Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 87
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 3. Juni 2020 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung.
 
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Das am 3. Juni 2020 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Niederlanden regelt die Beseitigung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Dabei orientiert es sich am internationalen Standard der OECD und berücksichtigt die Ergebnisse des OECD/G20 BEPS-Projektes (Base Erosion and Profit Shifting), das sich gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im grenzüberschreitenden Kontext richtet.
Das Abkommen regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, insbesondere die abkommensrechtliche Behandlung von Arbeitseinkommen, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Pensionsleistungen und Pensionsfonds. Zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen wurde bei Konzern-Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren betreffend Quellensteuern ein Nullsatz vorgesehen. Im Rahmen der Bestimmungen über das Verständigungsverfahren zwischen den beiden Ländern wurde zur Lösung schwieriger Doppelbesteuerungsfälle eine Schiedsklausel vereinbart. Die Regelung zum Informationsaustausch entspricht dem internationalen Standard, wobei der automatische Informationsaustausch (AIA) über das AIA-Abkommen zwischen Liechtenstein und der EU abgewickelt wird.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 1. September 2020
LNR 2020-1261
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 3. Juni 2020 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit den Niederlanden besteht seit 2009 ein TIEA. Des Weiteren wurden mit den Niederlanden gemäss dem AIA-Abkommen Liechtenstein-EU im September 2017 erstmals Meldedaten betreffend 2016 ausgetauscht. Nun wurde ein umfassendes DBA angestrebt, da die liechtensteinischen Wirtschaftsvertreter an einem DBA mit den Niederlanden aufgrund der umfangreichen Wirtschaftsbeziehungen sehr interessiert sind.
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Die erste Verhandlungsrunde fand vom 15. - 17. November 2017 in Vaduz statt. Die zweite Verhandlungsrunde in Den Haag konnte am 19. Dezember 2018 mit der Paraphierung des Abkommens abgeschlossen werden.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde den wirtschaftlichen Beziehungen und den daraus erwachsenden Bedürfnissen und Wünschen der beiden Vertragsstaaten umfassend Rechnung getragen. Dabei galten folgende Grundsätze:
Die Verhandlungen sind in einem strategischen, politischen und wirtschaftlichen Gesamtansatz zu führen, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Standards der OECD, der Abkommenspolitik Liechtensteins und der Abkommenspolitik der Niederlande, wie sie im aktuellen DBA-Muster und den bereits abgeschlossenen DBA reflektiert ist.
Im Rahmen der Verhandlungen ist den jüngsten Entwicklungen in Zusammenhang mit dem BEPS-Projekt der OECD (Base Erosion and Profit Shifting) Rechnung zu tragen. Dies betrifft insbesondere jene Regelungen, welche im Rahmen des BEPS-Projektes als neuer Mindeststandard gelten.
Das DBA wurde am 3. Juni 2020 in Bern unterzeichnet. Anfang August 2020 wurde das Amt für Auswärtige Angelegenheiten vom niederländischen Aussenmini- sterium informiert, dass dieses noch redaktionelle Anpassungen des DBA wünscht, bevor dieses in den Niederlanden parlamentarisch behandelt werden könne. Die Anpassungen wurden auf Basis von Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vorgenommen und sind im Rahmen der gegenständlichen Vorlage berücksichtigt.
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2021 / 147
Landtagssitzungen
30. September 2020
Stichwörter
Abkommen Liech­tens­tein Niederlande
Arbeitsein­kommen
Auf­sichts­rats- und Verwaltungsratsvergütungen
auto­ma­ti­scher Informationsaustausch
Base Ero­sion and Profit Shifting
Dop­pel­bes­teue­rung
Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen (DBA)
gegen Gewinn­ver­kür­zung und Gewinnverlagerung
OECD/G20 BEPS-Projekt
Pen­si­ons­lei­stungen und Pensionsfonds