Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 9
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit/Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erliessen am 22. Oktober 2008 die Richtlinie 2008/92/EG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise. Die Richtlinie ersetzt Richtlinie 90/377/EWG, welche in der Vergangenheit bereits mehrfach erheblich geändert wurde und aufgrund neuerlicher Änderungen neu zu fassen war.
Die Richtlinie 2008/92/EG bezweckt die Transparenz der Energiepreise für industrielle Endverbraucher, was zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor beitragen und die Möglichkeit der Verbraucher, zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen, sicherstellen soll. Hierzu sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Preise und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an industrielle Endverbraucher verkauft werden, an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) übermitteln.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2013 vom 1. Februar 2013 sieht vor, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Richtlinie 2008/92/EG vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird. Allein die Preise für Gas der Industrie-Verbrauchsgruppe I3 (Jahresverbrauch 10 bis 100 Terajoule) und die Preise für Strom der Industrie-Verbrauchsgruppe IC (Jahresverbrauch 500 bis 2000 MWh) werden Eurostat halbjährlich zu übermitteln sein.
Die Verpflichtung der liechtensteinischen Energieversorgungsunternehmen, diese Preise dem Amt für Statistik mitzuteilen, soll im Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) und im Gasmarktgesetz (GMG) festgelegt werden.
Zuständige Ressorts
Ressort Präsidium
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Statistik
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 26. März 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Februar 2013 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. Februar 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2008/92/EG ersetzt Richtlinie 90/377/EWG, welche seit ihrem Erlass mehrfach erheblich geändert wurde.
Ziel der Richtlinie ist es, die Transparenz der Energiepreise für industrielle Endverbraucher zu gewährleisten, um so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor beizutragen und die Möglichkeit der Verbraucher,
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zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen, sicherzustellen.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2013 vom 1. Februar 2013 sieht vor, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Richtlinie 2008/92/EG vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen sein wird. Allein die Preise für Gas der Verbrauchsgruppe I3 (Jahresverbrauch 10 bis 100 TJ) und die Preise für Strom der Verbrauchsgruppe IC (Jahresverbrauch 500 bis 2000 MWh) werden dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) halbjährlich zu übermitteln sein. Dabei werden drei verschiedene Preise zu melden sein:
Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen;
Preise ohne Mehrwertsteuer und sonstige erstattungsfähige Steuern;
Preise einschliesslich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Mehrwertsteuer.
Landtagssitzungen
25. April 2013
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/92/EG (Trans­pa­renz der Ener­gie­preise für indus­tri­elle Endverbraucher)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 13/2013 (Trans­pa­renz der Ener­gie­preise für indus­tri­elle Endverbraucher)