Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 88
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Ein­lei­tung
I.Antrag der Regierung
II.Regie­rungs­vor­lagen
1.Total­re­vi­sion des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
2.Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG)  
 
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Das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) datiert aus dem Jahr 1969. Der liechtensteinische Arbeitsmarkt hat sich seit dieser Zeit erheblich verändert. Das ALVG entspricht nicht mehr den Gegebenheiten des heutigen Arbeitsmarktes. Dies hat dazu geführt, dass die Arbeitslosenversicherung seit vielen Jahren unterfinanziert ist. Die Einnahmen, die durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt werden, reichen nicht aus, um die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu decken. Selbst bei guter Konjunkturlage weist die Arbeitslosenversicherung einen deutlichen Aufwandüberschuss aus. Das jährliche strukturelle Defizit betrug in den letzten 10 Rechnungsjahren (2000 bis 2009) - trotz eines Staatsbeitrags von durchschnittlich 3.1 Mio. Franken pro Jahr - 5.9 Mio. Franken.
Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich im Zuge der Wirtschaftskrise noch verschlechtert. Die ausserordentlich hohen Aufwendungen für Kurzarbeit im Jahr 2009 haben das Eigenkapital der Versicherung auf 22.6 Mio. Franken schrumpfen lassen. Ende 2008 hatte das Eigenkapital der Versicherung noch 41 Mio. Franken betragen. Angesichts des tiefen Standes des Eigenkapitals und des strukturellen Defizits ist eine Revision des ALVG unumgänglich.
Das Hauptziel der Revision des ALVG besteht darin, die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung langfristig zu sichern. Um das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung wieder herzustellen, bedarf es Massnahmen auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite. Es wird ein Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben über einen Konjunkturzyklus hinweg angestrebt. Zur Vermeidung sozialpolitisch unvertretbarer Leistungskürzungen bedarf es einer moderaten Anpassung des Beitragssatzes. Der Beitragssatz soll um 0.5 % auf 1 % des versicherten Verdienstes angehoben werden. Der geltende Beitragssatz von 0.5% ist auf eine zu tiefe durchschnittliche Arbeitslosenquote ausgerichtet. Der erhöhte Beitragssatz ist verglichen mit den umliegenden Staaten weiterhin überaus tief, weshalb die Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes Liechtenstein durch die Erhöhung nicht beeinträchtigt wird. Das Inkasso der Arbeitslosenversicherungsbeiträge soll an die AHV übertragen werden, was eine administrative Erleichterung für die Arbeitgeber darstellt. Diese müssen für dasselbe Arbeitsverhältnis künftig nicht mehr bei zwei staatlichen Stellen (Arbeitslosenversicherung und AHV/IV/FAK-Anstalten) Beiträge abrechnen, sondern können die Arbeitslosenversicherungsbeiträge neu
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ebenfalls an die AHV entrichten. Dadurch reduziert sich ihr administrativer Aufwand.
Das Gegenstück zur Erhöhung des Beitragssatzes sind Anpassungen auf der Leistungsseite. Nach geltendem Recht reicht bereits eine Beitragszeit von 6 Monaten aus, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlangen zu können, was sehr kurz ist. Neu soll eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich sein. Gleichzeitig wird die Höchstzahl der Taggelder stärker an die geleistete Beitragsdauer gekoppelt. Im Sinne des Versicherungsprinzips soll der Äquivalenz von Beitragszeit und Leistungsdauer mehr Beachtung geschenkt werden.
Als weitere Massnahmen zur Entlastung der Arbeitslosenversicherungskasse werden die Einführung einer differenzierten Wartezeit beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie die Festsetzung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auf neu 80 % des Verdienstausfalls vorgeschlagen. Zudem soll der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes - analog der Rechtslage in der Schweiz - auf 126 000 Franken angehoben werden.
Das geltende ALVG ist infolge wiederholter Teilrevisionen unübersichtlich und schwer lesbar geworden. Eine Totalrevision des Gesetzes ist daher naheliegend. Das total revidierte ALVG ist klar gegliedert und daher deutlich anwenderfreundlicher. Es soll auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Abkürzungen
ABGBAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (LR 210.0)
AHVAlters- und Hinterlassenenversicherung
AHVGGesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LR 831.10)
AHVVVerordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LR 831.101)
ALEArbeitslosenentschädigung
ALVArbeitslosenversicherung
ALVVVerordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (LR 837.01)
ALVGGesetz über die Arbeitslosenversicherung (LR 837.0)
AMS FLArbeitsmarktservice FL (öffentliche Arbeitsvermittlung)
ArGV IVerordnung I zum Arbeitsgesetz (LR 822.101.1)
AVGArbeitsvermittlungsgesetz (LR 823.10)
AVIG(schweizerisches) Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; SR 837.0)
AVIV(schweizerische) Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; SR 837.02)
KAEKurzarbeitsentschädigung
KOFLKonjunkturforschungsstelle Liechtenstein
LVGLandesverwaltungspflegegesetz (LR 172.020)
SWESchlechtwetterentschädigung
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Vaduz, 24. August 2010
P
151
I.Antrag der Regierung
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den
Antrag,
der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fürstentums Liechtenstein
LR-Systematik
8
83
837
8
83
831
LGBl-Nummern
2010 / 453
2010 / 452
Landtagssitzungen
24. September 2010
Stichwörter
AHV/IV/FAK
Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung, Inva­li­den­ver­si­che­rung und Familienausgleichskasse
Arbeits­lo­sen­ent­schä­di­gung, Anspruch
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Beitragssatz
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Finanzierung
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz, ALVG
Sozi­al­recht