit zur Abhaltung von Generalversammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer vorgesehen. Die Vernehmlassung dauert noch bis zum 28. Dezember 2021.
Darüber hinaus soll mit einer Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und weiterer Gesetze5 die Möglichkeit geschaffen werden, dass die einzelnen Kollegialgerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer ausserordentlichen Situation, wie beispielsweise während einer Pandemie oder Naturkatastrophe, bei der Regierung einen Antrag stellen können, wonach sie die Beratung und -
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Beschlussfassung sowie die Durchführung von Verhandlungen über Rechtssachen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (wie beispielsweise Video- oder Telefonkonferenz) oder im Umlaufweg durchführen können, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden aufrecht zu erhalten. Die Vernehmlassungsfrist ist am 10. September 2021 abgelaufen. Eine erstmalige Behandlung der Vorlage im Landtag ist noch in diesem Jahr geplant.
Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und entsprechender Bedürfnisse der Gerichte und Verbände soll das Covid-19-VJBG mit einer Geltungsdauer bis Ende Juni 2022 wieder im dafür notwendigen Ausmass eingeführt werden. Es ist zu beachten, dass sich die anhaltende Pandemie und die damit verbundenen Herausforderungen im öffentlichen Leben, wie Reisebeschränkungen, Quarantänemassnahmen sowie krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitskräften, nach wie vor auf den (Berufs-)Alltag auswirken. Zusätzlich haben einzelne Länder aufgrund der epidemiologischen Lage ihre Schutzmassnahmen, insbesondere Quarantänebestimmungen und Reisebeschränkungen, bis heute nicht gelockert oder diese punktuell wieder verschärft. Aus diesem Grund ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit, die Möglichkeit zur Abhaltung von Generalversammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer wieder einzuführen.



 
1LGBl. 1912 Nr. 9/1, LR 271.0.
 
2LGBl. 1988 Nr. 62, LR 312.0.
 
3Siehe hierzu: https://www.llv.li/files/srk/vnb_stgb-stpo-stag.pdf
 
4LGBl. 1926 Nr. 4, LR 216.0.
 
5https://www.llv.li/files/srk/vnb_gog.pdf
 
LR-Systematik
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170
LGBl-Nummern
2021 / 358
Landtagssitzungen
05. November 2021
Stichwörter
Begleit­mass­nahmen in der Ver­wal­tung und Justiz
Coro­na­virus
Covid-19
COVID-19-VJBG
Justiz
Ver­wal­tung