Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 90
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Rechts­hil­fe­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Ausweitung der Rechtshilfe in Fiskalischen Strafsachen durch Abänderung des Rechtshilfegesetzes
 
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Nach der geltenden Rechtslage ist die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen grundsätzlich unzulässig. Davon gibt es drei Ausnahmen, die jedoch inhaltlich und in Bezug auf den Kreis der Staaten, von denen solche Ersuchen akzeptiert werden, eng begrenzt sind.
Diese restriktive Rechtslage im Bereich der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist gemäss den geltenden Vorgaben der FATF (Empfehlungen 37 und 39) anzupassen. Die aktuelle Rechtslage steht zudem im Widerspruch zur Finanzplatz- und Steuerstrategie der Regierung. Liechtenstein hat sich mit der Erklärung vom 12. März 2009 zur Umsetzung internationaler Standards beim Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet. Dieses Bekenntnis zu den internationalen Standards wurde mit der Regierungserklärung vom 14. November 2013 erneuert. In den bisher abgeschlossenen Steuerinformations- und Doppelbesteuerungsabkommen wurden Verpflichtungen zur umfassenden Amtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen auch ausserhalb eigentlicher Steuerstrafverfahren eingegangen.
Die Regierung schlägt daher vor, die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen im Einklang mit den internationalen Standards auszuweiten. Dazu soll der generelle Fiskalvorbehalt in Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Rechtshilfegesetzes (RHG) aufgegeben werden, wodurch das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch für den Fiskalbereich gilt und daher in Liechtenstein gerichtlich strafbare Fiskaldelikte wie Steuerbetrug gegenüber allen Staaten - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wie der Gegenseitigkeit - rechtshilfefähig werden. Mit diesen Anpassungen kann Art. 51 Abs. 1a RHG aufgehoben werden. Zugleich soll mit den Präzisierungen in Art. 51 Abs. 4 RHG das Verhältnis von internationalen Verträgen zum Rechtshilfegesetz klargestellt werden. Mit dem neuen Art. 56a RHG soll der Einbezug der Steuerverwaltung in das Rechtshilfeverfahren vorgesehen werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Amt für Justiz
Steuerverwaltung
Staatsanwaltschaft
Landgericht
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Vaduz, 1. September 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen durch Abänderung des Rechtshilfegesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Regierung war bei der Umsetzung ihrer Finanzplatz- und Steuerstrategie zum Schluss gekommen, dass eine verstärkte Zusammenarbeit in Steuersachen im Einklang mit den internationalen Standards nicht nur im Bereich der Amtshilfe, sondern auch der Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen vorzunehmen ist. Eine im Jahr 2010 eingesetzte Arbeitsgruppe hatte im Auftrag der Regierung Handlungsoptionen dargestellt und Empfehlungen ausgesprochen, auf deren Grundlage dann im Frühsommer 2011 eine Vernehmlassung durchgeführt wurde. Bei den zum Vernehmlassungsbericht vom 31. Mai 2011 eingegangenen Stellungnahmen zeichnete sich kein einheitliches Bild ab. Auf der einen Seite standen die Verwaltungsstellen und die Finanzmarktaufsicht (FMA), welche die Vorlage positiv bis neutral bewerteten. Von Seiten der betroffenen Wirtschaftsverbände wurde die Vernehmlassungsvorlage hingegen durchwegs sehr kritisch beurteilt oder abgelehnt.
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Die Regierung beschloss sodann im September 2012 Eckpunkte der Reform und legte gleichzeitig fest, dass die Umsetzung im Rahmen der integrierten Finanzplatzstrategie zu erfolgen habe. Die Vorlage wurde in der Folge vorerst zurückgelegt, um eine Abstimmung und zeitliche Koordinierung mit der Vorlage zur Erweiterung der Vortaten der Geldwäscherei durch Aufnahme schwerer Fiskaldelikte zu ermöglichen.
Nachdem die Regierung im Sommer 2014 die Zuständigkeiten sowie die zeitliche und inhaltliche Abstimmung der beiden Vorlagen festgelegt hatte, nahm die Arbeitsgruppe ihre Arbeit wieder auf. Sie einigte sich mehrheitlich auf den im Juli 2015 in Vernehmlassung gegebenen Entwurf. Die Vorlage berücksichtigt neben den Vorgaben der FATF auch die Ergebnisse der ersten Vernehmlassung sowie legistische Anregungen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 367
Landtagssitzungen
02. Oktober 2015
Stichwörter
Fis­kal­sa­chen, Rechts­hilfe (Abän­de­rung des Rechtshilfegesetzes)
Rechts­hilfe in Fis­kal­sa­chen (Abän­de­rung des Rechtshilfegesetzes)
Rechts­hil­fe­ge­setz, Abän­de­rung (Rechts­hilfe in Fiskalsachen)
RHG (Rechts­hil­fe­ge­setz), Abän­de­rung (Rechts­hilfe in Fiskalsachen)