Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 88
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage / Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Übereinkommens
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 
 
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Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 sollen die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption verstärkt sowie die internationale Zusammenarbeit und die technische Hilfe erleichtert und gefördert werden. Der Wiedererlangung von Vermögenswerten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Der Ratifikation des Übereinkommens durch Liechtenstein kommt aus aussenpolitischer Sicht ein sehr hoher Stellenwert zu. Sie macht die Bereitschaft Liechtensteins deutlich, sich am globalen Kampf gegen die Korruption zu beteiligen.
Mit dem Übereinkommen werden erstmals weltweit Standards zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption verankert. Das Übereinkommen verfolgt einen ganzheitlichen und globalen Ansatz und strebt nach einer Harmonisierung der entsprechenden nationalen Normen. Die präventiven und repressiven Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung werden umfassend geregelt. Stärker als in anderen vergleichbaren Instrumenten werden notwendige Massnahmen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Vertragsparteien angesprochen. Für viele Entwicklungsländer, die dem Übereinkommen bereits beigetreten sind, dürfte der Grundsatz der Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte eines der Hauptmotive gewesen sein, dem Übereinkommen zuzustimmen. Es ist deutlich spürbar, dass die Entwicklungsländer von den Finanzplätzen gerade aufgrund dieser Bestimmungen eine verstärkte Handlungs- und Kooperationsbereitschaft erwarten. Liechtenstein hat bereits heute ein hohes Kooperationsniveau erreicht und verfügt über eine mehrjährige Praxis und Erfahrung bei der Rückgabe von kriminellen Vermögenswerten.
Das Übereinkommen ist umfangreicher als die anderen vergleichbaren internationalen Abkommen. Es enthält aber auch unverbindliche Bestimmungen in Bereichen, in welchen in den Verhandlungen kein Konsens erzielt werden konnte. Das betrifft einzelne Straftatbestände wie beispielsweise die private Korruption und die Mechanismen zur Evaluierung der Umsetzung und wirksamen Anwendung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen stellt dessen ungeachtet einen wichtigen Schritt im internationalen Kampf gegen Korruption dar. Die zahlreichen an der Ausarbeitung beteiligten Staaten sowie die bereits
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grosse Zahl der Mitglieds- und Signatarstaaten bestätigen den hohen Stellenwert dieses Übereinkommens.
Im Zuge der jüngsten Entwicklungen und der von der Regierung verfolgten neuen Finanzplatzstrategie schlägt die Regierung dem Landtag eine möglichst baldige Ratifikation des Übereinkommens vor. Es ist auch im Interesse des Landes, den weltweiten Standard zur Bekämpfung solcher Verbrechen zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen. Die Regierung unterbreitet dem Landtag vorerst nur das Übereinkommen zur Genehmigung. Allfällige Anpassungen liechtensteinischer Gesetze werden dem Landtag zu einem späteren Zeitpunkt in Vorschlag gebracht. Das liechtensteinische Recht entspricht bereits jetzt weitgehend den Anforderungen des Übereinkommens. In den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens wird jeweils dargestellt, wo die Regierung Anpassungsbedarf sieht und in welchem gesetzlichen Rahmen die Anpassungen erfolgen sollen.
Die Ratifikation des Übereinkommens hat keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen. Es ergeben sich keine organisatorischen oder räumlichen Konsequenzen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz, Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Gerichte, Staatsanwaltschaft, Landespolizei
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Vaduz, 20. Oktober 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage / Begründung der Vorlage
Die Korruption verfügt über ein erhebliches Schadenspotenzial und steht ganz oben auf der Liste der internationalen Verbrechensbekämpfung. Sie untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen, was sich negativ auf den Staat und die Wirtschaft auswirkt. Prävention und Bekämpfung der Korruption haben auf internationaler Ebene wie auch in Liechtenstein einen hohen Stellenwert.
Der Kampf gegen Korruption und die dazu notwendigen Massnahmen wurden bereits bei der Ausarbeitung des Übereinkommens der Vereinten Nationen ge-
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gen die transnationale organisierte Kriminalität (Palermo-Übereinkommen)1 thematisiert. Die in diesem Zusammenhang erlassenen Normen wurden jedoch bewusst knapp formuliert, weil schon damals die Schaffung eines UNO-Übereinkommens gegen Korruption feststand.
Am 4. Dezember 2000 beschloss die UNO-Generalversammlung die Bildung eines Ad-hoc-Komitees zur Erarbeitung eines Übereinkommens gegen Korruption als globales Instrument. Das Komitee kam vom 21. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2003 in insgesamt sieben Sessionen zusammen. Der Entwurf des Übereinkommens wurde am 31. Oktober 2003 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Das Übereinkommen trat am 14. Dezember 2005 in Kraft.
Das Übereinkommen wurde bisher von 141 Staaten ratifiziert, weitere 22 Staaten haben es unterzeichnet. Liechtenstein hat es am 10. Dezember 2003 anlässlich der Unterzeichnungskonferenz in Mexiko unterzeichnet.
Mit dem Übereinkommen werden erstmals weltweit Standards zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption verankert. Das Übereinkommen verfolgt einen ganzheitlichen und globalen Ansatz und strebt nach einer Harmonisierung der entsprechenden nationalen Normen. Die präventiven und repressiven Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung werden umfassend geregelt. Stärker als in anderen vergleichbaren Instrumenten werden notwendige Massnahmen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Vertragsparteien angesprochen. Für viele Entwicklungsländer, die dem Übereinkommen bereits beigetreten sind, dürfte der Grundsatz der Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte eines der Hauptmotive gewesen sein, dem Übereinkommen zuzustimmen. Es ist deutlich spürbar, dass die Entwicklungsländer von den Finanzplätzen gerade aufgrund
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dieser Bestimmungen eine verstärkte Handlungs- und Kooperationsbereitschaft erwarten.
Liechtenstein hat bereits heute ein hohes Kooperationsniveau erreicht und verfügt über eine mehrjährige Praxis und Erfahrung bei der Rückgabe von kriminellen Vermögenswerten. Im Unterschied zur Schweiz besteht in Liechtenstein jedoch keine Möglichkeit der Rückgabe von Vermögenswerten, wenn von Seiten des ersuchenden Staats kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder die kriminelle Herkunft der Gelder in einem Inlandsverfahren festgestellt worden ist. In einzelnen Fällen (wie z.B. im Fall Abacha) kann dies zu längeren Verfahrensverzögerungen führen. Mit der jüngsten Revision des Rechtshilfegesetzes wurde das Verfahren diesbezüglich gestrafft.
Das Übereinkommen ist umfangreicher als die anderen vergleichbaren internationalen Abkommen. Es enthält aber auch unverbindliche Bestimmungen in Bereichen, in welchen in den Verhandlungen kein Konsens erzielt werden konnte. Dies betrifft einzelne Straftatbestände wie beispielsweise die private Korruption und die Mechanismen zur Evaluierung der Umsetzung und wirksamen Anwendung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten. Diese Punkte werden im Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen Korruption vom 27. Januar 1999 geregelt, welches dem Landtag zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorliegen der innerstaatlich notwendigen Rechtsanpassungen, separat zur Genehmigung unterbreitet werden wird.
Das Übereinkommen stellt einen wichtigen Schritt im internationalen Kampf gegen Korruption dar. Die zahlreichen an der Ausarbeitung beteiligten Staaten sowie die bereits grosse Zahl der Mitglieds- und Signatarstaaten bestätigen den hohen Stellenwert dieses Übereinkommens.
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Der Ratifikation des Übereinkommens kommt aussenpolitisch ein sehr hoher Stellenwert zu. Sie signalisiert die Bereitschaft Liechtensteins, sich am globalen Kampf gegen die Korruption zu beteiligen. Im Zuge der jüngsten Entwicklungen und der von der Regierung verfolgten neuen Finanzplatzstrategie hält die Regierung nun die Ratifikation des Übereinkommens für angezeigt. Es ist auch im Interesse des Landes, den weltweiten Standard zur Bekämpfung solcher Verbrechen zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen. Die Regierung unterbreitet dem Landtag vorerst nur das Übereinkommen zur Genehmigung. Allfällige Anpassungen liechtensteinischer Gesetze werden zu einem späteren Zeitpunkt dem Landtag in Vorschlag gebracht. Das liechtensteinische Recht entspricht weitgehend den Anforderungen des Übereinkommens. In den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens wird jeweils erwähnt, ob und in welcher Hinsicht die Regierung Anpassungsbedarf sieht.



 
1Siehe Erläuterungen zu Art. 2.
 
LR-Systematik
0..3
0..31
LGBl-Nummern
2010 / 194
Landtagssitzungen
16. Dezember 2009
20. November 2009
Stichwörter
Kor­rup­tion, UNO-Übe­rein­kommen, zur Bekämp­fung nukle­ar­ter­ro­ris­ti­scher Handlungen
UNO-Übe­rein­kommen, gegen Korruption